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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

420 
III. Strafrecht. 
bestritten besteht im bürgerlichen Strafgesetzbuche der Unterschied zwischen mildernden 
Umständen und minder schweren Fällen darin, daß bei ersteren die subjektiven und die 
objektiven Umstände zur Geltung kommen, während da, wo ausnahmsweise minder schwere 
Falle Berücksichtigung finden (vgl. F57 Nr. 4, 88 94, 96), diese Berücksichtigung auf 
objektiv leichtere Fälle beschränkt ist. Das Militärstrafgesetzbuch kennt aber, wo es selb⸗ 
staͤndige Strafandrohungen aufftellt, mildernde Umstände“ überhaupt nicht; es kennt nur 
„minder schwere Fälle““ 8war enthalten die Motive zu 8 858 einen Hinweis darauf, 
daß auch hier der Begriff der minder schweren Fälle in der Beschränkung auf objektiv 
leichtere Fälle zu verstehen sei. Allein, im Gesetze selbst hat dies keinen Ausdrug ge⸗ 
funden. Das Militärstrafgesetzbuch hat das System der Strafmilderung selbständig ge⸗ 
regelt, und es fehlt an jedem stichhaltigen Grunde für die Annahme, daß es dabei die in 
der Person des Täters liegenden, eine mildere Auffassung rechtfertigenden Umstände 
durchweg und vollständig habe außer acht lassen wollen. Doktrin und Praxis fassen 
deshalb die minder schweren Fälle des Strafgesetzbuchs als gleichbedeutend mit mildernden 
Umständen auf (so auch Urt. des Reichsmilitärgerichts vom 14. Februar 1901). Eine 
Einschränkung der Strafmilderung sieht das Miltärstrafgesetzbuch insofern vor, als 
es bestimmt, daß die selbstverschuldekte Trunkenheit bei strafbaren Handlungen 
gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen n Ausübung des 
Dienstes begangenen strafbaren Handlungen keinen Strafmilderungsgrund bildet (d 49 
Abs. 2), und damit hinsichtlich der gedachten mi litärischen Delikte die Annahme minder 
schwerer Fälle, hinsichtlich der in Ausüübung des Dienstes begangenen militärischen 
und gemeinen Delikte die Annahme minder schwerer Fälle und mildernder Umstände 
ausschließt. Die Frage, ob die Trunkenheit gegebenenfalls Strafausschließungs⸗ 
grund im Sinne des 881 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs sei, wird hierdurch nicht 
berührt. e) Der vom Vorgesetzten gegebene Anreiz zur Insubordination 
als Strafmilderungsgruündes 98). Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vor⸗ 
gesetzte ihn vorschriftswidrig behanden oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten 
hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der im 8 88 näher bezeichneten In⸗ 
subordinationen hingerissen worden, so ist bei angedrohter Todes— Ider lebenslänglicher 
Freiheitsstrafe Strafmilderung obligatorisch, sonst fakultativ. Obligatorisch ist sie aber 
auch, wenn der Anreiz durch Mißhandlung oder sonstige herabwürdigende Behandlung 
gegeben war. 
2. Straferhöhung. a) Allgemeine Straferhöhungsgrüunde. Dem gemeinen 
Strafrechte sind, seit auch der Rückfall als allgemeiner Straferhoͤhungsgrund nicht mehr 
gilt, allgemeine Straferhöhungsgründe fremd. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt aber im 
858: Auf erhöhte Strafe (8 83) ist zu erkennen: 1. gegen Vorgesetzte, welche gemein⸗ 
schaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer 
strafbaren Handlung Untergebener beteiligen; 2. wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch 
der Waffen oder der dienftlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes aus⸗ 
zeführt werden; 8. wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge 
trafbare Handlungen gemeinschaftlich außführenDer hier angezogene 8 88 lautet: 
„Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann dieselbe das Doppelte der 
für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie 
darf jedoch den gesetzlich zulaͤssigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht über⸗ 
steigen“ (98 16, 17, 20). Die Straferhöhung hat einzutreten nicht nur bei militärischen, 
ondern auch bei gemeinen Verbrechen und Vergehen, wie sich dies aus der allgemeinen 
Fassung „ftrafbare Handlungen rhibl; zugleshe ergibe sieh ann der Berugiahnie auf 
8853, der nur von Verbrechen und Vergehen handelt, daß 8 58 auf Übertretungen sich 
nicht bezieht. F88 bezieht fich nicht nur auf vorsätzliche, sondern auch auf Fahrlässigkeits⸗ 
delikte. Er ist aber nicht anwendbar, insoweit ein Straferhöhungsgrund Tatbestandé 
merkmal des betreffenden Delikts ist, wie beispielsweise bei Wachtvergehen (8 141), die 
nur während der Ausübung des Dienstes begangen werden kongen. Die Strefe muß 
die niedrigste gesetzliche Straͤfe stets übersteigen, also bei Zuchthaus um mindestens einen 
Monat, bei anderen Freiheitsstrafen um mindestens einen Tag. Die Erhöhung muß
	        

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Agricultural Relief. Gov. Pr. Off., 1928.
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