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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

556 IV. Offentliches Recht. 
kanzler kann jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit seine Entlassung erhalten 
und fordern“ (R. Beamtenges. 31. März 1878, 8 35); anderseits aber eine verant— 
wortliche, das heißt selbständige und unabhängige Stellung. Der Reichskanzler ist 
ein verfassungsmäßig notwendiger, nicht zu umgehender Beamter und Regierungsgehilfe 
des Kaisers, ein Diener, dessen (nicht der Person, sondern der Institution!) der Herr 
bedarf, um zu „regieren“, um überhaupt staatsrechtlich gültige, ohne Verfassungsbruch 
vollziehbare Entschließungen fassen zu können. Der Satz: die Anordnungen und Ver— 
fügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, 
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt,“ (R. V. Arb 17) bedeutet: der Wille des 
Kaisers erlangt nur dadurch staaisrechtliche Gültigkeit, wenn der Wille des Kanzlers aus 
freien Stücken sich ihm anschließt und diesen Anschluß durch die Kontrasignatur bekundet. 
Der Entschluß des Reichskanzlers über Leistung oder Verweigerung der Kontrasignatur 
ist eine rechtlich freier: durch den Befehl des Kaisers, einen Regierungsakt gegenzuzeichnen, 
wird der Reichskanzler weder gebunden noch gedeckt, den die Kontrasignatur verweigernden 
Kanzler kann der Kaiser zwar sentlassen, nicht aber zum Gehorsam zwingen, der tatsächlich 
geleistete Gehorsam wäre eine rechtlich freie Tat, welche voll und allein dem Täter, also 
dem Reichskanzler, niemand sonst anzurechnen ist. 
Gegenständlich erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers 
a) extensiv auf „die“, d. h. auf alle „Anordnungen und Verfügungen des 
Kaisers“, d. h. auf den Gesamtbereich der kaiserlichen Regierungsgewalt. Der kaiser— 
lichen Regierungsgewalt: soweit die Regierungsgewalt im Reiche nicht dem Kaiser, 
sondern dem Bundesrate zusteht (s. oben S. 542), ist sie der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers entrückt; für die Beschlüsse des Bunbesrates kann der Reichskanzler nicht 
verantwortlich gemacht werden, vielmehr wird er durch dieselben ebenso gebunden wie gedeckt. 
Der kaiserlichen Regierungsgewalt: von dem Erfordernis der Gegenzeichnung sind aus— 
genommen die Alkte der dem Kaiser übertragenen militäris chen Kommandogewalt(,„Armee⸗ 
befehle“), welche nach einer durch das preußische Staatsrecht ausgebildeten, von der Reichs⸗ 
verfassung stillschweigend übernommenen Auffassung nicht als ein integrierender Teil, 
eine Funktion der allgemeinen monarchischen Regierungsgewalt, vielmehr als eine be— 
sonders konstituierte, eigenen Grundsätzen folgende, min der Regierungsgewalt gleichsam 
in Personalunion gesetzte Gewalt giltn 
b) Intensuv zunächst auf die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, weitergehend aber 
auch auf die Zweckmäßigkeit und politische Rätlichkeit der kaiserlichen Regierungs⸗ 
handlungen. — 
Mittel, um die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im Einzelfalle zu realisieren, 
bietet erstens das Zivilrecht, zweitens das Strafrecht, drittens das Disziplinarrecht. 
In Zivil- und Strafsachen wider den Kanzler würden die ordentlichen Gerichte 
kein privilegierter Gerichtsstand) zuständig sein, Dienst- und Disziplinatgewalt über 
den Reichskanzler steht nur dem Kaiser zu. Viertens kann die Verantwortlichkeit 
geltendgemacht werden von Bundesrat und Reichstag. Man hat sich daran gewöhnt, 
diese Seite des Verantwortlichkeitsverhältnisses als politis che“ Verantwortlichkeit zu 
bezeichnen. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, soweit sie einen Gegensatz zu recht⸗ 
licher Verantwortlichkeit ausdrücken will. Auch die Verantwortlichkeit gegenüber 
Bundesrat und Reichslag ist eine rechtliche, nicht eine bloß faktische: Art. 17 R.V., der 
sie statuiert, ist ein Rechts satz. Sie ist auch durch Rechtsinstitutionen gewährleistet 
und gesichert. Freilich nicht durch den Apparat der sog. Ministeranklage (s. u. S. 571): 
af; Siehe ‚unten 8 45. — Im Porddeutschen Bunde war die Kommandogewalt nicht dem 
Präfidium, sondern, — Art. 68 der Nordd. BB. — dem Komg den Preußen als Bundesfeld, 
heErrn hegemonisch uͤbertragen. Nach, Wortlamt und Sinn dee neee 8.8 bezw. des 
oft exwähnten Antrags Bennigsen sollte die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers auf den zu 
standigtkeitskreis des —Prasidiumge beschrnkt sein und auf den der Vunbe eheeecht. über— 
Zreifen . oben S. 546. Durch die oben S. 846, 547 geschilderte Vereinigung von Bundespräfidium 
und Bundesfeldherrnamt in dem Kaisertum wolite der sachliche Umfang der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers nicht erweitetrt werdan
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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