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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

IV. Offentliches Recht. 
sich jeweils weitere, größere Zwecke setzen kann unter Verringerung des einzelstaat— 
lichen Wirkungskreises (s. unten bei der Kompetenzverteilung zwischen Reich und Einzel— 
staaten). 
Die Einheit der Staatsgewalt schließt es nun nicht aus, daß man die sehr mannig— 
faltigen Richtungen und Formen, in denen diese Gewalt tätig wird, gruppenweise, 
kategorienweise ordnet. Eine zweifache Gliederung dieser Gesamttätigkeit ist möglich. 
Man kann nämlich einmal nach materiellen, andererseits nach formellen Unterscheidungs— 
merkmalen einteilen. Die materielle Gliederung des Gesamtbildes der Staatsgewalt 
ist die nach Tätigkeitsgebieten, die formelle die nach Funktionen (Tätig- 
keitsformen). 
Die erstgenannte Gliederung sieht auf die Verschiedenheit der materiellen Rich— 
tungen, in denen die Staatsgewalt sich zu betätigen vermag, auf die inhaltlichen Unter— 
schiede der Zwecke, die sie sich setzt. Eine sehr gebräuchliche Einteilung dieser Art (prak— 
tisch-organisatorisch zum Ausdruck gelangend in der sog. klassischen Fünfzahl der Ministerien: 
Ministerium oder „Departement“ des Auswärtigen, des Krieges, der Justiz, der Finanzen, 
des Innern) nennt fünf Staatstätigkeitsgebiete: das Gebiet der Auswärtigen An— 
gelegenheiten, des Kriegswesens, der Rechtspflege, des Finanzwesens, 
der inneren Verwaltung. Die Einteilung zielt, hervorgehoben, ausschließlich auf 
materielle, inhaltliche Kriterien, die Frage nach den Formen, in welchen der Staats- 
wille innerhalb jedes der genannten Tätigkeitsgebiete sich äußert, ist für die Ab— 
zrenzung der Gebiete bedeutungslos. Innerhalb eines jeden Tätigkeitsgebietes können 
Staatshoheitsakte von spezifischer und charakteristischer Verschiedenheit der Form vor— 
kommen; so fällt in das Tätigkeitsgebiet des Kriegswesens, also der auf Schaffung, Ein⸗— 
richtung, Unterhaltung und Verwendung der bewaffneten Macht gerichteten Staatstätig— 
keit sowohl der Erlaß eines Militärgesetzes (z. B. eines Gesetzes über die Verpflichtung 
zum Militärdienst), wie der Spruch eines Kriegsgerichts, wie die Erteilung eines 
militärischen Befehls oder die Vornahme eines militärischen Verwaltungsaktes (z. B. 
Aushebung zum aktiven Dienst, Requisition, Bequartierung u. s. w.).“ Damit övffnet 
sich der Blick auf die zweite Einteilung und Gliederung der staatlichen Gesamttätigkeit: 
diejenige nach Tätigkeitsformen oder Funktionen der Staatsgewalt. 
Die Funktionen der Staatsgewalt sind die typischen Grundformen ihrer Willens— 
äußerung und Willensbetätigung. Seit alters her hat man drei solche Typen — „Grund— 
funktionen“ — aufgestellt, mit dem Anspruch auf Vollständigkeit und Restlosigkeit dieser 
Trichotomie, der Art, daß jeder Willensakt der Staatsgewalt sich einem dieser Typen ein⸗ 
und unterordnen lassen müsse. Diese Grundfunktionen der Staatsgewalt sind: Gesetz- 
gebung, Justiz, Verwaltung. 
Die Dogmengeschichte dieser „trias politica* reicht bis in das Altertum zurück. 
Schon Aristoteles lehrte, daß als 0α òιαιν ιν vιιαιιιν nοιν zu unterscheiden 
seien: 1ò οννεινανο nο ν νν, αο )σ ι_οöσ und r αον (vgl. hier- 
über jetzt insbes. Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, 84 ff.). Es ist eine 
Dreiteilung, welche der modernen Unterscheidung von gesetzgebender, verwaltender (voll⸗ 
ziehender) und richterlicher Gewalt, wenn auch nicht genau, so doch in wesentlichen 
Punkten entspricht. Dem Mittelalter nicht unbekannt, aber von ihm unverstanden und 
ohne Einfluß auf die Verfassung des Staates wie der Kirche wurde die aristotelische 
Dreiteilung erst von der naturrechtlichen Staatstheorie des 17. und 18. Jahrhunderts 
gleichsam neu entdeckt; durch J. Locke (two treatises on government 1689), ganz be— 
sonders aber durch Montesquieu (Esprit des lois 1748) erhielt sie diejenige Gestalt 
und Prägung, in welcher sie nachmals und heute erscheint, als ein Fundamentalsatz, 
dessen praktisch-politische, verfassungsgestaltende Kraft mindestens ebenbürtig ist seiner 
staatsrechtlich-⸗theoretischen Bedeutung. Aus der antiken trias polities schuf Montes- 
nuieu die Lehre von der Teilung der Gewalten. 
Die drei „Gewalten“ (pouvoirs, puissancos bei Montesquieu), den drei 
aristotelischen Grundfunktionen analog, sind diese: die ges etzge ben de Gewalt (puissance 
législative), welche allgemeine Normen aufstellt, nach denen sich jeder im Staate, den sie
	        

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Bergwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft. Vowinckel, 1928.
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