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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 431 
handlung ist der Gerichtsherr zur Anordnung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet 
(S 156). Es gilt das Legalitätsprinzip. Die Leitung des gesamten Ermittlungs- 
verfahrens steht dem Gerichtsherrn zu (5 97 Abs. 1, 8 167 Abs. 1, 8 244). Das Er— 
mittlungsverfahren ist auf Klarlegung des objektiven und subjektiven Tatbestandes gerichtet, 
aber nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu be— 
gründen, ob Anklage zu erheben oder die strafgerichtliche Verfolgung einzustellen sei 
(8 168). Bei Vornahme der einzelnen Untersuchungshandlungen ist der Untersuchungs— 
fuͤhrer durchaus selbständig, und es schreibt, um dies zum deutlichen Ausdrucke zu bringen, 
das Gesetz besonders vor, daß der Gerichtsherr nicht befugt ist, an den Untersuchungs- 
handlungen teilzunehmen. Auch übt der Untersuchungsführer als Organ des Gerichtsherrn 
aicht eine bloß staatsanwaltschaftliche Tätigkeit aus. Er kann vielmehr Ermittlungen jeder 
Art, einschließlich richterlicher Untersuchungshandlungen, wie eidliche Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen, vornehmen (8 160 Abs. 1). Er hat das Recht der vor— 
äufigen Festnahme, sofern die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen (5 180). 
Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen 
des Untersuchungsführers um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von 
Ermittlungen zu genügen (8 161). Der Untersuchungsführer hat bei Erforschung des Sach— 
verhalts nicht bloß die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände 
zu ermitteln und die Erhebung aller Beweise herbeizuführen, deren Verlust zu besorgen steht, 
oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschuldigten erforderlich 
erscheint (6 159). Der Gerichtsherr ist zwar von der Vornahme richterlicher Unter— 
suchungshandlungen ausgeschlossen, wohl aber sind ihm diejenigen Befugnisse unverkürzt 
geblieben, die ihm als dem militärischen Vorgesetzten auf dem disziplinaren und militär— 
polizeilichen Gebiete zustehen. Es ist ihm deshalb auch das Recht nicht zu bestreiten, 
militärpolizeiliche Nachforschungen auch dann noch anzustellen, wenn er das Ermittlungs- 
oerfahren angeordnet hat (vgl. Urt. des Reichs-Mil.«Ger. vom 11. Januar 1902). 
II. Verhaftung und vorläufige Festnahme. Im allgemeinen gelten die Grundsätze 
der bürgerlichen Strafprozeßordnung. Es bedarf deshalb im wesentlichen nur der Hervor— 
hebung der Besonderheiten des Militärstrafprozesses. 1. Den Haftbefehl erläßt der 
Berichtsherr, und zwar, weil die Berechtigung dazu lediglich als Ausfluß der 
Kommandogewalt gilt, ohne Mitzeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten. Gegen 
die Verhängung der Untersuchungshaft steht dem Beschuldigten die Rechtsbeschwerde an 
den höheren Gerichtsherrn zu, sofern ein solcher über dem Gerichtsherrn, der den Haft— 
befehl erlassen hat, steht (5 175). Keinenfalls ist, wie dies Vertretung gefunden hat, 
beim Fehlen eines höheren Gerichtsherrn das Reichsmilitärgericht zuständig, über dieses 
nur an die gerichtsherrliche Instanz gewiesene Rechtsmittel zu entscheiden. — Voraus- 
setzung für die Untersuchungshaft ist stets das Vorhandensein dringender 
Verdachtsgründe. Daneben muß vorliegen entweder, daß ein Verbrechen (vgl. 81 
Abs. 1 St.G.B.; 8 1 Abs. 1 M.St. G. B.) den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder 
daß der Beschuldigte der Flucht verdächtig ist, oder daß die Aufrechthaltung der 
militärischen Disziplin die Verhaftung erfordert, oder daß Tatsachen vorliegen, 
aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder daß er 
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, 
sich der Zeugnispflicht zu entziehen, oder daß er seine Freiheit zur Begehung 
neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde (8 176). Eine Verschonung 
mit der Untersuchungshaft gegen eine Sicherheitsleistung findet nicht statt. Die 
Aufhebung der Untersuchungshaft erfolgt nicht nur bei Fortfall eines Grundes 
der Verhaftung, oder wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt 
wird, sondern auch, wenn die Verurteilung auf Geldstrafe lautet, und, sofern be— 
sondere Umstände nicht entgegenstehen, wenn die erkannte Freiheitsstrafe die Dauer 
von sechs Wochen nicht übersteigt. Die Wiederverhaftung eines Beschuldigten, 
der freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt ist, ist nur auf Grund neuer Beweis— 
mittel und nur auf Anordnung des höheren Gerichtsherrn zulässig (6 179). 2. Vor— 
läufige Festnahme. Berechtigt sind zu vorläufiger Festnahme: a) die
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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