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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 319 
812. 3. Die Rechte der Einzelstaaten. 
J. Begriff und Arten. — Es ist die Rede von den Rechten, welche den deutschen Einzel— 
sttaaten im Reich und gegenüber der Reichsgewalt zustehen (Staatenrechte i. e. S.). Die 
Staatenrechte bilden das Gegenstück zu den Pflichten der Einzelstaaten; beides, Rechte 
and Pflichten, zusammengehalten ergibt das Bild der Stellung der Staaten im Reich. Diese 
Stellung ist, der in 8 10 erörterten bundesstaatlichen Natur des Reiches zufolge, diejenige 
des Untertans einer korporativen Gesamtheit, welcher zugleich Mitglied dieser Gesamtheit 
und Mitträger ihrer Gewalt ist; der Einzelstaat als Untertan ist Pflicht subjekt, der 
Einzelstaat als Mitglied dagegen Rechtssubjekt gegenüber der Reichsgewalt. Die 
Pflichten der Einzelstaaten im Reich („verfassungsmäßige Bundespflichten“, Art. 19 R.V.) 
sind nicht Vertragspflichten unter- und gegeneinander, sondern Gehorsamspflichten gegenüber 
einer staatsrechtlich übergeordneten souveränen Gewalt; die Erfüllung dieser Pflichten ist 
nicht Selbstbindung an den eigenen, sondern rechtlich notwendige Unterwerfung unter einen 
fremden, höheren Willen. In alledem zeigt sich der scharfe begriffliche Gegensatz des 
Reiches, als eines Bundesstaates, zu jeglicher Form des Staatenbundes, insbesondere 
zu dem ehemaligen Deutschen Bund (s. oben & 6). Jede Anwendung des Völker— 
rechts auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der einzelstaatlichen Pflichten ist absolut 
ausgeschlossen: niemals kann sich der Einzelstaat als Untertan der Reichsgewalt dieser 
gegenüber auf das Völkerrecht berufen. Verletzt ein Einzelstaat die Reichsverfassung, 
so begeht er, bei sonst zutreffenden Merkmalen dieses strafrechtlichen Tatbestandes, aller— 
dings „F ochverrat“, wie v. Seydel, Kommentar S. 33, leugnen möchte, nicht bloßen 
Vertragsbruch“. 
Gleiche Gesichtspunkte gelten wie für die Pflichten so für die Rechte der Einzel— 
staaten. Auch hier muß der Gedanke, als sei das Deutsche Reich ein staatenbündisches 
Vertragsverhältnis, von vornherein mit allen seinen Konsequenzen abgewiesen werden. 
Ebensowenig wie die Pflichten stehen die Rechte der Staaten auf dem Boden des 
Völkerrechts. Sind die Pflichten ihren Trägern von der Reichsgewalt einseitig auf- 
erlegt, so sind die Rechte einseitig verliehen. Wie die Auferlegung so kann auch 
die Verleihung rückgängig gemacht werden durch Ausspruch des hierzu Befugten: dieser 
ist aber das Reich allein. Was immer an Rechten der Einzelstaaten denkbar und nach— 
veisbar sein mag, es steht unter der gesetzgebenden und verfassungsändernden Gewalt 
des Reiches, nicht über ihr. — 
Die Staatenrechte gliedern sich in drei Gruppen oder Kategorien. Das Wesen jeder 
der drei ergibt sich aus folgenden Sätzen: Jeder Einzelstaat hat das Recht auf freien 
Besitz und Gebrauch der ihm durch die Reichsverfassung nicht entzogenen, also belassenen 
Is. oben 8 11, D Hoheitsrechte. Jeder hat den Anspruch auf Gewährung derjenigen 
Leistungen, welche dem Reiche seinen Einzelstaaten gegenüber nach Verfassung und Gesetz 
obliegen. Jeder endlich hat das Recht auf verfassungsmäßige Beteiligung bei der Bildung 
des Reichswillens!. 
Die erste Gruppe zeigt einen Bestand von Rechten, welche sich der Reichsgewalt 
zegenüber negativ äußern: die Reichsgewalt soll sich nicht in Angelegenheiten mischen, 
welche ihr nach der Verfassung entzogen sind, und der Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch 
auf diese Nichtintervention in seine „reichsfreie Sphäre“. Letztere umfaßt insbesondere: 
das Recht ungehinderter gesetzgeberischer, richterlicher und vollziehender Tätigkeit in den— 
enigen Angelegenheiten, weiche Art. 4 R.V. nicht zur Kompetenz des Reiches zieht 
ogl oben 8 11. II), das Recht des Vollzuges der Reichsgesetze unter Aufsicht der Reiches, 
das Recht der Einzelstaaten, untereinander und mit dem Ausland nach Maßgabe der 
Regeln des Völkerrechts Verkehr zu pflegen, soweit die Reichsverfassung dem nicht ent— 
gegensteht (vgl. unten 8 44). 
Diese Dreiteilung ist im 
der subjektiven öffentlichen Rechte 
zu Grunde legt. Vgls. e decte 
vesentlichen derjenigen analog, welche Jellinek seinem System 
nit der Terminologie: „negativer“, „positiver“, „aktiver“ Status 
System S. 89ff. 281ff.,, sowie unten 8 16.
	        

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Nationalökonomie. Fischer, 1902.
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