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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 585 
Entgegennahme des Verfassungseides seitens des Monarchen und Regenten, Erhebung der 
Ministeranklage. Ein „allgemeines Recht des Landtags auf Überwachung und Kontrolle 
der gesamten Staatsverwaltung“ (Schulze, D. Staatsr. J479 und G Meyer 896) 
lann nicht anerkannt werden, sofern damit ein Recht auf Mitteilung aller Regieruͤngs— 
akten, ein allgemeiner Anspruch auf Kenntnisnahme in Bezug auf die gesamte Staats— 
»erwaltungstätigkeit behauptet werden will. Ein solcher Anspruch besteht nur, soweit 
Spezialgesetze ihn für einzelne Zweige und Funktionen der Regierungstätigkeit gewähren 
wichtigster Fall: die Finanzkontrolle; s. unten 8 46), darüber hinaus nicht, es ist kein 
allgemeiner Verfassungsgrundsatz, daß die Regierung dein Landtag jederzeit auf Verlangen 
hre Akten offen legen muß. Jedoch statuieren die Verfassungen zwei besondere Kom— 
petenzen, welche den Gedanken einer überwachenden, kontrollierenden, kritisierenden Tätig— 
keit des Landtags, jede in ihrer Weise, zum Ausdruck bringen: das Recht der Vor— 
tellung und Beschwerde (Petitionsrecht) und das Informationsrecht. 
Das erstere ist in allen Verfassungen ausdrücklich anerkannt (vgl. z. B. preuß. V. U. 
Art. 81), es besteht in der Befugnis, Bitten und Anträge an die Staatsregierung 
— an die Minister oder unmittelbar an die Krone — zu stellen. Gegenständlich ist das 
Petitionsrecht nicht beschränkt, insbesondere nicht auf die Gebiete der Staatstätigkeit, wo 
dem Landtage ein Recht beschließender Mitwirkung eingeräumt ist: Inhalt einer Petition 
. w. S. kann alles sein, was die Kammern, einzeln oder zusammen, angemessen finden, 
der Staatsregierung zu sagen und vorzustellen, es kann ein Verwaltungsakt oder eine 
ganze Verwaltungspraxis wegen Rechts— oder Zweckwidrigkeit gerügt, weiterhin aber auch 
an dem bestehendem Rechtszustand als solchem Kritik geübt und um Einbringung einer 
bessernden Gesetzesvorlage ersucht werden. Das Petitionsrecht kann der Landtag sowohl 
von sich aus, von Amts wegen ausüben, indem er „Adressen“ an die Krone, „Resolu— 
tionen“ an die Minister richtet, wie auch in Verfolg von Anträgen und Beschwerden 
Dritter. Solche Beschwerden, Petitionen“ im engeren Sinne genannt, können überall an 
den Landtag und jede Kammer einzeln gerichtet, dürfen aber nur schriftlich übersandt, nicht 
versönlich oder durch Deputationen überreicht werden. — Im Hinblick auf erhobene oder 
zu erhebende Beschwerden kann der Landtag (jede Kammer für sich) von dem In— 
formationsrecht Gebrauch machen. Diese Kompetenz (die Bezeichnung ist nicht 
affiziell) umfaßt zweierlei: einmal die überall, ausdrücklich oder stillschweigend, anerkannte 
Befugnis, Anfragen, „Interpellationen“, an die Minister zu richten, und sodann 
das, wesentlich nur durch die preußische V.N., in geringerem Grabe von dem bayerischen 
Recht ausgebildete Recht der parlamentarischen Untersuchungen (Enqueten). Die Zulässig⸗ 
eit der Interpellationen folgt, wofern sie nicht ausdrücklich gewährleistet ist (vgl. 
preuß. V. U. Art. 60 Abs. 25 ,„Anwesenheit“ bedeutet hier nicht stummes Dabeisitzen, 
sondern Beteiligung an den Verhandlungen, ferner Art. 81 Abs. 3), aus dem Grundsatz 
der Ministerverantwortlichkeit. Die Rechtswirkung der Interpellation ist die Verpflichtung 
des angeredeten Ministers, Auskunft zu geben oder zu begrunden, warum eine solche 
nicht gegeben werden könne, z. B. darzutun, daß das Staatsinteresse Geheimhaltung der 
Sache fordere. Das sog. Enqueterecht des preußischen Landtags (V. U. Art. 82) besteht 
in der Befugnis jeder Kammer, „behufs ihrer Information Kommis sionen zur 
Untersuchung von Tatsachen zu ernennen“. Die rechtliche Stellung dieser Unter— 
suchungskommissionen ist die: sie dürfen (Ausnahme von der Regel, daß der Landtag 
sur mit den Ministern, nicht mit den uͤnteren Behörden und noch weniger mit den 
Untertanen in direktem Verkehr steht) die Staatsbehörden um Ausführung von Auf— 
trägen oder Auskunft ersuchen (requirieren), ferner Privatpersonen als Zeugen und Sach⸗ 
verständige vernehmen. Aber niemand, weder Behörde noch Privatperson, ist verpflichtet, 
der Requisition bezw. Vorladung Folge zu leisten: die parlamentarischen Untersuchungs 
ommissionen sind keine Behörden? ihnen mangelt die obrigkeitliche Gewalt. Auch 
nnr sie die Staatskasse nicht ohne oder wider Willen der Regierung mit Ausgaben 
elasten. — 
„Die Hauptmasse der politischen Kompetenzen des Landtags besteht in einer Mit— 
virkung bei Akten und Willenserklärungen der Regierung (v. h. des Monarchen). Der
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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