Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 51 
2. Der Streit soll der Beruhigung Raum geben, denn es ist eine Voraussetzung 
der Kulturordnung, daß alle Dinge zur Ruhe kommen, damit von da aus sicher weiter— 
gebaut werden kann. Es darf nicht sein. daß stets eine neue Erschütterung zu be— 
fürchten ist. 
Aus 1. ergibt sich: die Gerichte sollen mit aller Kraft dahin streben, das wahre 
Recht zu verwirklichen und festzustellen; und der Staat soll die nötigen Mitlel gewähren, 
um ein solches zu ermöglichen, insbesondere die Gerichte (mit den nigen Instanzen) in 
dieser Art einrichten. 
Aus 2. ergibt sich: Ist dies den Gerichten nicht gelungen, dann muß nichts desto⸗ 
weniger ihre Entscheidung gelten, denn eine stete Erneuerung des Streites wüͤrde 
gerade den unschätzbaren Vorteil aufheben, daß eine Beruhiqung; und Sicherheit der 
Verhältnisse eintritt. 
Daraus der Satz: die Gültigkeit der Entscheidung ist nicht von ihrer Richtigkeit 
und Güte abhängig. ẽ. 
8 3. Der Prozeß ist das Mittel, um auf normalem Wege den Widerstand einer 
Person zu überwinden; er ist nicht das einzige Mittel der Verwirklichung des Rechts, 
denn diese kann auch auf mittelbarem Wege erfolgen insbesondere kann man sich mög⸗ 
licherweise des seelischen Zwanges bedienen; es kann Übung sein, daß der Nichtzahlende 
auf eine schwarze Tafel geschrieben oder aus einer Gemeinschaft ausgestoßen wird. Das 
war alten Rechtes und kommt auch heutzutage vor, sofern sich Vereinigungen gebildet 
haben zum Schutze gewisser Interessen gegen die Einwirkung widerspenstiger Elemente. 
Allerdings sind derartige Mittel zweischneidig; sie können auch zur Bedrüdung mißbraucht 
werden und schweren Schaden anrichten. 
Ein anderes Mittel der sozialen Rechtsverwirklichung operiert mit dem Prozeß, 
aber es operiert in der Art, daß der Prozeß nicht dem einzelnen aufgebürdet bleibt, 
sondern daß die Interessenten, als Kreditorenverbände, Hausbesitzerverbände, Verbände der 
Autoren, es übernehmen, in Fällen der Rechtsverletzung den Prozeß zu führen und dem 
einzelnen die Mühen und Kosten des Prozesses abzunehmen. Derartige Verbande haben 
sehr segensreich gewirkt und insbesondere in heilsamer Weise den sonst blühenden Rechts⸗ 
verletzungen gesteuert; viele Rechtsverletzungen erfolgen in der Erwartung, daß der Ver— 
letzte die Kosten und Unannehmlichkeiten eines Rechtsstreites scheut. Darum haben 
solche Verbände noch eins große Zukunft! 
84. Zidilprozeß ist ein wischen zwei Personen) obschwebendes 
Rechtsverhältnis, den rie verfolgt, auf dem Wege des Ver— 
fahrens RMechtsganges) unter richterlicher Beihilfe vorhandene Privat— 
rechtsanspüche zu verwirklichen oder vorhandene Rechte oder Rechts— 
verhältnisse'prvaler Art festzustellen. 
Was (in Parenthese) über die zwei Personen gesagt ist, gilt allerdings nicht für 
jeden Prozeß, es gilt aber für die regelmäßige Form, für den Parteiprozeß; es gilt nicht 
für den Prozeß im Untersuchungsverfahren. 
Zivilprozeß ist also nicht identisch mit Verfahren (Rechtsgang), aber der Zivil— 
prozeß bedarf des Verfahrens 
Verfahren (oder Rechtsgang) ist eine geregelte Tätigkeit, die einem bestimmten Ab⸗ 
schluß zusteuert. Regelmäßig fällt nun der Zivilprozeß mit vem Verfahren in der Art 
zusammen, daß der Abschluß! des Prozesses zugleich auch der Abschluß des Verfahrens ist; 
doch nicht immer möglicherweise kann das Verfahren mit einem Urteil abschließen, das 
ein Nachverfahren. zuläßt; hier gehört das Nachverfahren zum gleichen Prozeß, aber 
es ist ein zweites Verfahren, das möglicherweise nach anderen Grundsätzen stattfindete. 
Das Rechtsverhältnis blaibt dee aleiche, aber innerhalb des Rechtsverbältnisses finden 
BVgl. hierzu die bemerkenswerte Darstellung von Nothnagel, Exekution durch soziale Inter— 
essengruppen (Wien 1899). 
Eine bis jetzt noch nicht genügend beobachtete Erscheinung.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.