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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

318 
IV. Hffentliches Recht. 
hat den Zwech, die Gegenstände, welche im legislativen Wege geordnet werden müssen, 
von denen abzugrenzen, welche im Verordnungswege geregelt werden dürfen. Diese 
Grenze ist hier richtig und den allgemeinen Grundsaͤtzen der preußischen V. U. (s. oben 
S. 595) entsprechend gezogen: die Belastung und Verpflichtung des Gemeinwesens wie 
der einzelnen ist nämlich 'an sich Gesetzgebungs-, nicht Verordnungssache und kann daher 
auch im Vollzuge eines Staaisvertrages von der Krone nicht einseitig, ohne Zustimmung 
des Landtags bewirkt werden (Anschuͤtz, Gesetzgebende Gewalt S— 172, 178). Der gegen— 
ständliche Umfang des Erfordernisses der parlamentarischen Zustimmung zum Vollzuge 
von Staatsverträgen ist danach in Preußen der gleiche wie in den oben bezeichneten 
Staaten, deren Verfassungen über die vorliegende Frage schweigen. 
Es sind schließlich noch die Bestimmungen der R.vV. zu betrachten. Sie gehen 
Art. 11 Abs. 3) dahin: „Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehbren, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gülligkeit die 
Genehmigung des Reichstages erforderlich.“ Es fragt sich zunächst, ob die hier an— 
geordnete Mitwirkung der legislativen Faktoren bei Staatsverträgen die völkerrechtliche 
Seite der letzteren betrifft, ob mit anderen Worten die durch Abs. 1 des Art. 11 dem 
Kaiser gegebene Legitimation zur Vertretung des Reichs durch Abs. 8 nach außen be— 
schränkt werden wollte. Dies ist zu verneinen, und zwar nicht nur bezüglich der reichs— 
täglichen „Genehmigung“, sondern auch für die bundesrätliche „Zustimmung“. Haupt— 
stütze dieser von Laband (II 131ff.) gegen E. v. Meier und v. Seydel mit durch— 
schlagenden Gründen verteidigten Auslegung des AÄut. 11 Abs. 8 ist die Entstehungs— 
geschichte der Bestimmung, welche beweist, daß man dem Bundesrat und Reichstag ein 
weitergehendes und anders geartetes Mitwirkungsrecht bei Staatsverträgen als das des 
preußischen Landtags nach Art. 48 der preuß. V. U. (s. oben) nicht einräumen wollte, 
sodann die ständige Praxis der Reichsregierung: die Ratifikationsurkunden der Reichs⸗ 
verträge ergehen allein unter der Firma des Kaisers und erwähnen die Zustimmung 
weder des Reichstages noch insbesondere die des Bundesrates, wie sie doch müßten, 
wenn die Tatsache dieser Zustimmung nach außen, der fremden Macht gegenüber von 
Erheblichkeit wäre. Die Verschiedenheit der Bezeichnungen für die Mitwirkung des 
Bundesrates und des Reichstages in Art. 11 Abs. 3 R.V. ist so zu deuten, daß dem 
Kaiser die staatsrechtliche Pflicht obliegt, sich der Zustimmung des Bundesrates „zu“, 
mit anderen Worten vor dem Abschluß (der Ratifikation) des Vertrages zu versichern, 
während die Genehmigung des Reichstages erst nachher eingeholt werden darf (auf die 
Gefahr, daß der Reichstag durch Nichtaenehmigung die Vollziehung des Vertrages rechts 
unmöglich macht). 
Die Kategorien der zustimmungs- und genehmigungspflichtigen Verträge nach 
Art. 11 Abs. 3R.V. sind die nämlichen wie nach Landes-, insbesondere nach preußischem 
Staatsrecht (s. oben). Auch in dieser Beziehung wollte man den Art. 48 der preuß. 
V. U. inhaltlich nachschreiben (Laband '154, 135). Der Sinn ist der: diejenigen 
Verträge, deren Vollzug einen Eingriff in das Vorbehaltsgebiet der Reichs— 
legislative involviert, fallen unter Art. 11 Abs. 3, diejenigen, welche im Verord⸗ 
aungs⸗ und Verwaltungswege vollzogen werden können, nicht. Die Aufnahme der 
Worte „nach Art. 49“ in den Text des Art. 11 Abs. 8 beruht, wie heute allseits zu— 
gestanden wird, auf einem sinnstörenden Redaltionsversehen; sie muß als nicht geschehen 
gelten. Andernfalls gelangt man zu dem absurden Ergebnis, daß der Kaiser außerhalb 
der Reichszuständigkeit (Art. 49 ohne Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag 
lontrahieren, mit anderen Worten durch Verträge mit Fremden die Reichskompetenz ein⸗ 
seitig erweitern darf. Was Art. 11 Abs. 8 in Wahrheit meint, ist nicht „Art. 4“, 
aämlich die Scheidelinie zwischen Reichs“ und Landeskompetenz, sondern die Grenze 
zwischen Legislative und Erekutive innerhalb der Reichsgewalt.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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