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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

164 IV. ffentliches Recht. 
Mehrheit nichtsouveräner Staaten, welche an der Bildung seines 
Willens verfässungsmäßig beteiligt sind. 
Es sei hier von vornherein zugegeben, daß der hiermit bezeichnete Begriff des 
Bundesstaates vorzugsweise auf die deutschen Verhältnisse, die Eigenart des Deutschen 
Reiches berechnet ist. Daß und inwieweit dies der Fall, inwiefern gerade das Deutsche 
Reich die Begriffsmerkmale des Bundesstaates: Staatlichkeit des Bundes wie aller seiner 
Glieder, Souveränetät des Bundes, Anteilnahme der Glieder (Einzelstaaten) an der 
Bildung des Bundes-(Reichs-)willens ausprägt, soll später, bei Erörterung der recht— 
lichen Natur des Reiches (unten 8 10), nachgewiesen werden. 
F—3. Die Staatsgewalt. 
J. Begriff. Staatsgewalt und Recht. — Der Staat hat, als eine Person im 
Sinne Rechtens, seinen Willen. Der Staatswille vermag zunächst alles, was andere 
juristische Personen auch können und dürfen. Das privatrechtliche Wollen des Staates, 
wie es uns in seiner Gebarung als „Fiskus“ entgegentritt, unterscheidet sich in nichts 
von der Willensmacht, welche jeder physischen oder juristischen Person zukommt. Wir 
sehen hier den Staat im Bürgerkleide des Privatmannes, sehen, wie er nichts weniger, 
aber auch nichts mehr vermag, als die Kräfte der für alle und jeden gegebenen Rechts— 
ordnung für seine Interessen in Bewegung zu setzen, — wie er besitzt und verliert, wagt 
und gewinnt, veräußert, kauft, erbt, wie er, um zu dem Seinigen zu kommen, prozessieren 
und auf Klage seiner Gläubiger vor den Gerichten Rede stehen muß. Vor welchen, 
wessen Gerichten? Vor seinen eigenen, die er als Bewahrer seiner Rechtsordnung ein⸗ 
zesetzt hat durch seinen Willen, — einen Willen, der hier uun freilich nach Art und Maß 
nichts mehr gemeinsam hat mit dem Wollen und Können der Privatpersonen. 
An diesem Beispiel, der Gerichtsbarkeit, sehen wir: der Sitaat hat außer der 
gemeingewöhnlichen, aus dem Wesen der Rechtspersönlichkeit folgenden, weiterhin eine ihm 
eigene Willensmacht. Diese heißt Staatsgewalt (Synonyme: Staatshoheit, Imperium). 
Ihr Wesen lehrt das Wort Gewalt: Gewaltk hat, wer die Freiheit der Menschen durch Befehl 
und Zwang beschränken darf. Gewalthabender Verbände gibt es nun viele im Staate: 
legen doch die Gemeinden ihren Bürgern und Einwohnern Steuern auf, erteilen doch 
die Kirchen und andere öffentliche Korporationen ihren Mitgliedern bindende und zwingende 
Vorschriften von mancherlei Art, Vorschriften, welche den Gebundenen binden, nicht weil 
er will, sondern weil „man“, weil der Verband, die Korporation will. Auch läßt 
die Bezeichnuung Staats gewalt deutlich erkennen, daß das Prädikat des Gewalthabers 
auch noch anderen Wesen und Gemeinwesen außer dem Stagate zukommen mag. Der 
Staat hat in seinem Machtbereiche nicht die einzige Gewalt. Aber er allein “hat die 
herrschende Gewalt. 
Staatsgewalt ist die dem Staate ausschließlich zustehende Fähig— 
keit, Land und Leute zu beherrschen. Damit will gesagt sein einmal: die Staats⸗ 
gewalt ist die oberste Gewalt ihres Bereichs, ihr Befehl hat den Vorrang vor den 
Befehlen der anderen, untergeordneten Gewalten des Lanbes, ihr Wille bricht jeden 
Widerstand. Ferner aber und mehr: Befehlen und Zwingen ist ein dem Staate aus— 
schließlich vorbehaltenes Tun. Die Staatsgewalt hat in hrem Herrschaftsbereich 
das Monopol des sozialen Zwanges. 
Das ist eine Haupterrungenschaft der modernen Staatsentwicklung, ein Satz, der 
heute unumstritten gilt, freilich nicht immer gegolten hat. Die weiter zurückliegenden 
Entwicklungsstufen der Staatsgewalt sind allenthalben gerade dadurch charakterisiert, daß 
der Staat die bezeichnete überragende, alleinherrschende Stellung nicht innehatte noch 
beanspruchte. Dies gilt insbesondere von der Gestaltung der politischen Verhältnisse im 
Mittelalter. Diejenige Macht, welche beispielsweise in Deutschland der Hauptträger der 
neueren Staatsbildung gewesen ist, die landesherrliche Gewalt (Landeshohett), erscheint 
im Mittelalter und noch geraume Zeit nachher vurchaus nicht im Alleinbesitz aller Herr— 
schafts. und Zwangsgewalt innerhalb ihres Territoriums; dort gibt es vielmehr mancherlei
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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