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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

568 
IV. ffentliches Recht. 
Handeln ist der Monarch vielmehr nur insoweit verpflichtet, als Verfassung oder Gesetz 
dieses ausdrücklich vorschreiben. Wenn z. B. 8.,7 des preuß. Ausf. G. 3. G.V. G. v. 
24. April 1878, bestimmt: die Richter, einschließlich der Handelsrichter, werden vom 
König ernannt, so heißt das, daß der König das Anstellungsrecht hinsichtlich der Richter 
selbst, persönlich ausüben soll und es dem Justizminister oder sonst wem nicht delegieren 
darf. Ob und inwieweit solchergestalt die höchsteigen händige Unterschrift staatsrechtlich geboten 
und notwendig ist, ist Auslegungsfrage des einzelnen Falls. Die Vermutung spricht 
nicht gegen, sondern für die Zulassigkeit der Delegation derart, daß der Monarch im 
Zweifelsfalle jede Regierungsfunktion seinen Behörden und Beamten, vorab den Miniftern, 
zur Ausübung allgemein oder durch Spezialbefehl übertragen darf. 2. Ebensowenig 
wie ein allgemeines Gesbot besteht ein solches Verbot des persönlichen Regiments. Nur 
soweit es durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, hat der Monarch des 
persönlichen Eingreifens in die Staatstätigkeit sich zu enthalten, muß er statt seiner andere 
walten lassen. Hauptbeispiel: Ausübung der richterlichen Gewalt, Unabhängigkeit der Justiz; 
s. unten 8 41. 8. Soweit nun der Monarch selbst regiert, sei es, weil er darf, sei es, 
weil er muß, ist er an die Schranken und Formen gebunden, welche die Verfassung ihm 
setzt. Die wesentlichsten Schrauken (im Sinne von materiellen Beschränkungen) er— 
geben sich aus dem Dasein uͤnd der Zuständigkeit der Volksvo ertretung, des Land— 
tags (s. unten 88 80, 32), sowie aus der Unabhängigkeit der Gerichte. Form- 
vorschriften für die Ausübung der Regierungsgewalt sind z. B.: die gesetzliche Anordnung, 
daß ein Regierungsakt im Staatsministerium oder Staausrat beraten werden muß oder 
nur ergehen darf auf Antrag oder Vorschlag gewisser Stellen, etwa des Staatsministeriums 
Beispiele: 8 18 preuß. Ges., betr. die Verfass. der Verwaltungsgerichte v. 3. Juli 1875, 
79 preuß. Städteordnung v. 80. Mat 1853), — vor allem aͤber gehört hierher der 
Inbegriff von Rechtssätzen, welcher sich ergibt aus der verfassungsrechtlichen Stellung der 
Minister, dem Institut der Maänisterverantwortlichtent. 
Der Minister ist — das Wort sagt es — ein Diener. Aber ein höchster Diener der 
Krone, welchem, in unmittelbaren Unterordnung unter den Monarchen, die Leitung 
eines Zweiges der Staatstätigkeit übertragen ist. Die Stellung des Ministers zeigt 
zwei Seiten, eine verfassungsrechtliche: der Minister als verantwortlicher Berater der 
Krone und eine verwaltungsrechtliche: der Minister als Vorgesetzter aller in seinem Ressort 
tätigen Behörden und Beamten, als Departementschef. Die Doppelstellung zeigt sich nun 
bei dem Minister des vorkonstitutionellen, des absoluten Monarchen ebenso wie bei dem 
Minister der konstitutionellen Ara. Der Unterschied zwischen einst und jetzt, das spezifisch 
„Konstitutionelle“ an dem Ministeramt und der Ministerverantwortlichkeit beruht in 
folgendem. Der absolute Herrscher kann, der konstitutionelle muß Minister haben. 
Sie sind für letzteren nicht zu umgehende, verfassungsmäßig notwendige Gehilfen in der 
Ausübung der Regierungsgewalt. Der Wille des absoluten Monarchen ist staatsrechtlich 
zültig, weil und sobald er geäußert ist, der des konstitutionellen Monarchen nur, wenn 
der Wille eines Ministers sich ihm anschließt und diesen Anschluß durch Gegen— 
zeichnung bekundet. Auch der Minister der absoluten Monarchie ist verantwortlich für 
sein Verhalten im Amte: zivilrechtlich, strafrechtlich, disziplinarisch, — aber nur soweit 
er auf eigene Hand vorgegangen ist und nicht, durch prompten Gehorsam jeder Ver— 
antwortung entgehend, auf Befehl des Monarchen gehandelt hat. Ver konstitutionelle 
Minister dagegen ist für seine eigene Amtsführuug wie für die Regierungsakte der Krone, 
zu denen er geraten und deren Ausführung er durch seine Gegenzeichnung rechtlich mög⸗ 
lich gemacht hat, unbedingt verantwortlich und zwar für die Handlungen des Monarchen 
so, als wären es seine eigenen Handlungen, überall ohne den Entlastungsgrund des ge— 
leisteten Gehorsams: niemals kamn der Minister der Verantwortlichkeit dadurch entgehen, 
daß er sich auf den Befehl des Monarchen beruft; der Monarch kann den Minifter nicht 
decken; vielmehr soll der Minister den Monarchen mit seiner Verantwortlichkeit decken. 
Alles, was oben Sz38 ff. über die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im allgemeinen 
bemerkt ist, gilt auch für die Minister in den Einzelstaaten. Ebenso ist hierher zu beziehen, 
was über die gegenständliche Begrenzung der Verantwortklichkeit dort gesagt wurde. Ins—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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