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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Dentsches Staatsrecht. 501 
Regierungen über eine Reform der Bundesverfassung entgegenzunehmen.“ Ein diesem 
Antrag folgendes Rundschreiben der preußischen Regierung (27. April 1866, v. Sybel, 
fV 329) unterstreicht den „ju bestimmenden Termin“. Der preußische Antrag begehre 
zunächst nicht die Äufstellung eines Verfassungsentwurfs, sondern die Berufung eines 
Parlamentes; ohne die selbst auferlegte Nötigung, die in der Festsetzung eines Termins 
für die Eröffnung des Parlamentes liege, würde eine Beratung über die Verfassung 
sich ergebnislos, wie so viele frühere hinschleppen. Der Verständigung der Regierungen 
iber die neue Verfassung sollte also eine Präklusivfrist gesetzt werden. Bei der 
Konstituierung des Ausschusses, welchen der Bundestag zur Beratung des preußischen 
Antrags niedersetzte, trat — 11. Mai 1866 — die preußische Regierung zum ersten 
Male mit Eröffnungen über ihre Reformpläne hervor. In diesen Mitteilungen (v. Sybel, 
V 331 ff.) erscheint an erster Stelle die Erweiterung der Bundeskompetenz. Weit über 
die engbrüstigen Zumessungen der Bundess und Schlußakte hinaus soll der Wirkungs- 
kreis der Bundesgewali ähnlich weit sich erstrecken wie nach den Verfassungsentwürfen 
von 1849/50; diese Bundesgewalt soll, als gesetzgebende Gewalt, ausgeübt werden durch 
den Bundestag gemeinsam mit einer periodisch zu berufenden Nationalvertretung, so 
zwar, daß der überein stimmende Mehrheitsbeschluß von Bundestag und 
Nationalvertretung, Regierungen und Volk, an Stelle der durch die Bundes— 
grundverträge geforderten Einstimmigkeit der Regierungen treten, zu einem Bundesgesetze 
rforderlich und ausreichend sein würde. An zweiter Stelle fordern die Mitteilungen 
»om 11. Mai eine umfassende Reform der deutschen Heeresverfassung. 
Ehe indessen der den preußischen Eröffnungen zögernd folgende Bundestagsausschuß 
die zu einer Entschließung erforderlichen Instruktionen einholen und erhalten konnte, er— 
folgte der Stoß, welcher die deutsche Verfassungsfrage aufrollte und zur Entscheidung 
hrachte, von anderer Seite her: der Streit um Schleswig-Holstein wurde wiederum zu 
inein Motor, welcher die deutschen Dinge vorwärts und weiter brachte. Trotz der 
Schutzvorkehrungen, welche die Gasteiner Konvention angeordnet hatte, erwies sich der 
reußisch⸗ösierreichische Kondominat als eine Quelle steter Reibungen und Konflikte zwischen 
den beiden Mächien, ein chronisch sich hinschleppendes Streitverhältnis, dessen Erledigung 
durch klare Auseinandersetzung der Gegner freilich auf anderen Wegen als auf denen, 
welche das Völkerrecht souͤveräner Staaten zur Verfügung stellt, nicht erfolgen konnte. 
Insbesondere konnte der Deutsche Bund in der schleswig-holsteinischen Angelegenheit ein 
Richteramt oder auch nur ein Schiedsrichteramt nicht beanspruchen, denn nicht sein Recht, 
has Bundesrecht, stand unter Streit; auch handelte es sich nicht um eine Streitigkeit 
zwischen zwei Bundesstaaten, für deren Erledigung das Austrägalverfahren der Bundes- 
And Schlußakte der rechte Weg gewesen wäre. Preußen und Osterreich hatten nicht als 
deutsche Bundesstaaten, sondern als europäische Großmächte, „den Bundestag in 
jeine Ohnmacht verweifend“, das nationale Werk der Losreißung Schleswig-Holsteins von 
Dänemark vollendet, mit dem Besiegten den Wiener Frieden und sodann unter sich die 
Hasteiner Konvention geschlossen, überall ohne die Mitwirkung des Bundes zu begehren 
und ohne dieser Mitwirkung zu bedürfen. Der Kondominat Preußens und Osterreichs 
unterlag also der Kognition des Bundestages nicht, ebensowenig wie als König von Ungarn 
war der Kaiser von sterreich als Mitinhaber der Staatsgewalt über Holstein Bundes mit⸗ 
lied. Dem allen ungeachtet, tat am 1. Juni 1866 sterreich den folgenschweren Schritt, 
die schleswig-holsteinische Sache der Entscheidung des Bundestages anheimzustellen. Es setzte 
ich damit ins Unrecht, dem Gegner einen Kriegsgrund liefernd, wie ihn dieser sich kaum 
zesser und fehlerfreier wünschen konnte, — denn bei der absoluten Unzuständigkeit des 
Bundes war das Begehren der Bundeshilfe gegen Preußen nichts anderes als Anstiftung 
zu völkerrechtswidriger Intervention in den Streit Dritter. Der österreichische Antrag vom 
1. Juni 1866 war sonach gleichbedeutend mit der Kriegserklärung an Preußen, er be—⸗ 
deutete weiterhin, den Fall seiner Annahme vorausgesetzt, den Untergang des Deutschen 
Bundes, der ja, wie jedes andere völkerrechtliche Vertragsverhältnis, durch den Ausbruch 
des Krieges zwischen seinen Mitgliedern aufgelöst werden mußte. So war Krieg in 
Sicht, das Ende des alten Deutschlands gewiß und Bahn frei für den, der das neue
	        

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Unternehmertum Und Wirtschaftslähmung. Brückenverlag, 1932.
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