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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 251 
dasselbe der reichsgerichtlichen Ansicht doch nicht folgen, sollte auch die Aufhebung seines 
Urteils in der Rechtsmittelinstanz gewiß sein. Denn es würde sonst einen Gerichts- 
gebrauch anstatt des den Richter allein bindenden geschriebenen Gesetzes respektieren. 
Für den Richter ist nur das Gesetz Norm und Richtschnur. Darum bieten die 
Materialien des Gesetzes wohl brauchbare Auslegungsmittel, aber keinen Ersatz für ein 
dunkles oder fehlendes Gesetz; denn sie stellen im besten Fall den bloßen Willen des 
Gesetzgebers dar, während zum Gesetz noch die Erklärung dieses Willens gehört. 
Verschieden von dem Fehlen jeder Erklärung ist der Mangel der Offensichtlichkeit 
derselben. Darum steht nichts im Wege, latente Rechtssätze ans Licht zu ziehen. Ein 
besonderes Mittel hierfür ist die Analogie. Sie kann bei einem Gesetzbuche, das auf 
Vollständigkeit Anspruch macht, nicht entbehrt werden und muß auch im Gebiet des 
Strafrechts Geltung haben. Selbstverständlich aber ist es schon nach dem Satze nullum 
erimen, nulla poena sine lege ausgeschlossen, ein Strafgesetz auf einen Tatbestand an— 
zuwenden, der nicht unter das Gesetz fällt, sondern nur einem der unter dasselbe 
fallenden ähnlich und vielleicht moralisch oder nach des Gesetzaebers Ansicht nicht minder 
strafwürdig ist. 
88. Das Herrschaftsgebiet der Strafgesetze. 
Die Gesetze sind dazu da, bestimmte Lebenserscheinungen zu umfassen und solche 
zu beherrschen. Ihre Herrschaft ist möglich im Raum und in der Zeit, in Bezug auf 
Personen und auf Rechtsverhältnisse. 
J. Sachliches Herrschaftsgebiet. Bei der Erörterung des sachlichen Herr— 
schaftsgebietes ist nicht die Frage zu untersuchen, welche Handlungen überhaupt mit 
Strafen belegt werden können; denn es gibt keine, bei denen dies begrifflich unmöglich 
wäre. Hier ist vielmehr zu untersuchen, welche Handlungen durch die Reichsgesetzgebung 
und welche durch die Landesgesetzgebung verboten werden können. 
Nach Art. 4 der Reichsverfassung liegt die gemeinsame Strafgesetzgebung beim Reich. 
Daher ist letzteres bei Vorliegen eines gemeinsamen Bedürfnisses in der Lage, nicht 
nur für das Reich, sondern auch für einzelne Territorien Gesetze zu geben. 
Die Einzelstaaten sind zum Erlaß von Strafgesetzen lediglich auf dem ihnen vom 
Reich überlassenen Gebiete befugt. Nach 82 E. St.G.B. haben sie diese Befugnis für 
Materien, welche nicht Gegenstände des Reichsstrafgesetzbuches sind. Da strafrechtliche 
Materie — Gegenstand eine einzelne, mit Strafbestimmungen umkleidete Lebenserscheinung, 
wie z. B. die Tötung, die Wegnahme einer fremden Sache, bedeutet, hat man unter Materien 
des Reichsstrafgesetzbuches diejenigen Lebenserscheinungen zu verstehen, für welche dasselbe 
die erforderlichen Vorschriften gegeben hat. Danach wird die Landesgesetzgebung nicht 
schon dann ausgeschlofsen, wenn jenes über eine Materie überhaupt Bestimmungen 
enthält, wohl aber, wenn es dieselbe legislatorisch konsumiert. 
Ob dies der Fall ist, kann nur durch sorgfältige Interpretation des Reichsstraf— 
gesetzbuches selbst festgestellt werden. Die Überschriften zu den einzelnen Abschnitten bieten 
wohl eine Handhabe, entscheiden aber nicht. Es muß auch die Entstehungsgeschichte und 
der Zusammenhang der Gesetze mit zu Rate gezogen werden. Als geregelte Materien 
gelten z. B. die Sachbeschädigung (26. Abschnitt R.St. G.B.) und der Meineid (9. Ab— 
schnitt R.St.G.B.). Die Landesgesetzgebung kann daher die fahrlässige Sachbeschädigung, 
die nach Reichsrecht straflos ist, nicht unter Strafe stellen und muß aus gleichem Grund 
den einer Privatperson geleisteten Meineid straflos lassen. Dagegen bilden die Über— 
tretungen des 29. Abschmitts des Reichsstrafgesetzbuchs keine von diesem geregelte Materie, 
so daß hier ein weites Feld für die Landesgesetzgebung geblieben ist. 
Zweifelhaft ist es, ob die allgemeinen Lehren des Reichsstrafgesetzbuchs auch so weit 
geregelte Materien enthalten, daß sie die Landesgesetzgebung für die nach Landesrecht 
strasbaren Handlungen ausschließen. Für manche Grundsätze muß dies entschieden bejaht 
werden. So kann das zurechnungsfähige Alter nur allgemein bestimmt und sein Emftritt
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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