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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 463 
Benossenschaftsrecht J 809 ff., 1836 ff.) scheidet. Den nach Art eines Herrschaftsverbandes 
zusammengesetzten Staat pflegt man im engeren und spezifischen Sinne Staatenstaat“ 
ju nennen (Jellinek, Staatsl. 684). Ein solcher, ein Verband, „in welchem einer 
as ist, was in der Genossenschaft alle sind“, ist beispielsweise das türkische Reich, die 
Türkei mit ihren Vasallenstaaten. Letztere stehen unter der Oberherrlichkeit, Suzeränetät“ 
der ersteren; lediglich durch dieses Moment, durch den gemeinsamen Suzerän, werden sie 
zur Einheit zusammengeschlossen; außer dem Herrn haben sie nichts gemeinsam. Es ist 
heutlich, worin das Kennzeichen eines solchen Staatenstaates i. e. S. vor allem beruht: 
in der negativen Tatsache des Mangels eines Bundes verhältnisses. Es ist eine Staaten— 
derbindung, die nichts Bündisches, nichts Genossenschaftliches an sich trägt, sondern eben 
rein herrschaftlich geartet ist. Die Vereinigung mehrerer Staaten bedeutet hier nicht 
jemeinsame Tätigkeit zur Grreichung des Gemeinzwecks, sondern gleichmäßige Unter— 
derfung unter den Willen einer höheren Gewalt, auf deren Willensbildung den unter— 
dorfenen Staaten ein Einfluß nicht eingeräumt ist. 
Das Wesen des Staatenstaates i. e. S. kommt also darauf hinaus, daß einer der 
berbundenen Staaten, der Suzerän, Alleinträger der die anderen beherrschenden Ober— 
taatsgewalt ist. Im Gegensatz hierzu zeigt die Oberstaatsgewalt bei der anderen, uns 
aäher angehenden Form des zuͤsaͤmmengesetzten Staates, dem B undesstaate, genossen— 
schaftlichen Charakter, sie ruht hier in der korporativen Gesamtheit der verbundenen 
Staaten selbst, so daß jedes Glied dieser Gesamtheit Beherrschter zugleich und Mitherrscher 
st. Der Bundesstaat ist — sein Name sagt es — nicht sowohl eine Verbindung als eine 
Verbündung von Staaten: die über die Verbündeten herrschende Oberstaatsgewalt ist 
nichts anderes als der Gemeinwille der Verbündeten selbst, hervorgebracht durch das ge— 
rdnete Zusammenwirken aller. So liegt der Unterschied zwischen Staatenstaat i. e. S. 
und Bundesstaat klar zu Tage. Verfassungsgeschichtlich weit bedeutsamer als der hiermit 
bezeichnete ist aber der andere Gegensatz, der, welcher die Begriffe Bundesstaat und 
Stalenbund trennt. Ist doch die Geschichte und endliche Erfüllung der deutschen 
Kinheitsbestrebungen im 19. Jahrhundert nichts anderes als die langdauernde Negation 
ind schließliche Position des Bundesstaatsbegriffes in seinem Abstande vom Staaten⸗ 
h»unde, — ein Entwicklungsschritt, der uns das „Pathos der Distanz“ zwischen den 
zeiden Begriffen voll empfinden läßt. 
Im Staatenbunde herrscht der Gedanke der Vielheit, im Bundesstaate dagegen 
der der Einheit. Staatenbund und Bundesstaat verhalten sich, um die klassische Wen— 
dung Labands dem Leser nicht vorzuenthalten, zueinander wie die Kategorien Rechts— 
verhältnis und Rechtssubjekt. Der“ Staatenbund ist das — mit Notwendigkeit 
olkerrechtliche — Rechtsverhuͤltnis einer Vielheit von Staaten, wogegen der Bundes⸗ 
staat die Vielheit zur Einheit eines von der Summe aller einzelnen Staaten verschiedenen, 
selbstaändigen staatlichen Subjekts, eines Gesamtstaatswesens verschmolzen zeigt, so zwar, 
daß die keinzelnen Gliedstaaten durch ihre Einfügung in die staatliche Einheit höherer 
Drdnung den Charakter als Staaten nicht einbüßen. 
Als Bundesstaaten bezeichnet man vorzugsweise das Deutsche Reich, die Schweiz, 
die Vereinigten Staaten von Rordamerika, sodann auch wohl die mittelz und südamerika⸗ 
nischen Föderativrepubliken neueren und neuesten Gründungsdatums: Mexiko, Venezuela, 
Brasilien, Argentinien. In der Ausgestaltung des bundesstaatlichen Gedankens weichen 
diese Gemeinwesen sehr voneinander ab, so daß es dem vergleichend prüfenden Betrachter 
nicht leicht wird, einen allgemeingültigen, auf alle die genannten Staatenverbindungen 
passenden Begriff des Bundesstaates zu finden. Die Aufstellung und Formulierung 
eines solchen Begriffes wird sich vor allem an das überall zutreffende politische Moment 
halten muͤssen, daß eine Mehrheit von Staaten eine höhere Einheit bildet, welche selbst 
ieder Siatist. uad' vaß die Verfafsung dieser höheren Einheit (der Reichs⸗, 
Bundes- oder Zentralgewalt) die verbündeten Einzelstaaten zur Mitwirkung bei der 
Bildung des sie beherrschenden Bundesstaatswillens beruft. In Vorwegnahme des weiter 
unten festzustellenden Begriffes der Souveränetät läßt sich zusammenfassend aussagen: 
der Bundesstaat ist ein souveräner Staat, zusammengesetzt aus einer
	        

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Employment Psychology. MacMillan, 1924.
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