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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 297 
Die Aussetzung kann sich in zwei verschiedenen Tätigkeiten äußern: in einem Ver— 
setzen in hilflose Lage, also in einem derartigen Isolieren, daß die Hilfe Dritter ab— 
geschnitten wird, und in einem Verlassen trotz Verpflichtung zur Obhut in einer Zeit, 
in der auch Dritte nicht helfend eingreifen. Da das Verlassen erst unter der letzteren 
Voraussetzung strafbar wird, begeht die Mutter, welche ihr Kind auf den Weg legt und 
sich im nahen Gebüsch verbirgt, noch keine Aussetzung, wenn sie erst weggeht, nachdem 
ein Vorübergehender es aufgenommen hat. 
III. Abtreibung (88 218 -220 St. G.B.). Die Frucht, d. h. das mensch- 
liche Lebewesen bis zu dem Augenblick der extrauterinalen Atmung kann infolge seiner 
unselbständigen Existenz nicht Träger eines Rechtsgutes sein. Die Abtreibung muß daher 
als ein Verbrechen gegen die Schwangere, deren Gesundheit und Leben dadurch aufs 
Spiel gesetzt wird, erscheinen. Sie umfaßt nicht nur die Bewirkung vorzeitiger Aus— 
stoßung, sondern auch die Tötung im Muiterleib, da gerade auch die letztere Handlung 
der Schwangeren Gefahr bringt. Die Abtreibung einer bereits abgestorbenen Frucht ist 
dagegen nicht so sehr Erregung als vielmehr Beseitigung einer Gefahr, kann darum als 
trafbar nicht erachtet werden. Die Strafe trifft sowohl die Schwangere als auch dritte 
Personen, die mit und ohne deren Willen die Abtreibung vornehmen. 
IV. Zweikampf (88 201 -210 St. G.B.). Dieser bedeutet ein Aufsspielsetzen 
von Leib und Leben und beansprucht deshalb seine systematische Stellung unter den Ge— 
fährdungsdelikten, obwohl der Gesetzgeber bei ihm seine Unterscheidung nach dem Tötungs- 
borsatz aufgegeben hat und auch den Zweikampf in Tötungsabsicht nicht als Mord oder 
Totschlag behandelt. Für den Begriff des 8weikampfes, für den eine gesetzliche Definition 
fehlt, bietet die Bezeichnung selbst einen Anhalt. Der Zweikampf setzt ein Kämpfen unter 
zwei Personen voraus, ein Kämpfen unter mehreren würde Raufhandel sein. Kämpfen 
bedeutet ein ernstgemeintes Ringen, ein gegenseitiges Einsetzen von Kraft und Gewandt— 
Jeit. Daher fällt nicht nur das amerikanische Duell, sondern auch das Scheinduell, bei 
dem von vornherein vereinbart ist, daß keiner den anderen verletzen soll, außerhalb des 
Begriffes des Zweikampfes. Aber auch nicht jeder ernstgemeinte Kampf unter zweien 
gehört hierher. Man verbindet mit der Bezeichnung Zweikampf, für das „Duell“ 
ynonym ist, den Gedanken, daß der Kampf nach hergebrachten Regeln stattfindet. Zu 
diesen gehört der Gebrauch einer Duellwaffe. Solche braucht an sich keine tödliche Waffe 
zu sein. Das Strafgesetz hat aber, wie aus 8 201 hervorgeht, nur den Zweikampf mit 
lödlichen Waffen unter Strafe gestellt. Demgemäß muß die Duellwaffe zur Beibringung 
ödlicher Wunden geeignet und bestimmt sein. Die studentischen Schläger haben bei den 
Schutzmaßregeln, unter denen sie benutzt werden, nicht die Bestimmung, tödliche Ver— 
etzungen zuzufügen. Darum erscheinen die Reichsgerichtsentscheidungen, nach welchen die 
tudentische Schlaͤgermensur unter das Gesetz fällt, nicht einwandsfrei. 
Der Zweikampf ist vollendet, sobald einer der Duellanten von der Waffe Gebrauch 
gemacht hat. Der Versuch, wie z. B. Zielen nach dem Gegner, ist nicht strafbar. Die 
Beurteilung der Vorbereitungs- und Teilnahmehandlungen richtet sich nach den allgemeinen 
Regeln. Aber gewisse Vorbereitungshandlungen (Herausforderung, Annahme 88 201 f.) 
uind gewisse Teilnahmehandlungen (ein Fau der Beihilfe: Kartelltragen 8 203; ein 
Fall der Anstiftung: Anreizung zum Zweikampf 8 210 St. G. B.) sind als delicta sui 
Zonéris unter besondere Strafe gestellt. 
V. Raufhandel, d. i. der Kampf unter mehreren, insbesondere die Schlägerei 
8d 227 f. St. G.B.). Selbstverständlich ist jeder Raufhändler für die Verletzung, welche 
r verursacht, verantwortlich. Aber der Beéweis der Täterschaft ist schwer zu führen. 
Wollte man die Bestrafung von einem strikten Beweis derselben abhängig machen, so müßte 
wan in den meisten Fällen auf sie verzichten. Zur Vermeidung dieser Konsequenz wird 
chon die bloße schuldhafte Beteiligung am Raufhandel unter der Bedingung gestraft, 
daß durch ihn eine schwere oder toͤdliche Verletzung irgend einer Person bewirkt wurde. 
Läßt sich der Urheber dieser Verletzung ermittelu, so verfällt er der Strafe der Körper—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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