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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 643 
genötigt werden können, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Be— 
dürfnis der Landeskultur vorliegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigen 
Gutachten zu dauernder landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, 
dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen. 
Im allgemeinen aber sind die Gemeinden auf dem Gebiete der innern Verwaltung 
dem Staate ebenbürtig. Der Staat und die Kommunen der verschiedenen Stufen teilen sich 
in die Aufgaben der positiven inneren Verwaltung. Es herrscht freie Konkurrenz unter ihnen. 
Wie hier die Grenze gezogen wird, darüber entscheidet eigentlich nur die Prävention, 
denn es ist ein preußisch-deutscher Grundsatz im vollen Gegensatz zu England, daß die 
Gemeinden sich ihre Kompetenz auf diesem Gebiete selbst bestimmen, und daß sie ihre 
Tätigkeit gerade so weit ausdehnen dürfen, wie ihre Mittel reichen, daß also der 
gemeindlichen Förderung des öffentlichen Wohls keine Grenzen gezogen sind; nichts weiter 
wird von ihnen verlangt, als daß sie nicht in die Sphäre des Staates übergreifen 
und dessen Geschäfte hinsichtlich der Gesetzgebung, z. B. der Zoll- und Steuergesetz- 
gebung, besorgen wollen. Nur soviel läßt sich im allgemeinen sagen, daß es fuͤr 
die Frage, ob der Staat oder die Kommunen eintreten sollen, auf die Allgemeinheit und 
Partikularität der zu erreichenden Zwecke ankommt, ob es sich also bei Herstellung von 
Verkehrsstraßen, die an sich eine ebensowohl im Wesen des Staates wie in dem der 
Kommunen liegende Aufgabe ist, um eine Eisenbahn, einen Kanal, eine Chaussee, eine 
Straßenbahn oder ein Straßenpflaster handelt. In diesem fakultativen Aufgaben liegt 
namentlich in den großen Städten, denen der Löwenanteil an der Erweiterung öffentlicher 
Tätigkeit zugefallen ist, weil sie die Mittel dazu haben, und weil in ihnen sich das 
Bedürfnis dazu wegen des engen Zusammenlebens am meisten geltend macht, der 
Schwerpunkt der Kommunalverwaltung. In diesem ihrem eigenen Wirkungskreise sind die 
Kommunen selbständig, nur einer geringen staatlichen Aufuͤcht unterworfen. Zum Teil 
werden die Kommunen sogar seitens des Staates behufs Erfüllung solcher Aufgaben 
durch Dotationen in den Stand gesetzt. 
Neben den eigentlichen Kommunen, welche prinzipiell die Gesamtheit der durch 
örtliches Zusammenleben entstehenden kommunalen Zwecke umfassen, gibt es noch solche, 
die sich auf die Verwirklichung spezieller Zwecke beschränken, sogenannte Zweckverbände, 
Genossenschaften, die wieder entweder innerhalb einer Ortsgemeinde vorkommen können 
Schulsozietaten, Jagdgenossenschaften), oder, was häufiger der Fall ist, Zusammen- 
fassungen mehrerer Gemeinden bilden, wie Gesamtarmenverbände, Schul-, Wege-, Deich— 
verbände, Ent- und Bewässerungs-, Wald-, Fischereigenossenschaften, Spritzenverbände. 
Häufig geht der öffentlichen Tätigkeit von Staat und Kommunen eine private 
voraus, sei es, daß gewisse Aufgaben sich anfangs im privatwirtschaftlichen Betriebe 
befunden haben, um später verstactlicht oder verkommunalisiert zu werden, oder daß bisher 
ein Verein sich der Sache angenommen hat. „Der Verein,“ sagt Ihering, „ist der 
Pionier des Staates; alle gemeinnützigen Vereine tragen die Anweisung auf den Staat 
in sich, es ist nur eine Frage der Zeit, wann er dieselbe honorieren wird.“ In der 
Tat ist in neuerer Zeit fast jeder öffentlichen Veranstaltung eine Vereinsveranstaltung 
vorhergegangen. Jede private Veranstaltung dieser Art weist über sich hinaus. Es 
werden auf diese Weise besonders solche Funktionen wahrgenommen, die für eine öffent— 
liche Verwaltung noch nicht reif sind, Ferienkolonien, Vereine für warmes Frühstück, 
für Speisung von Schulkindern, Knabenhorte, Kinderbewahranstalten, Vereine fuͤr Volks⸗ 
küchen, für Kaffeehallen, Wöchnerinnenvereine, Sanitätswachen, Diakonissenanstalten, Tier— 
schutzvereine, Gefängnisvereine, Kunstvereine, Kolonialvereine, Vereine zur Beförderung 
des Gewerbfleißes, Dampfkesselrevisionsvereine, Lungenheilanstalten, früher auch Kranken⸗ 
und Sterbekassen. Eine häufige Zwischenstufe ist die, daß solche Vereine durch öffentliche 
Mittel namentlich durch kommunale Subventionen, etwa in Form der Hergabe von Grund 
und Boden an Line gemeinnützige Baugenoffenschaft àfonäs perdu, oder in der Form 
einer Zinsgarantie unterstützt werden.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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