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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 617 
Il.„Die Staatsverträge. Abschluß und Vollzugl. In Gemäßheit der eben er— 
wähnten Vertretungsmacht steht den Landesherren bezw. dem Kaiser insbesondere das Recht 
zu, namens des Staates (Reiches) Verträge mit anderen Staaten abzuschließen. Versteht 
man unter „Abschluß“ des Staatsvertrags die Handlung, welche das Geschäft völker— 
rechtlich zur Perfektion bringt, bei der inlernational üblichen Behandlungsweise also die 
Ratifikation des zwischen den Unterhändlern der kontrahierenden Staaten vereinbarten 
Vertragsinhalts und den Austausch der Ratifikationsurkunden mit der Gegenpartei, so 
ann nicht zweifelhaft sein, daß diefer Abschluß ausschließlich Sache der Krone, im Reiche 
Sache des Kaisers ist. Die Unterschrift des Monarchen ist, zur völkerrechtlichen, vertrags 
mäßigen Berechtigung- und Verpflichtung des Staates so erforderlich wie ausreichend, und 
das gleiche gilt im Verhältnis des Kaisers zum Reiche. Eine Mitwirkung der Volks— 
vertretung bezw. der gesetzgebenden Faktoren bei dem Abschluß der Staatsverträge wäre 
denkbar, ist aber in Deutschland positivrechtlich nicht zugestanden. Insbesondere auch dort 
nicht, wo „zur Gültigkeit“ gewisser Kategorien von Staatsverträgen verfassungsmäßig die 
Zustimmung der Volksvertretung erfordert ift (preuß. V.uU. Art. 48). Desgleichen nicht 
im Reiche nach Art. 11 Abs.“s R.V.; das dort gegebene Zustimmungs- bezw. Ge— 
nehmigungsrecht des Bundesrates und Reichstages beschränkt nicht die Vertretungsmacht 
des Kaisers (R. V. Art. 11 Abs. 1) nach außen. Darauf allein aber kommt es für die 
vorliegende Frage an. (Weiteres hierüber unten S. 6183. 
Die völkerrechtliche Gültigkeit des Staatsvertrages ist durch die Zustimmung 
der gesetzgebenden Faktoren nicht bedingt, letztere ist, soweit überhaupt, nur zur staats? 
rechtlichen Gültigkeit notwendig, und haͤngt die Gültigkeit in diesem Sinne aller— 
dings davon ab, ob die verfassungsmäßig geforderte Genehmigung des Landtags (Bundes- 
rates und Reichstags) erteilt oder verweigert wird. I 
„Staatsrechtliche Gültigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutet Vollziehbarkeit 
desselben durch die Regierung des verpflichteten Siaates nach dem Recht dieses Staates. 
Einen Staatsvertrag siaatsrechtlich zur Geltung bringen, heißt ihn zum Bestandteil der 
innerstaatlichen Rechts— und Verwaltungsordnung machen, kurz, ihn erfüllen. Ob 
und inwieweit die Staatsregierung zu dieser Erfüllungstätigkeit der Zustimmung der 
Volksvertretung bedarf, richtet sich in erster Linie nach den positiven Vorschriften der 
Verfassungen, falls solche Vorschriften fehlen, nach den allgemeinen Grundsätzen über den 
Wirkungskreis der Volksvertreiung. Keine Vorschriften dieser Art, uͤberhaupt keine 
Bestimmungen über Staatsverträge finden sich in den Verfassungen Bayerns, Sachsens, 
Badens. Hier ist einerseits gewiß, daß der Abschluß (die völkerrechtliche Gültigkeit) der 
Verträge allein durch die Krone bewirkt wird, andererseits aber ebenso gewiß, daß die 
Krone den Vertrag alsdann nicht einseitig in Vollzug setzen (staatsrechtlich zur Gültigkeit 
bringen) kann, wenn sie zu den Vollzugshandlungen der Zustimmung des Landlags 
sonst, abgesehen von dem Umstande, daß sie durch einen Staatsvertrag veranlaßt sind, 
bedürfen würde. Die Regierung kann sich über die verfassungsrechtlichen Zuständigkeits 
schranken, über die Grenze zwischen Gesetz. und Verordnung (s. oben S. 594 ff.) nicht mit 
dem Hinweis darauf hinwegsetzen, daß sie in Erfüllung eines einem anderen Staate 
gegebenen Versprechens handle. Greift also die Erfüllung des Staatsvertrages in den 
Vorbehalt der Legislative (oben S 594, 694) ein, will die Rechtsordnung des Landes ge— 
ändert oder der Staat mit Ausgaben belastei werden, welche der budgetmäßigen Bewilligung 
ꝛedürfen, so muß zu der Erfüllung die Zustimmung der Volksvertretung eingeholt werden. 
Die preußische V.U., Arl. 48, fordert für „Gültigkeit“ der Staatsverträge die 
parlamentarische Zustimmung, „sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem 
Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden“. „Gültig— 
keit“ heißt hier staat s rechtliche Gültigkeit. Handelsverträüge kann heute nur mehr das 
Reich schließen (s, oben S.6165. Der übrige Teil des mit „sofern“ eingeleiteten Satzes 
8gband, I, 88, 60 262; v. Seydel, Komm, S. 162ff; G. Meyer, g8 189, 1903 Ernst 
Meier, Äber den — von Slagtsberirägen (1873), Jeltin'ek Die rechtl. Natus de— Staaten⸗ 
berträge (1880) und Gesetß und Verordmung Sßalu ff.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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