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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

90 
IV. öffentliches Recht. 
II. Die konstitutionelle Entwicklung in den deutschen Mittel- und Kleinstaaten 
bis 1848. — Die Frage der Einführung konstitutioneller Verfassungen in den deutschen 
Monarchien war in dem deutschen Komitee des Wiener Kongresses (oben S. 482) ein— 
gehend verhandelt worden. Ursprünglich hatte es im Plane gelegen, den Regierungen 
diese Anderung des Staatsrechts ihrer Länder zur Bundespflicht zu machen, jedoch kam 
schließlich, nicht zumindest infolge der schwächlichen und von Selbstwidersprüchen nicht 
freien Haltung der preußischen Regierung, in den endgültigen Text der Bundesakte ( 
Art. 18 —) die farblose Verheißung hinein: in allen Bundesstaaten wird eine land— 
ständische (d. h. repräsentative, konstitutionelle) Verfafsung stattfinden. Hieran hält auch 
die Wiener Schlußakte, man möchte sagen, widerwillig, noch fest (S.A. Art. 534), jedoch 
mit Vorbehalten, welche einmal betonen, daß auf die Einzelstaaten von Bundes 
wegen keinerlei Zwang und Druck, dem Art. 13 B.A. zu genügen, ausgeübt werden 
solle (S. A. Art. 355), und welche andererseits eine Reihe bemerkenswerter Normativ— 
bestimmungen für die etwa einzuführenden „landständischen“ Verfassungen enthalten 
(a. a. O. Art. 5759); in letzterer Beziehung wird den Bundesstaaten namentlich die Pflicht 
auferlegt, in ihren konstitutionellen Konzessionen nicht etwa den Boden des „monarchischen 
Prinzips“ zu verlassen. „Da der Deutsche Bund“, so sagt Art. 57 S. A., „mit Auͤs— 
nahme der Freien Städte aus souveränen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen 
Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt' in dem Oberhaupte des 
Staates vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landfländische Ver— 
fassung nur in der AuUusübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände 
gebunden werden.“ 
Inzwischen hatten nun schon mehrere deutsche Staaten die Verheißung der B.A. 
erfüllt und konstitutionelle Verfassungen bei sich eingeführt. Die ersten derselden, leidlich 
gelungene Versuche im kleinen, waren die Landesverfassungen für Nassau (schon 1814), 
Sachsen-Weimar (1816) und einige andere thüringische Kleinstaaten. Viel wichtiger aber 
war der Übergang der füddeutschen Mittelstaaten, Bayerns, Württembergs, Badens und 
Hessens zum konstitutionellen System. 
In allen diesen Staaten war die normale Vorstufe der konstitutionellen Staats— 
ordnung, die absolute Monarchie, teils schon im 17. und 18. Jahrhundert (Baden, 
Bayern), teils im Zusammenhang mit der Proklamation der äußeren Souveränetat durch 
den Preßburger Frieden von 1805 (Württemberg) erreicht und hergestellt worden. Und 
eben kraft ihrer unbeschränkten gesetzgeberischen Machtfülle ordnen sodann die Monarchen 
dieser Staaten den Verfassungszustand von Grund aus neu nach dem Richtmaß der 
konstitutionellen Gedanken; bei aller Verschiedenheit des Verlaufs im einzelnen erscheint 
der Übergang zur konstitutionellen Ordnung doch in allen diesen Ländern, der französischen 
Charte von 1814 analog, als freischöpferische Tat, als Selbstbeschränkung der absoluten 
Monarchie. 
In Bayern war es zur Rheinbundszeit, im Jahre 1808, zum Erlaß einer Schein— 
konstitution nach napoleonischem Muster gekommen, die aber niemals in praktische Wirk⸗ 
samkeit trat; es wurde in den Formen der absoluten Monarchie weiter regiert. Erst 
nach dem Friedensschluß von 1814 gelangte die Verfassungsfrage wieder in Fluß. Eine 
aus hohen Staatsbeamten zusammengesetzte, staatsratsähnliche Kommission wurde mit der 
Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragt und das Ergebnis dieser Arbeit 
unter dem 26. Mai 1818 als Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom Könige 
sanktioniert und verkündigt. In gleicher Weise, durch einseitige gesetzgeberische Anordnung 
des letzten absoluten Herrschers, vollzog sich der Schritt vom Absolutismus zum 
Konstitutionalismus in Baden: Verfassungsurkunde vom 22. August 1818. Äußerlich 
betrachtet anders als in Bayern und Baden, kam die württembergische Verfassungs— 
urkunde vom 25. September 1819 zu stande. Sie wurde vom König publiziert, nach— 
dem ihr Inhalt mit einer ad hoe im Jahre 1817 zusammenberufenen „Ständeversamm-— 
lung“, einer Repräsentation der Landesbevölkerung, vereinbart worden war; sie ist aus— 
gefertigt und beurkundet als ein „Vertrag“ zwischen Krone und Ständen, es soll hierin, 
wie man wohl gesagt hat. der Typus der „paktierten“ Verfassung zum Ausdruck kommen,
	        

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Agricultural Relief. Gov. Pr. Off., 1928.
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