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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 441 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Gesetzes— 
verletzung beruhe. Dies ist der Fall, wenn eine ausdrückliche Vorschrift der 
Gesetze oder ein Rechtsgrundsatz oder eine militärische Dienstvorschrift 
oder ein militärdienstlicher Grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden 
ist. 4. Gemeinsames für Berufung und Revision. Berufung und Revision 
finden nur gegen die im or dentlichen Verfahren, nicht auch gegen die im Felde und 
an Bord ergangenen Urteile statt (4 419). Beide Rechtsmittel stehen gleichmäßig dem 
Gerichtsherrn und dem Angeklagten zu (g 865 Abs. 19. Der Gerichtsherr kann von 
den ihm zuständigen Rechtsmitteln auch zu Gunsten des Angeklagten Gebrauch machen. 
Jedes seitens des Gerichtisherrn eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die an— 
gefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und abgeändert 
werden kann (8 867),. War das Urteil erster Instanz nur von dem Angeklagten oder 
zu Gunsten des Angeklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe als die in erster 
Instanz erkannte nicht verhängt werden. Die einer Gesamtstrafe zu Grunde liegenden 
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem angefochtenen Urteile bemessen werden (8 896). 
War das Urteil (der Berufungsinstanz) nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten des— 
selben angefochten worden, so darf das neue Urteil eine härtere Strafe als die in dem 
aufgehobenen erkannte nicht verhängen. Die einer Gesamtstrafe zu Grunde liegenden 
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem aufgehobenen Urteile bemessen werden (F 416 
Abs. 2). Die letzteren Vorschriften wollen einer sog. reformatio in peius, d. h. einer 
Verschärfung der Strafe in der Berufungsinstanz, vorbeugen, falls die Berufung oder 
Revision nur vom Angeklagten oder zu dessen Gunsten eingelegt war. Sie wollen aber 
auch der Annahme vorbeugen, als ob dann, wenn auf eine Gesamtstrafe erkannt war 
and in der Berufungsinstanz auf Freisprechung von der einen oder anderen der dem 
Angeklagten in dem ersten Urteile zur Last gelegten Straftaten erkannt wird, wegen der 
äbrigen Straftaten neue und höhere Einzelstrafen festgesetzt werden durften. Die Einzel— 
strafen bleiben nach dem Grundsatze der relativen Rechtskraft bestehen. Aus ihnen ist 
eine neue Gesamtstrafe zu bilden, die das Maß der im ersten Urieile festgesetzten Ge— 
jamtstrafe nicht übersteigen darf. Ist nur eine Einzelstrafe bestehen geblieben, so ist auch 
deren Erhöhung ausgeschlossen (Urteil des Reichsmilitärgerichts vom 7. März 1901). 
II. Einlegung. 1. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde ist in einigen Fällen 
an eine Frist nicht gebunden. In anderen Fällen sind aber die Fristen nicht gleichmäßig, 
wie bei der sofortigen Beschwerde der bürgerlichen Strafprozeßordnung, sondern für den 
einzelnen Fall bestimmt. Die geringste Frist beträgt einen Tag, die laͤngste vier Wochen. 
Dazwischen liegen Fristen von drei Tagen und einer Woche. Die Einlegung sowohl der 
Berufung wie der Revision ist an die Frist von einer Woche gebunden. Diese 
Frist beginnt, falls die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten 
stattgefunden hat, für diesen mit der Zustellung, sonst mit der Verkündung des Urteils 
(88 379, 398). Wird die Erklärung zu Protokoll abgegeben (&F 869 Abs. 2 und 8), 
so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn das Protokoll innerhalb der Frist auf— 
zenommen wird (8 369 Abs. 4). 2. Einlegung seitens des Gerichtsherrn. 
Die auf die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen des 
Berichtsherrn sind in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit durch einen Gerichtsoffizier, in 
Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen richterlichen Militärjustizbeamten zu den 
Akten zu beurkunden (9 168). An die Frist von einer Woche ist übrigens nur die auf 
die Einlegung bezügliche Erklärung des Gerichtsherrn, nicht auch die einen selbständigen 
Akt darstellende Beurkundung gebunden. Letztere dient nur zum Beweise, daß die 
Erklärung rechtzeitig abgegeben ist. ß8. Einlegung seitens des Beschuldigten. 
a) Für den Beschuldigten kann auch der Verteidiger, jedoch nur in dem ausdrücklichen 
Auftrage des Beschuldigten, Rechtsinittel einlegen (5 369 Abs. 5). Die Militärstraf— 
gerichtsordnung vermutet nicht, wie die bürgerliche Strafprozeßordnung, den Auftrag. 
Dem Beschuldigten soll vielmehr in jedem einzelnen Falle sein Entschließungsrecht vor— 
behalten bleiben. Eine ohne ausdrücklichen Auftrag erfolgte Einlegung durch den Ver— 
teidiger ist rechtsunwirksam. Der ausdrückliche Auftrag ist an eine bestimmte Form, etwa
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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