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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

L 
III. Strafrecht. 
L. Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren 
FIreigesprochenen. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im 
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, finden auf die im militärgerichtlichen 
Verfahren verurteilten Personen entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird 
von der Militärverwaltung desjenigen Kontingents gezahlt, bei dessen Gerichte das Ver⸗ 
fahren erster Instanz anhängig war (8 465). Übet die Verpflichtung der Kontingents⸗ 
verwaltung zur Enlschädigung wird durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergehende 
Urteil Bestimmung getroffen (8 467). Gegen diese Bestimmung ist ein Rechtsmittel 
nicht gegeben. Der Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten 
aach Zustellung des Urteils durch Antrag bei dem Gerichtsherrn, auf dessen Befehl im 
Wiederaufnahmeverfahren das Gericht erster Instanz erkannt hat, bei dem Präsidenten 
des Reichsmilitärgerichts aber in den Fällen zu erheben, in denen vas Reichsmilitärgericht 
im Wiederaufnahmeverfahren gemäß 8 447 auf Freisprechung erkannt hat. Über den 
Antrag entscheidet die oberste Militäriustizverwaltungsbehörde (8 468). 
M. Kosten des Verfahrens. 
1. Die Militärstrafgerichtsordnung stellt, im Gegensatze zu der bürgerlichen Straf⸗ 
prozeßordnung, den Grundsatz der Kostenfreiheit insoͤwen auf, als der Beschuldigte 
die im militärgerichtlich en Verfahren und durch die militärische Straf⸗ 
vollstreckung entstehenden Kosten, einschließlich der baren Auslagen, nicht trägt, diese 
vielmehr der Militärjustizverwaltung zur Last fallen. Die Kosten der durch die bürger⸗ 
lichen Behörden bewirkten Strafvollstreckung (ogl. 8 15 M.St.G.B.) hat der Verurteilte 
zu tragen (8.469 Abs. 1 und 8). Ausnahmsweise fallen dem Beschuldigten zur 
Last die durch die Wahl eines Verteidigers entstandenen Kosten (5 469 Abs. 2) und 
die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß er Zeugen und Sachverständige, deren amt— 
liche Ladung zur Hauptverhandlung abgelehnt war unter Hinterlegung der Kosten hat 
laden lassen. Letztere werden ihm auf Antrag nur dann zurückerstattet, wenn die Ver— 
nehmung der auf seine Kosten geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war 
(8 269 Abs. 5). 
II. Für gewisse Fälle besteht eine Ersatzpflicht für entstandene Kosten— 
t. Sind Strafverfolgungsmaßregeln durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf 
Zrober Fahrlässigkeit beruhende An zeige entstanden, so kann der Gerichtsherr, nach 
Beginn der Hauptverhandlung das Gericht dem Anzeigenden, nachdem 'er gehört 
worden, die der Militärjustizverwaltung und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten und 
baren Auslagen auferlegen. Dies muß geschehen bei dem Antragsteller, wenn die Ein— 
stellung des Verfahrens wegen Zu rücknahme desjenigen Antrags, durch den dasselbe 
bedingt war, erfolgt. 2. Auch sind dem Verlezren v durch das Verfahren über den 
Antrag veranlaßten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag nach Ablehnung durch den 
Gerichtsherrn und Zurückweifung der Rechtsbeschwerde durch den höheren Gerichtsherrn 
—XR Reichsmilitärgericht als unzulässig oder unbegründet verworfen oder vom Antrag⸗ 
teller durch Verzicht oder Unterlassung der Sicherheitsleistung zurückgenommen war. 
3. Die Kosten der Militärjustizverwaltuug und die dem Beschuldigten erwachsenen baren 
Auslagen können endlich dem V erletzten auferlegt werden, wenn er gegen die Ein⸗ 
stellungsverfügung des Gerichtsherrn einen die Anklageverfügung anordnenden Beschluß 
des Reichsmilitärgerichts erwirkt hat und demnächst auf Freisprechung dder Ein— 
stellung des Verfahrens erkannt wirbe Gegen die Auflage der Kosten oder 
baren Auslagen (Nr. 12-38) findet binnen vier Wochen die Rechtsbeschwerde an den 
höheren Gerichtsherrn, gegen die Entscheidung des Gerichts die Rechtsbeschwerde an das 
obere Gericht stalt (S8 470, 471, 249 Abs. 2 und 8).
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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