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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
der soeben besprochenen Frage, ob die Gerichte unseres Staates in gleicher Weise von 
ihrer Zuständigkeit zu Gunsten von Ausländern wie von Inländern Gebrauch zu machen 
haben. Wenn man im allgemeinen annehmen mag, daß die Gerichte eines und desselben 
Staates gleich gut urteilen, ja, daß schwierige Rechtsfragen innerhalb desselben Staates 
an denselben obersten Gerichtshof gebracht werden können, daß dieser wenigstens die 
Jurisprudenz sehr wesentlich beherrscht oder beeinflußt, so hat es vielleicht wenig Be— 
denken, die Zuständigkeitsgründe für den internen Verkehr aus Zweckmäßigkeitsrückfichten 
stark zu vermehren. Anders aber verhält es sich mit der Anerkennung der Zuständigkeit 
auswärtiger Gerichte. Man kann also daraus, daß das Gesetz ein inländisches Gericht 
für zuständig erklärt, noch nicht unbedingt schließen, daß es in gleichem Falte auch die 
Zuständigkeit ausländischer Gerichte anerkenne. Auch in England und Nordamerika, wo 
man die Kompetenzgründe nicht über Gebühr ausdehnt und weit davon entfernt ist, jene 
große Musterkarte von Kompetenzgründen, welche z. B. die deutsche Zivilprozeßordnung 
auszeichnet, zu besitzen, erkennt man neuerdings mehr und mehr die Gefahren, welche, 
was die internationalen Kompetenzgründe betrifft, aus dem scheinbar einfachen Prinzipe 
der reziproken Anerkennung der inländischen Kompetenzgründe erwachsen. Man neigt 
sich daher in der Theorie des internationalen Privatrechts immer mehr der Anerkennung 
des richtigen Prinzipes zu, daß das Gericht desjenigen Staates im internationalen Siune 
als kompetent zu betrachten ist, dessen Gesetze auch materiell über den fraglichen Rechts⸗ 
anspruch zu entscheiden haben, ein Prinzip, das freilich insofern eine Modifikation er— 
fordert, als die Parteien, soweit überhaupt ihre Dispositionsbefugnis über das materielle 
Rechtsverhältnis reicht, auch freiwillig, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend, einem 
an sich unzuständigen Gerichte sich unterwerfen können. Eine weitreichende stillschweigende 
Unterwerfung muß man in der Begründung eines Domizils in dem Bezirke eines 
Gerichts finden. Die deutsche Zivilprozeßordnung basiert aber auf dem gerade für das 
Deutsche Reich wegen der vielfachen und ausgedehnten Kompetenzgründe des inländischen 
Rechts besonders bedenklichen Prinzipe der Reziprozität, wie aus den Bestimmungen des 
F 328 über die Exekution ausländischer richterlicher Urteile herborgeht. 
8 37. Prozeßfähigkeit. Besondere Rechtsnormen über Partei— 
rechte und Paxteipflichten von Ausländern. Prozeßfähig ist man, insoweit 
man rechtsfähig (parteifähig) und zugleich geschäftsfähig ist, — prozeßfähig im engeren 
Sinne und nach dem Sprachgebrauche der Z.P. O.; nach dieser (g55) gilt aber ein Aus— 
länder, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, (vor deutschen 
Gerichten) als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeß⸗ 
fähigkeit zusteht (vgl. oben 8 17); der Ausländer ist nach dem zit. 8 55 ebenfalls 
prozeßfähig, wenn er es nur nach dem Rechte seines Staates ist. 
Die dem klagenden Ausländer sonst obliegende Pflicht zur Bestellung einer Kaution 
für die Prozeßkosten ist nach dem Haager Abkommen vom 14. November 1896, dem das 
Deutsche Reich beigetreten ist R.G.Bl. 1899 S. 285), für Angehörige der Vertrags⸗ 
staaten, die in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, in den Vertrags⸗ 
staaten beseitigt; den Angehörigen der Vertragsstaaten wird in diesen ebenso wie Inländern 
das sogenannte Armenrecht für die Prozeßführung bewilligt, und Personalhaft in Zivil— 
und Handelssachen gegen sie findet nur unter denselben Vorausfetzungen statt, unter 
denen sie gegen Inlander zulässig ist. Die rechtskräftige Verurteilung eines solchergestalt 
von der Leistung der Sicherheit für die Prozeßkosten befreiten Klägers muß anderseits 
in jedem der Vertragsstaaten für vollstreckbar erklärt werden. 
838. Rechtshilfe für Zustellungen und Beweishandlungen. Wird 
ein Gericht von einem auswärtigen Gericht um Rechtshilfe ersucht, so hat es (abgesehen 
von der noch unten zu berührenden Vollstreckung von Urteilen) dem allgemeinen Ge— 
brauche zufolge diesem Ersuchen nachzukommen, falls es selbst die Zuständigkeit zur Vor— 
nahme der fraglichen Handlung besitzt und Rechte Dritter dadurch nicht berührt werden. 
Stehen Zwanashandlungen in Frage, so kann der Zwang nur insofern geslatiet fein.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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