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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

300 
IV. Offentliches Recht. 
die heiden deutschen Großmächte sich zusammenfinden konnten und zusammenfanden. 
Preußen und Osterreich machten, die alte Gegnerschaft vergessend, noch einmal gemein⸗ 
sam im besten Sinne des Wortes deutsche Politik, sie schlugen die Schlachten für 
das kommende Reich und nahmen dem Feinde die deutsche Nordmark ab. Im Wiener 
Frieden vom 80. Oktober 1864 tritt Dänemark die Herzogtümer Schleswig, Holstein 
und Lauenburg an Österreich und Preußen ab. Mit der Schaffung dieses Kon— 
dominates war nun freilich weder die kleine noch die große, weder die schleswig-holsteinische 
noch die deutsche Frage gelöst, vielmehr entfalteten sich auf dem engen Raume der Elb⸗ 
herzogtümer aufs neue die großen Gegensätze, welche Preußen und sterreich in der 
deutschen Sache von jeher getrennt hatten. Gebieterisch wies der Gang der Dinge darauf 
hin, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, wem nicht sowohl in den Herzogtümern 
die Herrschaft als vielmehr in ganz Deutschland die Vorherrschaft gebühren solle. Einmal 
noch gelang es, durch das Auskunftsmittel einer Teilung des preußisch-bsterreichischen 
Kondominats der Ausübung nach (Gasteiner Konvention vom 14. August 1866) die 
Entscheidung über die Machtfrage zwischen den beiden deutschen Großmächten um knappe 
Jahresfrist hinauszuschieben. Dann aber ist die Entscheidung von beiden Seiten herbei— 
geführt worden und gefallen. 
Die Anträge Preußens beim Bundestage auf Bundesreform — Frühjahr 1866 — 
lassen die Neugestaltung Deutschlands, welche der Preis des Kampfes um die Vorherr⸗ 
schaft sein sollte, deutlich hervortreten. Kühn und glücklich greift die preußische Regierung 
jetzt wiederum, wie schon bei der Ablehnung der österreichischen Reformakte geschehen!, 
aus der politischen Hinterlassenschaft des Jahres 1848 den Gedanken wieder heraus, an 
welchen in vors wie nachmärzlichen Tagen Herz und Sinn des Volkes am meisten hing: 
den Gedanken des allgemeinen deutschen Parlamentes. Nicht sollte damit in die Irr— 
wege der „Volkssouveränetät“, auf denen das Einheitswerk der Paulskirche einst ge⸗— 
scheitert war, wiederum zurückgelenkt, das deutsche Parlament nicht als Konstituante 
berufen werden, sondern als ein Faktor, mit dem die Verfassung des neuen Deutschlands 
seitens der Regierungen zu vereinbaren und welches dann, als ein organisches Hauptglied 
dem künftigen Verfassungsbau einzufügen sein würde. Hierbei unterließ es Bismarck 
nicht, zu betonen, wie mit diesem Antritt des Erbes von 1848 gleicherweise dem natio⸗ 
aalen, wie dem preußischen Interesse gedient sei; „Preußen kann — so führt der in der 
letzten Note zitierte Bericht vom 15. Septbr. 1863 aus — in eine Erweiterung der 
Bundeszwecke und damit in eine Beschränkung seiner Unabhängigkeit nur dann willigen, 
wenn ihm eine Garantie geboten wird, daß dieses Opfer den Gesamtinteressen der 
deutschen Nation und nicht anderen Partikularinteressen zugute kommt: eine solche Garantie 
erkennt aber Preußen nur in einem aus direkten Volkswahlen hervor— 
gegangenen deutschen Parlament . . .“ „Unser Standpunkt (— d. h. die 
deutsche Politik Preußens —) beruht nicht auf einer politischen Theorie, sondern auf 
materiellen preußischen Interessen, welche mit denjenigen der Mehrheit der deutschen 
Vation identisch sind. Nicht die deutschen Regierungen, sondern das deutsche 
Volk im überwiegenden Teile hat mit uns gleiches Interesse. Preußen 
braucht ein Gegengewicht gegen die dynastische Politik der Regierungen und kann dasselbe 
aur in der Nationalvertretung finden“ (Bismarck, 8. Okt. 1868, s. v Sybel, 
I 540). Die gleiche Meinung wie sie der Meister des deutschen Einheitsbaues hier 
äußert, beherrscht auch den Antrag auf Bundesreform, welchen Preußen am 9. April 
1866 beim Bundestage stellte, — ein Antrag, welcher den Parlamentsgedanken in das 
schärfste Licht des Vordergrundes rückt, indem er sich aller materiellen Vorschläge über 
die künftige Verfassung Deutschlands enthält und lediglich fordert, „eine aus direkten 
Wahlen und allgemeinem Stimmrecht der'gangen Räation hervorgehende 
Versammlung für einen zu bestimmenden Tag einzuberußen. um die Vorlagen der deutschen 
— 344 1863, wieder— 
1Bericht d i Staatsministeriums an den König vom 18. September 1868, wi 
gegeben 8 q eezen Sut Staatsarchiv Bd. VIII'Nr. 1767, eine der geistgewaltigsten 
Staatsschriften Bißzmarcks.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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