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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

49 
III. Strafrecht. 
an die schriftliche oder protokollarische, nicht gebunden. b) Die Einlegung erfolgt seitens 
des Beschuldigten der Regel nach bei dem Gerichtsherrn, der die angefochtene Entscheidung 
erlassen oder herbeigeführt oder das Gericht berufen hat, dessen Entscheidung angefochten 
wird (8 369 Abs. 1). Die Ausnahmen beziehen sich nur auf Rechtsbeschwerden gegen 
Entscheidungen des Untersuchungsführers. Eine Erklaͤrung, die der Angeklagte in der 
Hauptverhandlung dahin abgibt, daß er Berufung (Revision) einlege, ist rechtlich ohne 
Bedeutung, da die Einlegung in einem solchen Falle nicht bei dem Gerichtsherrn erfolgt 
ist. Hat ein Gerichtsherr einen anderen Gerichtsherrn nach Maßgabe des 8 262 um 
Herbeiführung der Abuͤrteilung ersucht, so kann das Rechtsmittel sowohl bei dem er⸗— 
uchenden wie auch bei dem krsuchten Gerichtsherrn eingelegt werden, so daß in dem 
einen wie in dem anderen Falle die Frist gewahrt wird. Weitere rechtliche Folgerungen 
sind jedoch aus dem, bereits erledigten, Ersuchen nicht herzuleiten. Gerichtsherr der 
Berufungsinstanz ist stets der Gerichtsherr, der im Verhältnisse zum ersuchenden Gerichts⸗ 
herrn der höhere ist. Die Erklärungen des Beschuldigten können dem zuständigen 
Gerichtsherrn schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Gerichtsoffiziers, eines richter⸗ 
lichen Militärjustizbeamten, des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten 
oder — sofern der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuße befindet — zu Protofoll des 
mit der Aufsicht über das Gefängnis betrauten Offiziers oder Beamten und, wenn der 
Beschuldigte nicht dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, auch zu Protokoll 
desjenigen Amtsgerichts (Gerichtsschreibers), in dessen Bezirke das Gefängnis liegt, ab— 
zegeben werden (F 869 Abs. 2 und 8). — Dem Beschuldigten steht die Wahl unter den 
vorbezeichneten Wegen frei. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte hat das 
Recht, einem der betreffenden Offiziere oder Beamten zur Protokollerklärung vorgeführt 
zu werden. 4. Einlegung seitens solcher Personen, die weder Gerichts⸗ 
herren noch Beschuldigke sind. Es handelt sich hierbei nur um Rechtsbeschwerden 
(vgl. insbes. 8 247). Sie können sowohl bei der Sielle, die die angefochtene Entscheidung 
oder Verfügung erlassen hat, als auch bei der Stelle, der die Entscheidung zusteht, ein⸗ 
gelegt werden. Hat ein erkennendes Gericht die angefochtene Entscheidung oder Verfügung 
erlassen (z. B. in den Fällen des 8 290 Abs. 3), so erfolgt die Einlegung bei einem 
der betreffenden Gerichtsherren, weil die erkennenden Gericht vom Reichsmilitärgericht 
abgesehen — nicht staͤndige Behörden sind. 
III. Belehrung des Beschuldigten. 1. Der Verhaftete muß spätestens am Tage 
nach seiner Einlieferung in das Gefängnis über den Gegenftand der Beschuldigung gehört 
werden. Dabei ist ihm zu eröffnen, daß ihm die Rechtsbeschwerde (8 175 Abs. 2) gegen 
den Haftbefehl zusteht (& 177). 2. Der Angeklagte ist — nach der in seiner Anwesen⸗ 
heit erfolgten Verkündung des Urteils — über die Zulässigkeit der Berufung (Revision) 
und, falls derselbe erklärt, daß er sich bei dem Urteile nicht beruhige, über die bei Ein— 
legung der Berufung (Revision) einzuhaltende Frist (88 879, 898 Abs. 2), sowie den 
einzuschlagenden Weg (8S 869) zu belehren (8 827 Abs. 8, 8 394 Abs. 2). Der An⸗ 
geklagte darf nicht gefragt werden, ob er auf das Rechtsmitlel verzichte, weil diese Frage 
suggestiv wirken kann. 8. Ein in Abwefenheit verkündetesß Unehdhe Abs. 8 
des 8 827 vorgeschriebene Belehrung können dem Angeklagten auch durch einen Gerichts— 
offizier oder Kriegsgerichtsrat zu Protokoll eröffnet werden (G 317 Abs. 4). Im Falle 
der Zustellung des Urteils (8 187 Abs. 2) ist die Belehrung mit der Zustellung zu 
verbinden (8 317 Abs. 5). 
IV. Zurücknahme und Verzicht. 1. Für die Zurücknahme eines Rechtsmittels 
gelten die gleichen Vorschriften wie für die Einlegung desselben (88 368, 869). 2. Der 
Verzicht ist als eine „auf die Einlegung von Rechtsmitteln bezügliche Erklärung“ an— 
zusehen. Seine Erklärung erfolgt deshalb der Regel nach in denselben Formen wie die 
Einlegung. Aber der Verzicht nimmt nach 88 827, 894 Abs. 2 insofern eine Sonder⸗ 
stellung ein, als er auch vor dem erkennenden Gericht, unen Beurkundung zum Sitzungs⸗ 
oroto kolle, rechtswirksam und unwiderruflich erklärt werden kann. 
V. Begründung der Berufung und Rechtfertigung der Revision. 1. Die Militär— 
trafgerichtsordnung hat abweichend von ver bürgerlichen Strafprozeßordnung, für die
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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