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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

346 
IV. Hffentliches Recht. 
worben hat, so wenig hat sich die Gesetzgebung damit befaßt. Findet sich doch das Wort 
Zelbstverwaltung, so häufig es auch in den parlamentarischen Verhandlungen gebraucht 
ist, in der Gesetzsammlung (im Register überhaupt nicht) nur ein einziges Mal, im 
z 74 der östlichen Kreisordnung nach der Novelle vom 19. März 1881 und dann in 
den übrigen Kreisordnungen an der entsprechenden Stelle. Als geeignet zur Stelle eines 
Landrats werden dort diejenigen bezeichnet, welche in „Selbstverwaltungsämtern“ des 
Kreises, des Bezirks oder der Provinz tätig gewesen sind. Was aber unter Selbst⸗ 
verwaltungsämtern zu verstehen sei, ist nicht gesagt; Regierungsmotive gibt es nicht, da 
die Bestimmung aus der Initiative des Abgeordnetenhauses hervorgegangen ist, in der 
chließlichen Fassung übrigens auf einem Kommissionsantrage des Herrenhauses beruht, 
vährend der Antragsteller und sämtliche Redner fich ausgeschwiegen haben. Man erfährt 
nur aus Brauchitsch, daß dabei an die Ämter der Amtsvorsteher und der gewählten Mit— 
zlieder des Kreis- und Bezirksausschusses, des Provinzialrats und Provinzialausschusses 
zedacht sei; wobei es auffallen könnte, daß auch der Provinzialausschuß, der es doch nur 
mnit Kommunalangelegenheiten zu tun hat, zu den Selbstverwaltungsorganen gerechnet 
vird, wenn nicht in Betracht kame, daß er es ist, der sowohl den Provinzialrat als auch 
den Bezirksausschuß, soweit es sich um deren gewählte Mitglieder handelt, konstituiert. 
Dabei mag noch hervorgehoben werden, daß, während der 8 30 der Kreisordnung für 
Westfalen vom 81. Juli 1886 mit dem 8 724 der östlichen Kreisordnung völlig über— 
einstimmt, ohne des Ehrenamtmanns besonders zu gedenken, der 8 80 der Kreisordnung 
für die Rheinprovinz vom 80. Mai 1887 auf Antrag des Provinziallandtages den 
Ehrenbürgermeister ausdrücklich erwähnt. 
Bei einer Betrachtung dieses Systems der Selbstverwaltung ergibt sich folgendes. 
Es ist zunächst unzweifelhaft, daß der Staat Machtmittel aus der Hand gibt. Und 
zwar liegt in einer solchen Übertragung von Hoheitsrechten auf die gewählten Organe 
kommunaler Verbände nur dann keine wirkliche Gefahr für die Existenz der Staatsgewalt, 
venn diese in ihrem dermaligen wesentlichen Bestande über auͤen Streit der Parteien 
hinaus sichergestellt ist. Der Mangel einer legitimen Staatsgewalt, und nicht etwa jene 
angebliche Talentlosigkeit des französischen Voltes zur Selbstverwaltung, die lediglich in 
den Köpfen solcher deutscher Schriftfteller existiert, welche die franzoͤsische Verwaltung 
niemals in der Nähe gesehen haben, ist die Ursache, daß in jenem Lande eine wirksame 
Selbstverwaltung nicht zu stande kommt, da jede Partei naturgemäß darauf ausgeht, 
»urch systematischen Mißbrauch der ihr gesetzlich anvertrauten und durch Usurpation 
anderweitiger ihr gesetzlich nicht anvertrauter Gewalten die Regierung selbst zu bekämpfen, 
and doch keine Regierung, von welcher Art sie auch sei, geneigt sein wird, ihren poli— 
tischen Gegnern die Waffen in die Hand zu drücken. 
Das Staatsoberhaupt muß nicht nur dem Ramen nach die vollziehende Gewalt 
haben. Wenn alle Beamten der Provinzial⸗, Bezirks⸗, Kreis— und Lokalverwaltung ge⸗ 
vählt werden, wie das nach der französischen Verfassung von 1791 der Fall war, 
so sind die Muskeln der öffentlichen Gewalt durchschnitten, der Staat ist dann nicht 
nehr organisiert, sondern desorganisiert. Die Minister müssen von ihnen abhängige 
Irgane haben, wenn sie nicht völlig ohnmächtig und gelähmt sein sollen. Die bloße 
Kassation gesetzwidriger Entscheidungen durch die Gerichte genügt nicht. 
Unter der Voraussetzung normaler Verhältniffe laßt sich zweierlei nicht verkennen. 
Einerseits muß zugegeben werden, daß es eine höhere Form staatlichen Lebens ist, 
wenn ein Volk nicht bloß durch von oben eingesetzte Behörden regiert wird, sondern 
zurch von ihm selbst gewählte Organe, die zugleich auch den konkreten Verhältnissen 
innerlich näher stehen, zum Teil sich selbst regiert. Die Städteordnung von 1808 ist 
unzweifelhaft eine wirkuͤche Verbesserung der damaligen Zustände gewesen, nicht bloß 
insofern, als diese Verwaltung materiell auf eine Stufe höherer Vollkommenheit erhoben 
wurde, sondern auch insofern, als die für zahlreiche Kräfte eröffnete Teilnahme an 
den öffentlichen Geschäften eine reiche Förderung der Intelligenz und des Charakters 
der einzelnen herbeigeführt hat. Ein Volt aber, welches seit Menschenaltern eine derartige 
tädtische Selbstverwaltung genossen hatte, konnte sich auf die Länge nicht genügen lassen
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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