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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 379 
n keiner Hinsicht mehr angefochten werden kann; eine relative, solange nur gewisse 
Personen sie nicht mehr anfechten können (subjektiv-relativ), oder die Anfechtung nur für 
zinen Teil des Entscheidungsinhalts unmöglich geworden ist (objektiv-relativ). 
II. Materielle Rechtskraft nennt man die Wirkung der formell rechtskräftigen 
Sachentscheidung auf das geltend gemachte Strafklagerecht. Sie besteht vornehmlich darin, 
daß über den durch die Entscheidung betroffenen Prozeßgegenstand ein abermaliges Ver— 
'ahren nicht zulässig ist, auch nicht unter neuen Gesichtspunkten: das Strafklagerecht ist 
konsumiert; res indicata; ne bis in idem. Dieser Grundsatz ist im Code d'instr. crim. 
art. 860, wenn auch nur einseitig, dahin ausgedrückt: Toute personne acquittée lé6galement 
ae pourra plus ôtre reprise ni accusée à raison du même fait. In der St. P.O. fehlt 
es an einer ausdrücklichen Satzung; das Prinzip gilt gleichwohl auch für sie, wie sich 
airg. e contrario aus der Beschränkung der Zulassung einer Wiederaufnahme des Ver— 
Verfahrens ergibt. 
Materielle Rechtskraft kommt zu: dem formell rechtskräftigen Sachurteil; sie darf 
auch nicht, wie das Reichsgericht fälschlich tut, dem Strafbefehl abgesprochen werden, wie 
Z450 St. P.O. unzweideutig zeigt, und wie sich aus der Natur des Strafbefehls als einer 
richterlichen, bei völliger Beurteilungsfreiheit ergangenen Entscheidung innerlich von selbst 
ergibt; nur beschränkt sind dagegen die Beschlüsse ex 88 172, 210, 208 St. P.O. der 
nateriellen Rechtskraft fähig: sie lassen bei Hervortreten von nova neue Klage zu. 
Formalentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Das Einstellungs— 
irteil ex 8 259 Abs. 2 St. P.O. enthält freilich eine latente Freisprechung hinsichtlich 
der Tat in ihrer Eigenschaft als etwaigen Offizialdeliktes und erwächst insofern in 
Rechtskraft, die Tat bleibt nur als Antragsdelikt verfolgbar, was freilich nicht unstreitig ist. 
Die Wirkung der res iudicata darf nicht darin gefunden werden, daß der Straf⸗— 
anspruch konsumiert sei: konsumiert wird durch die Rechtskraft nur das Strafklage— 
recht. Ein dessenungeachtet neu eingeleitetes Strafverfahren müßte somit mit Einstellung, 
nicht mit Freisprechung enden. Der Vorschützung der éxceptio rei iudicatae von seiten 
des Beschuldigten würde es dabei natürlich nicht bedürfen, die Rechtskraft ist von Amts 
wegen zu beachten. Vernichtet ist aber das Strafklagerecht nur in Ansehung des Be— 
chuldigten, — nicht der etwaigen Teilnehmer an der Tat; und nur in Ansehung der 
Tat, — nicht anderer Taten desselben Beschuldigten. Das Identitätsprvblem löst sich 
nach den oben 8 6III gegebenen Sätzen. Der Rechtskraft unteilhaftig sind die Ent— 
scheidungsgründe. 
Der Grundgedanke der materiellen Rechtskraft ist nicht der, daß das rechtskräftige 
Urteil schlechterdings als richtig anzunehmen sei (Fiktionstheorie); denn die Fiktion der 
Richtigkeit wird des öfteren erschüttert und bedarf auch selber erst der Erklärung; auch 
nicht der, daß es der aequitas entspreche, die einmal entschiedene Sache fortan ruhen zu 
lassen (Billigkeitstheorie), denn gerade die Billigkeit würde unendlich oft eine abermalige 
Verhandlung zu dem Zwecke, um die Wahrheit ans Licht zu bringen, verlangen. Viel— 
mehr entspringt das Ne bis in idem der Erwägung, daß die Autorität der Rechtsprechung 
und mit ihr die Autorität der Rechtsordnung und nicht minder die Rechtssicherheit Schaden 
leiden müßten, wenn fort und fort eine Erneuerung der Prozedur möglich wäre. Gerade 
dieser Grundgedanke weist aber auch auf der anderen Seite deutlich genug darauf hin, 
daß das Prinzip der Rechtskraft nicht überspannt werden darf; denn solche Überspannung 
würde gerade erst recht autoritätsgefährdend und beunruhigend wirken. So ergibt sich 
»as Postulat: die Rechtskraft darf nicht eklatante Ungerechtigkeiten zudecken; 
zegen solche muß Abhilfe geschaffen werden können, der Rechtskraft zum Trotz. Diesem 
Postulat wird das Gesetz gerecht durch Zulassung einer „Wiederaufnahme des Verfahrens“; 
unten 8 60.
	        

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Neuere Zeit. Heyfelder, 1904.
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