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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

254 
III. Strafrecht. 
im Ausland begangene schwerere Delikte (Verbrechen, Vergehen) verfolgt, wenn sie nach 
ausländischem Recht mit Strafe bedroht, aber noch nicht bestraft sind (K 4 Abs. 2 
Nr. 8, 88 5f. St. G. B.). 
Während das Strafgesetzbuch sich im letzten Fall mit der ausländischen Erledigung 
der Straftat begnügt, gestattet es in allen übrigen Fällen, in welchen im Auslande 
begangene Delikte verfolgt werden, die Tat trotz rechtskräftigen ausländischen Urteils 
aoch einmal vor das inländische Forum zu bringen. Bei der nochmaligen Aburteilung 
soll aber wenigstens die im Auslande bereits vollzogene Strafe zur Anrechnung kommen 
(8 7 St. G. B.). 
In Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche mit der Strafverfolgung im Aus— 
lande verknüpft sind, hat man davon Abstand genommen, dieselbe obligatorisch zu machen, 
und somit zwischen den im Reich und den außerhalb desselben begangenen Delikten eine 
scharfe Grenze gezogen (854 Abs. 1 St.G.B.; 8 152 Abs. 2 St. P.O.). 
Auslieferung. Selbst die Verfolgung der im Inlande begangenen Delikte ist 
im Fall der Flucht des Verbrechers ins Ausland nicht ohne weiteres ausführbar. Der 
nländische Staat kann dann nur mit Hilfe des Auslands zur Realisierung seines Straf— 
anspruchs gelangen. Zu diesem Zwecke ist die Auslieferung des Verbrechers nötig. Die 
Grundsätze, nach denen sich dieser wichtigste Akt der internationalen Rechtshilfe regelt, 
bestimmen sich namentlich nach den besonderen Auslieferungsverträgen, welche das Reich 
bezw. die Einzelstaaten mit dem Auslande abgeschlossen haben. Der Inhalt derselben 
st ein sehr verschiedener. Nur wenige allgemeine Gesichtspunkte lassen sich aufstellen. 
Dahin gehört das Erfordernis, daß die Tat sowohl nach dem Rechte des ersuchenden 
als auch des ersuchten Staates strafbar und noch nicht strafrechtlich erledigt ist. Ferner muß 
der ersuchende Staat gewisse Beweise für die Schuld der begehrten Person erbringen. Dies 
zeschieht durch Vorweisung einer gerichtlichen Entscheidung, aus welcher der begründete 
Verdacht der Täterschaft hervorgeht, wie z. B. eines Eröffnungsbeschlusses, eines Haft— 
befehls. Da nun die Auslieferung zu umständlich ist, um sie wegen jedes unbedeutenden 
Delikts ins Werk zu setzen, wird meist nur bei schwereren Delikten ausgeliefert. Doch, 
nag auch eine schwerere Strafe in Aussicht stehen, die Auslieferung findet nicht statt 
wegen politischer Delikte, was, um das Asylrecht nicht gegenstandslos zu machen, 
auf die mit den politischen Delikten in Zusammenhang stehenden anderen Verbrechen 
ausgedehnt werden muß. Nur wenn es sich um Königsmord handelt, hört das Asylrecht 
auf (sog. belgische Attentatsklausel, benannt nach dem belgischen Gesetz vom 22. März 1856). 
Die Auslieferung erfolgt nicht stets an den ersuchenden, unter Umständen auch 
an den strafberechtigten Heimat⸗Staat des Verbrechers. Regelmäßig wird sie versagt, wenn 
ein Angehöriger des ersuchten Staates begehrt wird. In unserem Strafgesetzbuche ist 
die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland direkt verboten (F9 St.G. B.). 
Zweiter Abschnitt: Das Verbrechen. 
Vorbemerkung. 
Unter Verbrechen versteht man eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte schuldhafte 
Handlung. 
Damit wird also jedes Delikt bezeichnet. Das Reichsstrafgesetzbuch selbst begreift aber 
unter Verbrechen nur die schwerste Deliktsart. Es teilt nämlich, dem französischen Vorbild 
solgend, die Delikte nach der Höhe der Strafdrohung in Verbrechen, Vergehen und 
Abertretungen ein (41 St. G.B.). Diese Dreiteilung sollte ursprünglich die Grundlage 
für die Zuständigkeit der drei erkennenden Berichte erster Instanz (Schwurgericht, Straf— 
kammer, Schöffengericht) bilden. Aber die 1—trafkammer entscheidet auch über Verbrechen, 
das Schöffengericht auch über Vergehen. Somit hat die Einteilung ihren Hauptzweck 
verfehlt. Da sie nicht von der Art der Handluna, sondern von der Schwere ihrer
	        

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Employment Psychology. MacMillan, 1924.
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