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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 453 
ozialen, wirtschaftlichen, technischen Kultur, der historischen Schicksale) kommt nichts an, — 
es genügt, daß das Faktum, das Nationalbewußtsein,, da sei. Wo es aber erwacht ist, 
wird es naturgemäß auch den Willen zur Macht haben, strebt es verfassungsgemäß nach 
politischem, staatlichem Ausdruck. Die Nation, welche ihren Staat noch nicht hat, begehre 
hn; anderenfalls verdient sie ihn nicht und verdient nicht den Namen Nation. Hieraus 
Jjat man in neuerer Zeit einen Rechts grundsatz machen wollen: jede Nation sei berufen 
und berechtigt, einen Staat zu bilden — Rechtsprinzip ist 
das natürlich nicht, sondern nur ein Ausdruck für die Tatsache der nationalen Bestrebungen, 
welche sich während des 19. Jahrhunderts mit immer stärkerer Wucht geltend machten, 
uͤberall auf die Bildung nationaler Staatswesen hinwirkten (an der Spitze die Be⸗ 
gründung des Deutschen Reichs und die Einigung Italiens) und die polynationalen 
(gemischt⸗nationalen) Staaten nicht sowohl zu Ausnahmeerscheinungen gegenüber dem 
Regeltypus des Nationalstaats herabdrückten als sie auch diese Staaten in ihrer politischen 
zaltekraft und Standsicherheit bedenklich erschüttern 1. — 
2. Das Volk ist die eine (persönliche) Grundlage des Staates; die andere (ding⸗ 
liche oder territoriale) ist das Gebiet oder Land. Kein Staat ohne Volk, kein Staat 
ohne Gebiet; anders ausgedrückt: zum Staate gehören Leute und Land. Hiermit soll 
gesagt sein, daß das persönliche Substrat des Staaies, das Staatsvolk, ein seßhaftes 
Volt sein muß; es muß auf einem bestimmt begrenzten Teile der Erdoberfläche feste 
Wohnsitze erworben haben. Dies Moment gehört zu den Grunderfordernissen eines 
Gemeinvesens, welches sich Staat nennen will. Eine schweifende Horde von Nomaden, 
ein germanischer Heereszug der Wanderungszeit, sie sind, wenn sie auch eine staatsähnliche 
Organisation aufweisen, die etwa in der Autoritätsstellung eines Häuptlinas oder Heer— 
königs gipfelt, keine Staaten. 
Das Gebiet ist der Schauplatz der Staatsherrschaft“. Die rechtliche Bedeutung 
des Gebietes ist eine doppelte. Einmal die, daß alles, was sich auf dem Gebiete befindet 
und abwickelt — Personen, Sachen, Rechtsverhältnisse —, der Staatsherrschaft unter— 
vorfen ist: quod est in territorio, est de lerritorio (positive Funktion des Staats- 
gebietes). Sodann die, daß es jedem anderen, fremden Staate untersagt ist, innerhalb 
des Gebietes Herrschaftshandlungen vorzunehmen (negative Funktion des Gebietes). Der 
Staatswille, bezogen auf sein Gebiet, führt einen desonderen Namen: Gebietshohéeit. 
Ein selbständiges Stück der Staatsgewalt mit eigenem Inhalt ist dies aber nicht, sondern 
nur die Gesamtbezeichnung für die soeben hervorgehobene positive und negative Funktion 
der Staatsherrschaft. Die Gebietshoheit ist nichts anderes als die Staatsaewalt selbst 
in ihrer räumlichen Ausdehnung und Erscheinungsform. 
Weiteres vom Staatsgebiet siehe unten 8 18. Die Lehre vom Erwerb und Ver—⸗ 
ust der Gebietshoheit, von der Gebietshoheit im Gemeinbesitz (Kondominat), von den 
dtzenungen der Gebietshoheit (Staatsdienstbarkeiten und Verwandtes) gehört in das 
Völkerrecht. 
— 3. Die bisherigen Erörterungen ließen bereits mehrfach das dritte Element des 
Staatsbegriffs in den Gesichtskreis eintreten: die Staatsgewalt. Heißt es zum 
ersten: kein Staat ohne Volk, und zum zweiten: kein Staat ohne Land, so steht drittens 
fest: kein Staat ohne oberste Gewalt (Staatsgewalt, Staatsherrschaft, Imperium). 
Die Staatsgewalt ist die höchste der in Voll und Land sich auswirkenden Gewalten; sie 
chließt Land und Leute mit Herrscherkraft zu einer Einheit zusammen Näheres über die 
Staatsgewalt s. 8 8). Diese Einheit ist der Slaat. Die Synthese der drei Elemente 
ergibt die einfache Grunddesinition: der Staat ist die Vereinigung der 
Menschen eines bestimmten Gebietes unter einer obersten Gewalt. 
II. Die rechtliche Natur des Staates. — Bis zu diesem Punkte des Nachdenkens 
über den Staat herrscht im großen und ganzen Einigkeit unter den Vertretern der 
Wissenschaft, denen die waren und sind. Erst von hier ab, bei weiterem Forschen, bei 
stecht Innnr weiteren Orientierung über einschlägige Fragen vgl. v. Herrnritt, Naltionalität und
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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