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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 645 
Ausschüsse mit der Selbstverwaltung nichts zu tun hätten; hat man doch früher die 
Selbstverwaltung mit dieser kommunalen Eigenverwaltung als identisch angesehen. Der 
Ausdruck wird dann aber auch gleichzeitig gebraucht und in dieser spezifischen Bedeutung 
neuerdings vorzugsweise gebraucht, wo es sich um die Besorgung der allgemeinen Landes— 
angelegenheiten handelt, falls diese durch Behörden erfolgt, bei deren Bildung die Wahl 
durch kommunale Körperschaften in erster Linie ausschlaggebend ist. Die Vertretungs- 
körper der kommunalen Verbände können unter diesen neuen Selbstverwaltungsbegriff 
nicht gebracht werden. Denn es handelt sich dabei nur um diejenigen Organe, welche, 
aus jenen hervorgegangen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung führen. 
Dabei ist wieder ein doppeltes System zur Anwendung gelangt, indem auf den 
niederen Stufen in den Einzelgemeinden und Kreisen, wo das wirtschaftliche Element 
überwiegt, einfach die gewöhnlichen Organe der laufenden kommunalen Verwaltung die 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung mitbesorgen, so daß bei den Gemeinde- und 
Gutsvorstehern, bei den Magistraten und Kreisausschüssen die personelle Einheit der 
beiderseitigen Verwaltungen eine vollständige ist, beide gleichsam im Gemenge liegen, 
während auf den höheren Stufen die Bedeutung der allgemeinen Landesverwaltung derart 
im Vordergrunde steht, daß diese sich nicht einfach an den kommunalen Körper anlehnt, 
vielmehr die beiden Verwaltungen sich differenzieren und das Organ der Staatsverwaltung 
wenigstens insoweit von dem kommunalen Organe sich abhebt, als es, zwar aus diesem 
hervorgegangen, selbst nichts mit kommunalen, sondern nur mit staatlichen Angelegen— 
heiten zu tun hat, wie denn die Bezirksausschüsse und die Provinzialräte im Gegensatz 
zu den Kreisausschüssen als Behörden des Staats bezeichnet werden. 
Dazu kommt noch, daß diese Selbstverwaltungsbehörden, mögen sie nach dem 
einen oder nach dem anderen Systeme konstruiert sein, überall staatlich umrahmt und 
durchdrungen werden, und zwar nimmt diese staatliche Einwirkung wiederum von unten 
nach oben an Intensität zu. Denn während die Organe der Einzelgemeinden, die 
Magistrate, die Gemeinde- und die Gutsvorsteher, staatlich bestätigt werden, wird das 
Verwaltungsorgan des Kreises zwar frei gewählt, aber von einem staatlich ernannten 
Beamten geleitet; endlich führt in den Bezirksausschüssen und Provinzialräten, die es 
lediglich mit Staatsgeschäften zu tun haben, nicht nur ein Staatsbeamter den Vorsitz, 
sondern es haben daneben auch andere Staatsbeamte Sitz und Stimme, während eine 
Bestätigung der übrigen Mitglieder wiederum nicht stattfindet. Nur auf die Amts— 
vorsteher trifft das alles insofern nicht zu, als sie, wenn auch auf Vorschlag des Kreis— 
tages, ernannt werden; was sich aus praktischen Gründen aus ihrer Stelluͤng als Polizei-— 
beamte vollauf rechtfertigt, den Theoretikern aber sehr viel Kummer bereitet hat, weil 
ihnen schon dadurch die Konstruktion eines einheitlichen deutschen oder auch nur preußischen 
Selbstverwaltungsbegriffes unmöglich gemacht wird. 
Alle übrigen Momente, die man für den Begriff der Selbstverwaltungsbeamten 
im Gegensatz zum Begriff der reinen Staatsbeamten zu verwerten sucht, sind von unter— 
geordneter Bedeutung. Es gilt das namentlich von dem Gegensatze des Ehrenamts und 
des Berufsamts, da auch die Selbstverwaltung in ziemlich weitem Umfange, eigentlich 
uͤberall da, wo dauernde ktägliche Geschäfte zu erledigen sind, zumal solche, welche höhere 
Kenntnis voraussetzten, durchschnittlich nicht mit Ehrenbeamten, sondern mit Berufsbeamten 
arbeitet ; die Buͤrgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder, wenigstens in den 
größeren Städten, neuerdings der Landesdirektor und die oberen Propinzialbeamten, be⸗ 
gehen nicht nur ein auskömmliches Gehalt, sondern unterliegen auch, wenigstens tat— 
säͤchlich, denselben Anforderungen, die an' staatliche Berufsamter gestellt werden, wührend 
¶dererseits für eine große Zahl von staatlichen Berufsamtern, für die Minister, für 
de vortragenden Räte in sämtlichen Ministerien mit Einschluß des Justizministeriums, für 
Re Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, also gerade für die begehrenswertesten 
Stellen der reinen Staatsverwaltung, weder ein Examen, noch eine sonstige Qualifikation 
vorgeschrieben ist. 
Mit so heißem Bemühen übrigens die Doktrin den Selbstverwaltungsbegriff um—
	        

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Der Salzhandel, Die Salinen Und Salzbergwerke Württembergs Im 19. Jahrhundert. Druck von H. Laupp jr., 1912.
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