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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 13 
des Rechts selbst, dem der jedesmal urteilende Richter untersteht. Jedes vernünftige 
Recht muß von der Ansicht ausgehen, daß der Prozeß nicht dazu bestimmt ist, neue Rechte 
zu schaffen, sondern vorhandene klarzustellen. Das Gegenteil würde aber die Folge 
jein, wenn der Richter prinzipiell stets sein eigenes Gesetz, das Gesetz des Prozeßortes, 
anwenden wollte, an welches die Parteien, z. B. als das fragliche Rechtsverhältnis entstand, 
oft gar nicht einmal denken konnten. 
Daraus ergibt sich dann weiter, daß das internationale Privatrecht, wie es einer— 
eits freilich auf dem freundnachbarlichen Verkehr, der cowitas nationum in diesem 
Sinne, ruht — ein sich absolut isolierender Staat, aber auch nur dieser, könnte jede 
Rücksichtnahme auf ausländisches Recht ausschließen —, so anderseits einen Teil des in 
jsedem Kulturstaate wirklich geltenden Rechtes bildet, daß also verkehrte Anwendung wie 
verkehrte Nichtanwendung der Grundsätze des im Staate geltenden internationgalen Privat⸗ 
rechts einer Verletzung einer anderen privatrechtlichen Rechtsnorm gleichsteht. Wenn also 
8489 der deutschen Zivilprozeßordnung (Redaktion von 1898, früher 8 5311) für die 
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, abgesehen von deren sounstigen Voraussetzungen 
als Regel verlangt, daß die Rechtsnorm, deren Verletzung im Wege der Revision geruügt 
wird, in dem Bezirke des betreffenden Oberlandesgerichts gelten müsse, so wird diesen 
Erfordernisse entsprochen, wenn ein Satz des internationalen Privatrechts, wie das letztere nach 
dem Rechte jenes Oberlandesgerichtsbezirkes aufzufassen ist, verletzt worden ist. Dabei ist 
zu bemerken, daß nach 8.P. . 8 5350 (5812) eine jede, auch eine erst aus dem Zusammen⸗ 
hange zu folgernde Rechtsnorm als Gesetz im Sinne des 8549 gilt. Der Rechtsprechung 
des deutschen Reichsgerichts unterliegt also das internationale Privatrecht in sehr weitem 
Umfange, während der französische Kassationshof nur insofern über das von französischen 
Gerichten anzuwendende internationale Privatrecht urteilt, als der betreffende Satz des 
nternationalen Privatrechts auf ein Gesetz im eigentlichen Sinne zurückgeführt werden 
. aine Pegrenzung, die allerdinas als fließend und in gewissem Sinne aͤrbiträr zu 
ezeichnen ist. 
87. Anwendung ausländischer Rechtssätze von Amts wegen. Da 
die Grundsätze des internationalen Privatrechts einen Teil des Rechtes eines jeden 
Kulturstaates bilden, werden die zur Anwendung zu bringenden Sätze des ausländischen 
Rechtes prinzipiell vom Richter auch nicht als Tatsachen im engeren Sinne, sondern 
als Rechtssätze behandelt, deren Kenutnis er sich von Amts wegen verschaffen kann und, 
oweit es faktisch möglich ist, auch zu verschaffen verbunden ist. Nur kann man es denm 
Richter nicht zumn Vorwurfe mochen, wenn er ausländische Rechtsnormen unbeachtet läßt, 
wenn er etwa irrigerweise von der Voraussetzung der UÜbereinstimmung der ausländischen 
Rechtssätze mit den inländischen für den fraglichen Fall ausgeht, und' in der Raur der 
Zache liegt es, daß die bei der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm für den frag— 
lichen Fall interesfierte Partei dem Richter die Kenntnisnahme erleichtere; daher ist eine 
richterliche Beweisauflage (nach der deutschen Z.P.Dein Beweisbeschluß)“in Fällen 
namentlich, in welchen nicht unmittelbare Einsicht eines ausländischen Gesetzbuchs oder 
anerkannter ausländischer Literatur die erforderliche Aufklärung verschafft, in jener 
Richtung allerdings üblich; fie schließt aber me eine ergänzende Dffiziallätigkeit 
des Richters aus, und ein Vergleich der Parteien oder eine uͤbereinstimmende Ertlärung 
derselben über die Annahme der Existenz oder Nichtexistenz einer ausländischen Rechtsnorm 
ist für den Richter nicht formell bindend, ebensowenig aber auch eine darauf bezügliche 
Eidesdelation. (83.P. D. 298 [265)). 
Indes ist nach der deutschen 8.P.O. ein Irrtum des Richters über Inhalt 
oder Bedeutung eines ausländischen Rechtssatzes kein Revisionsgrund, aber nur wegen 
der besonderen Vorschrift des 849 (5811), vach welcher nur aine über den Bezirk des 
Berufungsgerichts hinaus, also doch auch in diesem Bezirke geltende Rechtsnorm 
revisibel ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Beschränkung der Revisivn dürfte zweifelhaft sein. 
8. Gewohnheitsrecht im internationalen Privatrecht. Auch im
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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