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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

554 
IV. ffentliches Recht. 
zu erfüllen (Art. 82; nur freie Eisenbahnfahrt zwischen dem Wohnorte und Berlin 
während der Session, im übrigen „Diätenlosigkeit“ und Verbot der Entschädigung auch 
aus privaten Mitteln); sie genießen absolute Freiheit der Meinungsäußerung, derart, daß 
kein Mitglied des Reichstages zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen 
der in Ausübung seines Berufes — mündlich, schriftlich, stillschweigend, durch Körper— 
bewegungen — kundgetanen AÄußerungen gerichtlich oder disziplinarisch oder sonst außer— 
halb des Reichstags zur Verantwortung gezogen werden darf (Art. 80); ihnen stehen 
endlich weitgehende Privilegien gegenüber Zugriffen der Justizorgane zu (Art. 31; Wort⸗ 
laut: „Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen 
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst⸗ 
folgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen 
Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der 
Sitzungsperiode aufgehoben“). 
8 22. Der Reichskanzler . 
Dreifach ist die Stellung, welche das Staatsrecht des Deutschen Reiches dem Reichs— 
kanzler zuweist: der Reichskanzler ist Vorsitzender des Bundesrates, verantwortlicher 
Minister des Kaisers und, in unmittelbarer Unterordnung unter den Kaiser, oberster 
Chef und Dienstvorgesetzter aller Reichsbehörden. Nach drei Seiten ist er verantwortlich: 
dem Kaiser, denn dieser ernennt ihn und kann ihn jederzeit entlassen (R.V. Art. 159, 
dem Bundesrat und dem Reichstag nach Art. 17 R.V. So ist der Reichskanzler als 
konstitutionelles Bindeglied in die Mitte der drei großen Reichsorgane geftellt.“ Seine 
oberste politische Pflicht ist es, zwischen diesen Gewaälten zu vermitleln, Reibungen und 
Kollisionen zu verhüten, für die Erhaltung des verfassungsmäßigen Gleichgewichts Sorge 
zu tragen. 
14. Von der Stellung des Reichskanzlers im Bundesrate war bereits oben, S. 548 
die Rede. Die R.V., Art. 16 schreibt ausdrücklich vor, daß der Reichskanzler Vorsitzender 
und Geschäftsleiter des Bundesrates ist. Sie setzt ferner als selbstverständlich voraus, 
daß er stimmführendes Mitglied dieser Körperschaft und zwar Bevollmächtigter Preußens 
sein muß. Über das Verhältnis des Kanzlers in dieser seiner letzteren Eigenschaft zur 
preußischen Staatsregierung sagt die Verfassung nichts. An und für sich würde dieses 
Verhältnis das gleiche sein duürfen und kein anderes sein können, als dasjenige jedes 
Bundesratsbevollmächtigten zu seiner Regierung, nämlich ein einseitiges Abhängigkeits- 
verhältnis, kraft dessen der Bevollmächtigte im Bundesrate, insbesondere dei Abstimmungen, 
sich den ihm erteilten Instruktionen gemäß zu verhalten hat und seiner Regierung für 
diese Innehaltung verantwortlich ist, — wenn dem nicht die verfassungsmäßig notwendige 
Stellung des Kanzlers als selbständigen Reichsministers (R.V. Art. 17, sJ. unt. Nr. 3) 
entgegenstünde. Solange diese letztere Stellung dem Kanzler noch nicht zugedacht war, 
also in dem Stadium der Entwürfe der norddeutschen B. V. vor ihrer Amendierung durch 
den verfassungsberatenden Reichstag im Sinne des Antrags Bennigsen (oben S. 546) 
konnte es, wie dies tatsächlich der Fall war, im Plane liegen, den „Bundeskanzler 
lediglich dasjenige sein zu lassen, „was man in Frankfurt zu bundestäglichen Zeiten 
einen Präsidialgesandten nannte“, einen Kommissar, „der seine Instruktionen von dem 
preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen hatte und der neben⸗ 
her das Präsidium im Bundesrat hatte“ (Bismarck im Reichstage, 5. März 1878). 
Nachdem aber jene Anderung und Erhöhung des Kanzleramtes acceptiert worden war, 
Laband J 349ff.; G. Meyer 8 185: Zorn J 251 ff.; Haenel, Organisat. Entwicklung 
der R.V. S. 24ff., 31ff.; v. Seydel, Staatsrechtl. und politische Abhandte R. F. S. 126 ff.5 
Hensel in Hirths Aunn. 1882, S. Aff. H. Preuß in der Zische. für die e Staatswissen⸗ 
schast Bd. 45 S426 ff. — Bismarcks Reden im Rieichstage vom T. VSegbr 187412. Vezbr. 1876, 
5. März 1878, sowie Gedanken und Erinnerungen“ I1 809 807 11
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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