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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 489 
'onstitutionelle Entwicklung setzt in Frankreich erst wieder ein mit der Restauration der 
Bourbonen im Jahre 1814. Und damit tritt die konstitutionelle Bewegung in ein neues 
Stadium, welches um so wichtiger und bemerkenswerter ist, als es zugleich die erste 
Phase des deutsschen Konstitutionalismus in sich schließt. 
Der in die absolute Vollgewalt seiner Vorfahren restituierte KHnig Louis XVIII. 
zibt Frankreich am 4. Juni 1814 eine konstitutionelle Verfassung, genannt „Charte 
ronstitutionnelle“. Er gibt, verleiht sie aus königlicher Machtvollkommenheit und 
prägt ihr durchaus unzweideutig ihren rechtlichen und politischen Charakter auf: den einer 
Selbstbeschtränkung der absoluten Monarchie. Diese Selbstbeschränkung ist 
rreilich eine unwiderrufliche; ihr Inhalt und Richtmaß sind die Forderungen der konstitu— 
tionellen Theorie: Gewaltenteilung, Volksvertretung, Unabhängigkeit der Gerichte. Aber 
dies Richtmaß ist nur insoweit befolgt, als es verträglich erscheint mit der Beibehaltung 
der unverrückt monarchischen Grundstruktur des Staatsrechts. Das Prinzip der „Volks— 
souveränetät“ ist ausdrücklich verworfen, der Monarch zum Träger des Staatswillens 
soben S. 472) erklärt, „von dessen Person alle öffentliche Gewalt ausgeht.“ Kon— 
sequenz dieses Grundprinzips ist, daß die Ausübung der Staatsgewalt präsumtiv 
allein der Krone zusteht, Modifikation, daß die Krone in dieser Ausübung nach 
hestimmten Richtungen hin beschränkt, insbesondere durch den Satz beschränkt ist, daß sie 
die gesetzgebende Gewalt nicht allein, sondern nur in Gemeinschaft mit der Volks— 
oertretung ausüben kann. 
Diese Grundstruktur der Charte von 1814, das sog. „monarchisch-konstitu-— 
rionelle Prinzip“ (Gegensatzt das demokratisch-konstitutionelle Prinzip, französ. 
Verfass. v. 1791, belgische von 1831) war hier deshalb besonders hervorzuheben, weil 
sie von maß- und richtunggebendem Einfluß gewesen ist auf die Gestaltung aller deutschen 
konstitutionellen Staatsgrundgesetze. Sie sämtlich, die süddeutschen Verfassungen wie 
die preußische, gestalten das Verhältnis von Krone und Volksvertretung analog wie die 
Marte von 1814, d. h. auf dem Boden nicht des demokratisch-konstitutionellen, sondern 
des monarchisch-konstitutionellen Prinzips. Die Annahme des konstitutionellen Systems 
hat für keinen der deutschen Staaten bedeutet, daß das Staatswesen grundsäützlich auf 
die Basis der „Volkssouveränetät“ gestellt, daß eine vollkommene Neuverteilung der 
Gewalten vorgenommen und hierbei die Monarchie als Inhaber bestimmter Attributionen, 
insbesondere der „vollziehenden Gewalt“, beibehalten wurde, — sondern das ist beabsichtigt 
und erreicht worden, der Krone nach wie vor die gesamte Staatsgewalt quoad ius 
zu reservieren und sie quoad exercitium, in der Ausübung der Staatsgewalt, soweit zu 
heschränken, als die Verfassung dieses ausdrücklich vorschreibt. 
Die Abhängigkeit, aber auch die Abweichung des durch die Charte und die deutschen 
Verfassungen repräsentierten Verfassungstypus von den Gedankengängen Montesquieus 
st deutlich. Dieser Typus gibt den einen Leitsatz Montes quieus, die Lehre von der 
gemischten Staatsform, auf: er baut den konstitutionellen Staat auf nicht als halbe 
Demokratie, sondern als ganze Monarchie. Das Prinzip der Volks— 
souveränetät, wonach die Versammlung oder Vertretung des Staatsbürgertums die letzte 
und höchste Quelle aller Gewalten darstellt, liegt den deutschen Verfassungen nicht zu 
GBrunde; an seine Stelle tritt das Prinzip der Beteiligung des Volkes bei 
der Bildung des — grundsätzlich von dem Monarchen ausgehenden und von ihm 
allein erzeugten — Staatswillens. Das andere Gedankenelement der konstitutio— 
nellen Theorie dagegen, die Teilung der Gewalten, ist nicht verworfen, vielmehr 
adoptiert worden, derart, daß — wie oben S. 476 ausgeführt — die gesetzgebende, voll⸗ 
ziehende und richterliche Gewalt nicht etwa als drei Staaten im Staate, sondern als drei 
organisatorisch getrennte Grundfunktionen einer und derselben Gewalt, der Staatsgewalt 
erscheinen, welche theoretisch, dem „Rechte und der Innehabung nach“ wie zu Zeiten 
des Absolutismus in der Hand des Monarchen vereinigt ist und bleibt. — Auf dieser 
Stufe seiner Entwicklung ist der konstitutionelle Verfassungsgedanke in Deutschland 
aufgenommen worden. Und zwar zunächst in einer Gruppe deutscher Mittel- und Kleinstaaten.
	        

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Report of the Royal Commission on National Health Insurance. Stationery Office, 1926.
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