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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 4238 
erachten. Die Bezugnahme auf 8 245 St. G. B. ist nicht stichhaltig. K 246 hat eine 
vom 8 18 M.St.G. B. wesentlich abweichende Fassung. Im 8 244 St. G. B. ist vom 
Rückfall überall keine Rede. Er stellt nur Voraussetzungen für die höhere Bestrafung 
des Diebstahls und verwandter Delikte auf. 8 248 schließt die Anwendung der schwereren 
Bestrafung aus, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur 
Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. Nach dieser Fassung kommt 
reilich die Zeit der früheren Bestrafung nicht in Betracht, 8 18 des Militärstrafgesetz⸗ 
zuchs stellt aber allgemein den Begriff des Rückfalls auf und bestimmt, daß 
ein Rückfall überhaupt nicht vorliege, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre verflossen sind (9 18 
Abs. 2). Wenn nun Äbs. 8 des 8 13 hinzufügt: Dasselbe gilt beim wiederholten 
Rückfalle,“ so ist nicht zu bezweifeln, daß der „wiederholte“ Rückfall einen „ersten“ 
Rückfall zur Voraussetzung hat, wobei wiederum vorausgesetzt ist, daß auch für den 
ersten Rücdfall diejenigen Umftände vorgelegen haben, die nach 8 18 überhaupt einen 
Rückfall begründen. 
d) Mehrfache Vorbestrafung, ohne daß die Voraussetzungen des 
Rückfalls vorliegen (ß 88 — sog. uneigentlicher Rückfall). Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes kann bei der Verurteilung wegen eines militärischen Ver— 
gehens eintreten, wenn vorausgegangen ist entweder zweimalige gerichtliche Verurteilung 
und Bestrafung wegen militärischer Vergehen oder einmalige gerichtliche Verurteilung 
ind Bestrafung wegen militärischer Vergehen und außerdem Vollstreckung mehrmaliger 
Disziplinarstrafen des höchsten Grades. Die zur Aburteilung stehende Tat muß nach der 
letzten in Betracht kommenden Bestrafung begangen sein; dagegen wird nicht, wie beim 
— D— Ebenso 
ist es bei den Disziplinarbestrafungen gleichgültig, wofür fie verhängt sind. Unter dem 
höchsten Grade“ ist hier zu verstehen die schwerste nach dem Dienstgrade des Täters 
uläffige Arrestart; daß auch die zulässige höchste Dauer der letzteren verhängt sein 
nüßte, ist nicht erforderlich. Es gibt bei den Arreststrafen zwei verschiedene Wertmesser: 
die Dauer und die Art der Strafe. Der Begriff des Grades entspricht 
dem der Art. — Aber auch beim Vorhandensein der angegebenen Voraussetzungen darf 
die Verurteilung zur Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes doch nur dann 
erfolgen, wenn seit Vollstreaͤung der letzten derjenigen Strafen, die als Vorbestrafungen 
maßgebend sind, bis zur Begehung der den Gegenstand der neuen Verurteilung bildenden 
Handlung sechs Monate noch nicht verflossen sind. Auf den Zwischenraum zwischen der 
uͤtzten und der ihr vorausgegangenen Strafe kommt es, in Abweichung von den für 
den eigentlichen Rückfall geltenden Grundsätzen, nicht an. 
VI. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 1. Hinsichtlich der Jdeal— 
konkurrenz gibt das Militärstrafgesetzbuch eine besondere Vorschrift nur im 8 149, 
wonach bei rechtswidrigem Waffengebrauch — vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe — 
Gefängnis oder Festungshaft von sechs Wochen und einem Tage bis zu einem Jahre 
eintrit. Diese Vorschrift wirkt dahin, daß bei Idealkonkurrenz von 8 149 mit den 
Z38 2284, 228 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs die Strafe nicht unter dem im 8 149 
ugedrohten Mindestbetrage bemessen werden darf. 2. Für die Fälle der Real— 
sonkurrenz ergeben sich Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen aus der Ver⸗ 
schiedenheit der Strafenshsteme. Das Militärstrafgesetzbuch stellt sich zunächst grund— 
sätzlich auch für die Fälle, in denen es sich um mihtaͤrische Freiheitsstrafen handelt, auf 
hden Boden des bürgerlichen Strafgesetzbuchs (8 74 -79), so daß auch dann, wenn wegen 
nilitärischer Verbrechen oder Vergehen verwirkte Gefängnis- oder Festungshaftstrafen 
usammentreffen, auf die Festungshaft gesondert zu erkennen ist (F 78 Abs. 1 und 2 
Si G. B.Auf Haft ist steis, auch neben Arrest, gesondert zu erkennen (877, St. G. B.). 
Das Militärstrafgesetzbuch hält ferner daran fest, daß beim Zusammentreffen bürgerlicher 
Delikte der zulässige Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart sich nach den Vorschriften 
des burgerlichen Strafgesetzbuchs (vgl. 88 74, 785) richtet. Treffen militärische 
Verbrechen und Vergehen mit bürgerluchen Verbrechen und Vergehen zusammen, so
	        

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La Hongrie de l’Adriatique Au Danube. Plon, 1883.
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