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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

424 
III. Strafrecht. 
müssen auch hier bezüglich der bürgerlichen Delikte die Grundsätze des bürger— 
lichen Strafgesetzbuchs beobachtet werden. — Eine besondere Behandlung hat der Fall 
erfahren, daß nur Arreststrafen zusammentreffen. Hier darf auch die Gesamtstrafe 
nur in Arrest bestehen. Diese Vorschrift mag zweckmäßig sein, sofern die Arreststrafen 
für militärische Vergehen eintreten, die nur nit Arrest bedroht sind. Im übrigen aber 
widerstreitet sie dem Strafensysteme des Militärstrafgesetzbuchs. Dieses versteht unter 
Freiheitsstrafe: Gefängnis, Festungshaft und Arrest (8 16). Wo daos Gesetz 
„Freiheitsstrafe“ androht, gilt jede dieser Strafarten als wahlweise angedroht. Die 
Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängnis oder 
Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Letzterer ist sonach der Ausläufer der Gefängnis⸗ 
und Festungshaftstrafen nach unten, und es wäre nur folgerichtig, wenn aus mehreren 
Arreststrafen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Gesamtstrafe in Gefängnis 
oder Festungshaft —— —— weist das Militärstrafgesetzbuch insofern 
auf, als es keine Bestimmung über das Geltungsverhältnis bder Arreststrafen zum 
Gefängnis und zur Festungshaft enthält. Es regelt nur das Verhältnis der Arrestarten 
zueinander, und auch dies nur für den Fall, daß eine Gesamtstrafe nur aus Arrest⸗ 
ttrafen zu bilden ist ( 54 Abs. 2).“ Der Entwurf hatte ein System militärischer 
Strafarten vorgesehen, Ndes sich auch die Arreststrafen organisch einfügten. Als ver 
Reichstag an die Stelle dieses Strafensyftems das des bürgerlichen Strafgesetzbuchs setzte, 
die Arreststrafe aber bestehen ließ, standen die letzteren in Ermangelung einer dem 821 
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs entsprechenden Vorschrift unvermittelt neben den übrigen 
Strafarten. Unter diesen Umständen ist jede Arrestart sowohl dem Gefängnis als auch 
der Festungshaft als gleichwertig anzusehen. Eine Unterscheidung dahin, daß der strenge 
und mittlere — sog. qualifizierte — Arrest dem Gefängnis, der gelinde und Stuben⸗ 
arrest aber der Festungshaft gleichzustellen sei, entbehrt der inneren Berechtigung. Denn 
gegen Offiziere ist nur Stubenarrest und gegen Portepeeunteroffiziere nur gelinder Arrest 
zulässig, auch wenn die Fortsetzung der Arreststrafe nach obenn Gefängnis besteht, wie 
beim militärischen Diebstahl uͤnd der militärischen Unterschlagung (& 138). Es ann 
deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß aus einer aus 8138 verwirften Stubenarrest⸗ oder 
gelinden Arreststrafe und einer Gefängnisstrafe auch eine in Gefängnis bestehende Gesamt⸗ 
trafe gebildet werden kann. Beim Zusammentreffen von Arrest mit Gefängnis oder 
Festungshaft bestimmt sich somit die Einsatzstrafe lediglich nach der Dauer der zusammen⸗ 
reffenden Strafen. Bei gleicher Dauer steht die Wahl der Einsabstrafe in richterlichen 
Ermessen. 
D. die einzelnen militärischen Verbrechen und Vergehen. 
Das Bedürfnis zur Aufstellung militärischer Verbrechen und Vergehen macht sich 
geltend, teils um Rechtsgüter zu schühen, die dem gemeinen Strafrechte freind sind, teils 
um Rechtsgütern, die zwar auch nach gemeinem Strafrechte geschützt sind, einen den 
nilitärischen Rücksichten entsprechenden erhöhten Schutz angedeihen zu lassen (ygl. B. 
Hiernach rechtfertigt sich eine systematische Ordnung der militärischen Verbrechen und Ver⸗ 
gehen nach folgenden Gesichtspunkten. 
J. Strafbare Handlungen gegen die Grundlagen des Reiches, der Bundesstaaten 
und der Kriegsmacht. Das Militärstrafrecht läßt die Bestimmuͤngen über den Hoch⸗ 
rrat unberührt. Er ist kein militärisches Verbrechen, auch wenn er von einer dem 
Militärstrafgesetzbuch unterworfenen Person begangen wird. Dagegen wird der im 
Felde begangene Landesverrat zum militärischen Verbrechen des Krieas— 
verrats. 
.lI. Schwächung der staatlichen Macht- und Kampfmittel. Dahin Gefährdung der 
Kriegsmacht im Felde, insbesondere vorzeitige Kapitulation oder Waffenstreckung; un⸗ 
erlaubte Entfernung uͤnd Fahnenflucht: Selbstbeschädigung und Vorschützung von Ge— 
brechen, Feigheit.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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