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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

468 
IV. Offentliches Recht. 
mit der anderen, ob Souveränetät zu denjenigen Attributen gehöre, ohne welche der 
Staat nicht mehr Staat ist. 
Denn Souveränetät bedeutet Unabhängigkeit des Staates von Mächten, welche außer 
and über ihm stehen. Der Staatsgewalt kommt das Prädikat „souveran“ zu, weil und 
soweit sie von Gewalten außer und über ihr rechtlich unabhängig ist und in freier Selbst⸗ 
bestimmung darüber befindet, was sie darf und soll. Nennt man, wie berechtigt und 
vielfach üblich, den Inbegriff dessen, was ein Gemeinwesen oder ein anderes Subjekt des 
öffentlichen Rechts darf und soll, die „Kompetenz“ dieses Subjekts, so läßt sich der Be— 
griff der Souveränetät dahin formulieren: Souveränetät ist die rechtliche Freiheit eines 
Gemeinwesens in Bezug auf die Selbstbestimmung seiner Kompetenz. Oder noch kürzer: 
Souveränetät ist Rechtsmacht eines Gemeinwesens über seine Kompe— 
zenz (o Laband, Haenel und die herrschende Lehre). 
Die Geschichte des Souveränetätsbegriffes ist, wie neuere und neueste Unter⸗ 
juchungen erwiesen haben (vgl. außer G. Meyer, Staatsr. 16ff., jetzt ganz besonders 
Jellinek, Allg. Staatsl. 394254831), mit, der Entwicklungsgefchichte des modernen 
Staates aufs innigste verbunden. Der Begriff selbst ist die theoretische Formel für die 
an ihr Ziel gelangte Emanzipation des mittelalterlichen Staates von den Mächten, welche 
dem Emporstreben, der Expansion seiner Gewalt hindernd in den Weg traten. Diese 
Mächte waren: einerseits die universalen Gewalten des Reiches und der Kirche, anderer— 
seits die auf ihr eigenes Recht trotzenden Herrschaftsträger innerhalb des Staates, die 
ständischen Mächte feudalen und kommunalen Charakters, Vasallen und Staͤdte. Von 
den ersteren beiden loszukommen und der letzteren Herr zu werden, die von Kaiser und 
Papst prätendierte Weltherrschaft abzuschütteln, die Feudalgewalten aber niederzuschlagen 
und aufzusaugen gelang auf dem Kontinent zuerst dem französischen Staat. Früher als 
anderwärts ist dort die Staatsgewalt zur Unabhängigkeit nach außen, zur Unbeschränkt— 
heit nach innen durchgedrungen, und für diese, durch die Überwindung äußerer und 
innerer Widerstünde gewonnene Doppeleigenschaft wurde ein dbereits vorhandenes, 
aber in anderweitem Sinne verwendetes — Wort gebräuchlich, das Wort Souveränetät 
französisch souvöraineté, in lateinischen Texten maiestas). Dieser Sprachgebrauch führt 
zurück auf Jean Bodin und seine „six livres de la République“ (1576); mehr: 
mit Bo din beginnt die jahrhundertelang herrschende und noch heute vielfach vertretene 
Theorie, welche in der Souveränetät ein essentielles, unentbehrliches Merkmal jeder 
Staatsgewalt erblickt. Bodin sagt (11 und Bs seines zitierten Werkes), daß der 
Staat eine gerechte Herrschaft über eine Vielheit von Familien sei, ausgestattet mit 
souveräner Gewalt; Souveränetät aber sei die höchste und aller Rechtsschranken ent— 
zundene Gewalt. 
Bei dieser Vorstellung einer puissance souveraine, der Gewalt im Superlativ, 
denkt nun schon ihr Urheber Bodin in leicht erkennbarer Begriffsvermengung an zwei 
gerschiedene Dinge: an die höchste Gewalt des Staates und die höchste Gewalt im 
Staate. Höchste Gewalt des Staates bedeutet — nicht etwa Gewalt über andere 
Staaten, Weltherrschaft, denn der Gedanke der Staatensouveränetät beruht ja gerade 
auf der Negation jeder Art von Weltherrschaft, sondern — Unabhängigkeit nach 
außen, Unbeschränktheit nach innen. Hoöchste Gewalt im Staate aber eignet der 
Person oder Personenmehrheit, welche nach der Verfassung des Staates die Fülle der 
Staatsgewalt in sich vereinigt, welche jene Unabhängigkeit zu wahren, jene unbeschränkte 
Herrschaft auszuüben berufen ist. In Frankreich waͤr es der nationglen Monarchie, dem 
Königtum gelungen, der Staatsgewalt zu beidem, zur Unabhängigkeit wie zur Unbeschränkt— 
heit, zu verhelfen, und indem man nun das, was solchergestalt die Krone für den Staat 
errungen hatte, zusammenwarf mit der Stellung der Kroͤne und ihrer Träger im Ver— 
fassungsaufbau des Staates, indem man das eins wie das andere „Souveränetät“ nannte, 
wurde dies Wort bezeichnend für zweierlei: für die Unabhängigkeit und Unbeschränktheit 
der Staatsgewalt (Erhebung Frankreichs zur europäischen Macht und Überwindung der 
ständischen Gewalten im Janern) und sodann für die abf olute Monarchie, die 
Jellinet, Staatsl. 407.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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