Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

336 III. Strafrecht. 
wofern sie überhaupt der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch Hausverfassung oder 
Landesgesetz entzogen sind (unten 88 T a. E) — die Landesherren und die Mitglieder 
der landesherrlichen Familien, sowie der fürftlichen Familie Hohenzollern und der vor— 
naligen Herrscherhäuser von Hannover, Kurhessen, Nassau eine Sonderbehandlung als 
Zeugen oder Sachverständige (St. P.O. 88 71, 72). 
II. Die gewöhnliche Lehre geht dahin, „das räumliche Herrschaftsgebiet des deutschen 
Strafprozeßrechts sei das Deutfche Reich“; Strafprozeßrecht habe keine extraterritoriale 
Beltung. Das würde bedeuten: alle auf dem Boden des Deutschen Reichs vorgenommenen 
Straffustizakte und nur sie richteten sich nach dem deutschen Strafprozeßrecht (Ordo judieii 
regitur legibus loci, ubi causa agitur). Diese Lehre hat eine scheinbare Stütze 
n dem völkerrechtlichen Satze, daß kein Staat im Gebiet auderer Staaten Staats hoheits⸗ 
akte vornehmen darf; und' auf ihr ruht scheinbar auch 8 1E. St. P.O., wenn er die 
St. P.O. „im ganzen Umfang des Deutfchen Reichs“ in Kraft treten läßt. Jene Lehre 
ist gleichwohl falsch. Ein Strafprozeß in den Formen des deutschen Rechts kann sich 
ehr wohl auch auf außerdeutschem Gebiet vollgültig abspielen. Das Feld der Tätigkeit 
deutscher Behörden ist zwar regelmäßig das Reichsgebiet. Aber deutsches Strafprozeß⸗ 
cecht kommt auch in fremden Staaten zur Anwendung. So in allen den Staaten, in 
denen deutsche Konsulargerichtsbarkeit besteht; ferner koͤnnen deutsche Gerichte z. B. auch 
auf staatenlosem Gebiet tagen oder auf dem manu militari besetzten fremdstaatlichen Gebiet, 
oder es kann möglicherweise ein fremder Staat im Falle einer öffentlichen Kalamität, 
„. B. eines Erdbebens, seine Gerichtslokalitäten den deutschen Behörden zur vorüber— 
gehenden dienstlichen Tütigkeit zur Verfügung stellen; ja, schließlich wäre nicht undenkbar, 
daß das Reich völkerrechtswidrig seine Grenzen überschritte. In allen diesen Fällen wäre 
das Ausland der Schauplatz deutscher Strafprozesse. Der Raum tut mithin gar 
nichts zur Sache. Es gibt keinen Raum, auf dem das deutsche Strafprozeßrecht nicht 
auwendbar wäre; sein räumliches Herrschaftsgebiet ist schrankenlos. Worauf es aus⸗ 
chließlich ankommt, das ist vielmehr die Zugehörigkeit des prozedierenden Organs zum 
Deutschen Reich oder einem seiner Gliedftaalen. Die Regel ist also die: deutsche 
Strafjustizbehörden haben, wo immer sie tätig werden, nach deutschem. 
Strafprozeßrecht zu verfahren (dies auch dann, wenn sie für einen ausländischen 
Prozeß Rechtshilfe leisten). In Verbindung damit steht, daß Akte ausländischer Be— 
hörden völlig belanglos sind (auch wenn sie etwa den Formen des deutschen Rechts ent⸗ 
prechen sollten); denn deutscher Strafprozeß ist — durch deutsche Organe betätigter 
Strafprozeß. So kann niemals auf Anklage einer ausländischen Staatsanwaltschaft hin 
ein Hauptverfahren bei uns eröffnet werden ; das fremdländische Strafurteil ist dem 
Brundsatz nach für uns kein „Urteil“ u. s. w.. 
Etwas Abweichendes gilt nur für die Rechtshilfe; eine vom fremden Staate 
in den Formen seines Rechts) geleistete Rechtshilfe kann als ein Glied in die Kette eines 
deutschen Strafprozesses eingefügt werden u. s. w. 
III. Anlangend das zertliche Herrschaftsgebiet der Rechtsquellen, so sind das 
G. V.G. und die St. P.O. in Kraft seit dem 1. Oktober 1879 (E.G. V.G. S1, E. St. P. O. 
1). Mit diesem Tage haben die älteren Gerichtseinrichtungen Kreise, Stadte, Friedens-, 
Appellationsgerichte u. s. w.) zu bestehen aufgehört; alle damals anhängigen Prozesse 
zingen an die neuen Gerichte über (E.G. V.G. F14); und seit dem 1. Oktober 1879 
werden nicht nur alle neubegonnenen Strafprozesse (ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der 
Tat) nach der St. P.O. traktiert, sondern nach letzterer haben sich auch die am 1. Oktober 
1879 schon anhängig gewesenen Prozesse in ihrem weiteren Verlaufe zu richten, E.St. P.O. 
z8 8, 10, 12 (eine Ausnahme, die heute kaum noch in Betracht kommen wird und selbst 
vieder durch eine Unterausnahme s69 ESt.P.O.) durchbrochen wird, macht E.St. P. O. 
8 Abs. 2). Dagegen sind alle vor dem 1. Dktober 1879 vorgenommenen Prozeßakte, 
venn sie dem alten Recht entsprachen, gültig geblieben und vom neuen Recht nicht berührt 
vorden („Prozeßrecht hat keine wirtende Kraft).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.