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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 378 
württ. V. U. — ist eine bloße „Sollvorschrift“. Die Successionsausschlußgrüunde des 
alten Reichsrechts, Goldene Bulle e. VII 88 2, 8, XXV g8 8, 4: Regierungsunfähigkeit wegen 
örperlicher oder Geisteskrankheit, sind heute jedenfalls in denjenigen Staaten beseitigt, 
welche (es sind weitaus die meisten) für den Fall der Regierungsunfaͤhigkeit des Monarchen 
die Einsetzung einer Regentschaft (s. den nächsten Paragraphen) anordnen, eben hierdurch 
iber die Successionsfähigkeit des Geisteskranken u. s. w. implieite anerkennen. Wo es 
zingegen — wie z. B. in Baden — an jeder modernen Ordnung der Regentschaft fehlt, ist 
die gewohnheitsrechtliche Fortgeltung jener Bestimmungen der Goldenen Bulle, vorausgesetzt, 
daß selbige in dem betr. Lande zu alten Reichszeiten in Kraft standen, nicht ausgeschlossen, 
ogar zu vermuten, und kann unter diesen besonderen Umständen auch das Successions— 
hindernis des geistlichen Standes (G. B. c. VII) heute noch praktisch werden. 
Die Heilung notorischer Abstammungs- und persönlicher Mängel (vorstehend zu 
u, 6) bedeutet eine Dispensation von Vorschriften des Thronfolgerechts, kann also, aner— 
kannten Grundsätzen zufolge, nur durch die Faktoren und in den Formen bewirkt werden, 
von bezw. in denen das Thronfolgerecht abgeändert werden darf (oben S. 5371, 572). 
b) Die Successionsordnung. Sie beruht in allen deutschen Staaten über— 
einstimmend auf dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge (vgl. preuß. V. U. 
Art. 58 — oben S. 571 —, Tit. Ii 8 2 bayer., 8 6 sächs., 87 württ. V. .). Das hiermit 
bezeichnete Prinzip bringt einen dreifachen Vorzug zum Ausdruck: den Vorzug des 
Mannsstammes vor der weiblichen Nachkommenschaft des primus acquirens, den Vorzug 
der älteren Linie vor der jüngeren, den Vorzug der Erstgeburt unter Brüdern. — Aus 
der ersten dieser drei Ordnungsregeln ergibt sich, daß die Kognaten, soweit sie überhaupt 
solgeberechtigt und nicht von der Succession absolut ausgeschlossen sind (s. oben), jeden⸗ 
'alls hinter allen Agnaten zurückstehen. Erst bei völligem Erlöschen des Mannsstammes 
ommt die Reihe an sie. Die Frage, wer in diesem Falle unter mehreren vorhandenen 
Kognaten der nächste zum Thron ist und demgemäß succediert, ist von den die subsidiäre 
Kognatenfolge zulassenden Verfassungen verschieden beantwortet worden: Bayern (Tit. II 
88 V.U.) fingiert die bei dem Tode des letzten vom Mannesstamm vorhandenen Kog— 
naten als Agnaten und ordnet sie dementsprechend nach Primogenitur und Linealfolge, 
Sachsen (9 7) läßt das Lineal-Gradualsystem, Württemberg (877) das reine Gradual— 
ystem über die angegebene Frage entscheiden. Immer aber ist die (lineare oder graduelle) 
Nähe zu dem letzten vom Mannesstamme, dem ultimus défunctus ausschlaggebend; ein 
Vorzugsrecht der Regredienterben (Abkömmlinge der Kognaten, welche früher, weil der 
Mannsstamm noch blühte, und solange er blühte, von der Thronfolge ausgeschlossen 
varen) ist nirgends anerkannt. Wer nun der oder die nächste an der Krone beim Er— 
üöschen des Agnatenstammes auch sei, für den weiteren Verlauf der Thronfolge tritt der 
Vorzug des Mannesstammes sofort wieder in Kraft; jenes Erlöschen bringt eine neue, mit 
der alten kognatisch verwandte Dynastie auf den Thron, in welcher die Krone wiederum 
berfassungsmäßig, nach dem Rechte der agnatischen Linealfolge, forterbt. 
Innerhalb des Mannesstammes ordnen die Anwärter fich nicht als einzelne nach 
der Gradnähe zum ultimus defunctus (also Verneinung des „Gradualsystems“), sondern 
linienweise, d. h. nach Gruppen („Linien“), welche durch die Gemeinsamkeit des 
gächsten Stammvaters zusammengehalten werden (Ginealfolge)s. Die zuvörderst berufene 
Linie ist die des letzten Throninhabers selbst, die durch ihn zur Linie verbundene Agnaten— 
gruppe, mit andern Worten seine Söhne, vorab, näch dem Rechte der Erstgeburt, der 
ilteste oder vielmehr, nach der Folgerichtigkeit des Linealsystems, nicht sowohl dieser 
ilteste als seine Linie, derart, daß die Abkömmlinge des verstorbenen Erstgeborenen, ihn 
inbeschränkt repräsentierend, dem noch lebenden Zweitgeborenen vorgehen. — 
2. Die außerordentliche Thronfolge. Die bisher erörterte ordentliche 
Thronfolge ist eine Thronfolge nach Geblütsrecht: kraft des Umstandes, daß das Blut 
)es primus parens in ihren Adern fließt, succedieren die Agnaten und in dem gezeigten 
dartikular⸗rechtlichen Umfange auch noch die Kognaten des regierenden Hauses. Dahiuter 
teht die Möglichkeit einer außerordentlichen Thronfolge, die Thronfolge aus andern Gruͤnden 
als denen des Geblütsrechts. Das gegenwärtige Recht kennt zwei hierher gehörige Successions—
	        

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A Critical Dissertation on the Nature, Measures and Causes of Value. The London School of Economics and Political Science (University of London), 1931.
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