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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

246 III. Strafrecht. 
diesem Zweck die bisherigen Gewohnheitsrechte aufgezeichnet werden. Mit der Auf— 
zeichnung wurde aber womöglich ein stuüdierter Jurist betraut. Das war gewöhnlich ein 
Verehrer des römischen Rechts. Nichts war Hatürlicher, als daß er römisch-rechtliche 
Grundsätze mit aufnahm. Was die größeren Stadte kodifiziert hatten, diente den kleineren 
As Vorbild. Auf diese Weise breiteten sich die römisch⸗rechtlichen Ideen weiter aus. 
Mit dem fremden Recht drangen aber dem deutschen Rechte widersprechende Rechts⸗ 
prinzipien ein. Dort wurde die fubjektive, hier die objektive Seite des Verbrechens 
etont. Nach dem römischen Recht galt der Wille, nach dem deutschen der Erfolg als 
das Strafwürdige. Das römische Recht basierte auf der konsequent durchgeführten 
zffentlich-⸗rechtlichen Auffassung von Verbtechen und Strafe, das deutsche Recht dagegen 
konnte feine privatrechtliche Auffassung nicht überwinden. 
Die durch solche Gegensätze hervorgehobene Rechtsunsicherheit erweckte wiederum den 
altgermanischen Gedanken der Selbsthilfe. Die Zwistigkeiten im Lande machten es un— 
möglich, vom Gericht immer Schutz zu erlangen. Wo dies nicht anging, wurde es 
Braͤuch, sich selbst mit Gewalt Recht zu verschaffen. Es kam ein Fehderecht auf, zunächst 
in dem bescheidenen Gewande eines Notrechts. Die ersten „Landfrieden“ (seit 1085) 
dienten zu nichts weiter, als zu dessen Regelung und zur Unterscheidung der erlaubten 
n ver Anerleubten Fehde. Die Grenze zwischen beiden wurde aber nur zu leicht über⸗ 
schritten. Man war daher bald auf Etnschränkung der Fehde bedacht. Die Kirche, welche 
dem Fehderechte von Anfang an abhold war, wußte in der treuga Dei ein Gesetz zur 
Beschränkung der Fehde auf einzelne Wochentage festzusetzen. Auch suchten die Land— 
stande durch Verträge zur gegenfeitigen Hilseleistung ihr Land vor unerlaubter Fehde 
zu bewahren. Die Kontrahenten zeigten sich jedoch zu schwach, um den vertragsmäßig 
zarantierten Frieden aufrecht zu erhalten. Es blieb nichts weiter übrig, als das Fehde— 
recht überhaupt zu beseitigen. Dies geschah durch ein Reichsgesetz von 1495, das man 
As ewigen Landfrieden bezeichnet, weil es dem Lande dauernden Frieden bringen sollte. 
Z 5. Die Peinliche Gerichtsordnung von 1532 und das gemeine Recht. 
Trotz des ewigen Landfriedens hörte die Fehde nicht auf, so lange die Ursache 
derselben noch fortbestand. Das war aber der traurige Rechtszustand einer Zeit, die an 
dem Zwiespalt heterogener Rechtsprinzipien krankte. Beim Reichskammergericht, das 
zum Hüter des Landfriedens berufen war, liefen schon bald nach seiner Einsetzung eine 
Menge Klagen wegen unerlaubter Fehde und Willkür in der Strafrechtspflege ein. Sie 
beranlaßten es zu einem energischen Bericht an den Reichstag. Zu dessen Begutachtung 
jetzten die Stände einen Ausschuß ein, her 1498 auf dem Reichstag zu Freiburg sich 
entschieden für die Notwendigkeit einer Reform des Strafrechts aussprach. Dem un— 
geachtet wurde diese unter der Regierung Marximilians J., des letzten Ritters, wie man 
ihn bezeichnend nannte, nicht in Angriff genommen. Um so tatkräftiger geschah es von 
dem juͤngen Kaiser Karl V. Auf seinem ersten Reichstag zu Worms 1821 veranlaßte 
er die Abfassung eines Entwurfs einer strafrechtlichen Kodifikation, der noch während der 
Tagung des Reichstags diesem vorgelegt, allerdings nicht mehr beraten wurde. 
Aus dem Entwurf ist nach mehrfachen, aber nicht umfassenden Anderungen die 
Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V. (Constitutio Griminalis Carolina, abgekürzt: 
.0. O.) hervorgegangen. Sie ist, wie der Name sagt, in erster Linie Strafprozeßordnung, 
nthält aber im Anschluß an das Urteil auch das materielle Strafrecht Art. 104 -208). 
Die schnelle Abfassung ihres ersten Entwurfs war nur dadurch möglich gewesen, daß 
man vorzügliche Gesetze vorfand, an die man sich anlehnen konnte. Vor allem benutzte 
man die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 (die „mater Carolinae“, im Gegensatz 
zu der „voror Garolinae“, der auf der Bambergensis beruhenden Brandenburgischen 
Halsgerichtsordnung von 1616) und das Bamberger Korrektorium, Nachtragsgesetze, 
deren Verfasser ebenso wie der des Hauptgesetzes Freiherr v. Schwarzenberg war. 
Dieser kann daher als der eigentliche Autor des größten Gesetzes, welches das alte 
Deutsche Reich zu stande brachte, angesehen werden.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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