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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

264 
III. Strafrecht. 
Tätigkeit und Erfolg im Innern des Täters. Darum spricht man auch von einem 
subjektiven Kausalzusammenhang, der zu dem objektiven hinzukommen müsse. 
Wie man nun um der Verursachung des Erfolges willen eine Handlung annimmt, 
so nimmt man die Schuld wegen der Vorstellung vom Erfolge an. Noch weiter läßt 
sich die Parallele ziehen: die Handlung ist in positiver und in negativer Form denkbar. 
Ebenso die Schuld. Die positive Vorstellung vom Erfolg ist der Vorsatz, die negative 
die Fahrlässigkeit oder die pflichtwidrig unterlassene Vorstellung des Erfolgs. 
815. Vorsatz. 
Abgrenzung. Liegt das Wesen des Vorsatzes in der Vorstellung vom Erfolg, 
o kann doch diese Vorstellung in verschiedener Weise bestehen. Der Erfolg kann als 
zewiß, als notwendig oder als möglich gedacht sein. Wer ihn sich als gewiß oder not— 
wendig denkt und in dieser Vorstellung handelt, der hat den Eintritt des Erfolgs gutge— 
heißen. Nicht immer gilt dies für denjenigen, der nur mit der Möglichkeit des Erfolgs 
lechnet. Eine solche Vorstellung allein kann weder Vorsatz noch überhaupt Schuld be— 
zründen. Sonst würde z. B. der gutgläubige Besitzer einer fremden Sache eine Unter— 
schlagung begehen, wenn ihm einmal der Gedanke durch den Kopf geht, daß er am Ende 
doch kein Recht an der Sache habe. Stellt sich der Handelnde den Erfolg als möglich 
bor, so muß man analysieren und fragen, ob er auch dann so gehandelt haben würde, 
wenn er sich des gewissen oder notwendigen Eintritts des Erfolgs bewußt gewesen wäre. 
Nur bei dieser Feststellung ist Vorsatz anzunehmen. Insofern also wird das Gebiet des 
Vorsatzes wieder eingeschränkt. Aber besser bei der Hauptschuldform verengern, als den 
Begriff von Haus aus zu eng fassen und dann künstlich erweitern. 
Vorstellungs-und Willenstheorie. Eine künstliche Erweiterung ist aber 
nötig, wenn man der früher allgemein herrschenden Willenstheorie folgt und den Vorsatz 
dolus) als ein Wollen des Erfolgs auffaßt. Alsdann gelangt man zu einer Beschränkung 
auf die Fälle, in denen der Erfolg Zweck und Ziel der Handlung ist. Da dies nicht 
angeht, erweiterte man das Gebiet des Vorsatzes, zunächst durch die Konstruktion des auf 
cholastische Lehren gestützten dolus indirectus, den man vornehmlich annahm, wenn aus 
einem gewollten Erfolg eine weitere vermeidbare Verletzung hervorging. Der dolus 
indirectus war lange Gegenstand lebhaften Streites und wurde schließlich als unhaltbar 
aufgegeben. An seine Stelle setzte man andere Supplemente des direkten Vorsatzes, 
. B. culpa dolo determinata (Feuer bach), dolus generalis, dolus indeéterminatus, 
lolus eventualis u. a. m. Der dolus eéeventualis ist derjenige Rest jener künstlichen 
Erweiterungsversuche, der noch gegenwärtig eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Man 
nimmt ihn an, wenn außer dem beabsichtigten Erfolg noch ein weiterer, wenigstens 
secundo loco, gutgeheißen wurde. Es liegt daher eventueller Tötungsvorsatz vor, wenn 
jsemand ein Haus, um die Versicherungssumme zu gewinnen, ansteckt und sich für den 
Fall, daß dabei ein lahmer Insasse ums Leben kommt, auch hiermit abfindet. 
Obwohl der dolus éventualis ein Erzeugnis der Willenstheorie ist, haben ihn auch 
einzelne Anhänger der Vorstellungstheorie (z. B. v. Lis zt) in ihr System aufgenommen. 
Sie gebrauchen ihn zur Bezeichnung desjenigen Vorsatzes, bei dem der Erfolg nur als 
möglich vorgestellt wurde. Das ist aber überflüfsig, zumal der eventuelle Vorsatz nach 
oositivem Recht zweifellos keine Sonderstellung einnimmt. 
Ob man den Vorsatz als ein Wollen des Erfolgs oder ein Wissen vom Erfolg 
definiert, macht im Grund nicht den Unterschied, den man bisweilen zu behaupten geneigt 
ist. Denn der Vorsatz ist das Produkt eines seelischen Vorgangs, bei dem die beiden 
Grundkräfte der Seele, Denken und Wollen, zusammenwirken müssen. Es läßt sich dem⸗ 
nach die Bestimmung nach jeder Grundkraft der Seele rechtfertigen, wenn vielleicht auch 
aus praktischen Rücsichten die Bestimmung nach der einen den Vorzug vor der Be— 
stimmung nach der anderen verdient. 
Daß man mit der Vostellungstheorie für das positive Recht nicht fehlgeht, beweist 
der Ausdruck „Vorsaß“ selbit, sowie die ganze Sprachweise des Strafgesetzbuchs, das oft
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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