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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 647 
an einem bloßen Behördenorganismus auf dem Lande und für die höheren Stufen der 
staatlichen Tätigkeit. Es läßt sich nicht bloß mit der Regierungsinstruktion von 1817 
nicht mehr regieren, sondern es ist überhaupt ein Irrtum, wenn vielfach angenommen 
wird, daß durch eine rechtzeitig vorgenommene Reform einerseits in der Richtung einer 
Beschleunigung des Geschäftsgangs durch Einführung des Präfektensystems und anderer⸗ 
seits in der Richtung einer vermehrten Rechtssicherheit durch Einführung eines öffentlich— 
mündlich-kontradiktorischen Verfahrens in den sog. Verwaltungsstreitsachen weiteren 
Bestrebungen Einhalt zu bieten gewesen wäre. Die preußische Reform seit 1872 bedeutet 
im großen und ganzen nur: einerseits die Ausdehnung der städtischen Institutionen 
auf das platte Land und andererseits die Herstellung analoger Institutionen für die 
oberen Instanzen. Der Umfang der Selbstverwaltung ist dabei reichlicher bemessen als 
nach der Städteordnung von 1808 und nach den sonstigen Reformplänen der Steinschen, 
geschweige der Hardenbergschen Periode. 
Aber auf der anderen Seite darf man sich doch auch folgenden Erwägungen nicht 
verschließen. 
Das Wesen des Amts besteht, wie das Wesen der Verwaltung und wie das Wesen 
des Staats überhaupt, in der Vertretung der Idee der Gemeinschaft gegenüber der ge— 
gebenen Gesellschaftsordnung, in der Wahrnehmung des Gesamtwohls gegenüber den 
Sonderinteressen der herrschenden Klassen. Es ist daher die Aufgabe des Trägers eines 
jeden Amtes, seine gesamten geistigen und sittlichen Eigenschaften in den Dienst dieses 
höheren Ganzen zu stellen, seine nächsten Interessen und Vorurteile unterzuordnen unter 
die Amtspflicht. 
Diese Vertretung der Staatsidee geschieht aber offenbar am vollkommensten dann, 
wenn sie in den Händen staatlicher Berufsbeamten liegt, die insofern nach dem Bilde 
des Königtums gemacht sind, als sie, wenn auch aus der herrschenden Klasse hervor⸗ 
gegangen, doch das Analogon jener unantastbaren Stellung der Krone selbst besitzen, so 
daß sie wie diese lediglich das Interesse des Staats als solchen zur Richtschnur ihres 
Handelns nehmen dürfen. In dieser Hinsicht hatte in der Reihe der europäischen Staaten 
gerade das preußische Berufsbeamtentum die hervorragendste Stellung. Es ist, nach 
Gneists Ausdruck durch die preußischen Monarchen ehrenvoll und ebenbürtig in die 
Geschichte Europas eingeführt. Von Friedrich WilheIm I., dem größten Organisator 
des 18. Jahrhunderts, geschaffen, war das Wort Friedrich des, Großen, der erste 
Diener seines Staates zu sein, zwar zunächst ein Zeugnis für die ideale Auffassung des 
Hohenzollernschen Königtums, aber zugleich eine ehrende Anerkennung des Beamtentums, 
auf dessen Ebenbürtigkeit mit der monarchischen Gewalt in der Erfüllung der Staats— 
pflichten jenes Wort hindeutet. Und indem dieses Beamtentum stetig fortgefahren hat, die 
Summe der Intelligenz, der Arbeitskraft und des Charakters in sich zu konzentrieren und 
zu allen Zeiten auf seinen höheren Stufen über dem Geist, auf allen seinen Stufen 
über den Interessen der Gesellschaft zu stehen, so ist es „ein Akt der Gerechtigkeit, heute 
zu konstatieren, daß die unermeßliche Entwidlung und Kultur des deutschen Volks in 
den letzten fünfzig Jahren zum aroßen Teil auf der Arbeit des Staatsdienstes beruht“ 
(v. Gerber). 
Dagegen ist es an und für sich ein Widerspruch mit der Idee des Staats, mit 
der Idee der Verwaltung und mit der Idee des Amtes, gewählten Privatpersonen, ohne 
diejenige Läuterung, welche in der Vorbereitung zum professionellen Staatsdienste und 
in der gewohnheitsmäßigen Erfüllung der Amtspfuͤchten liegt, die Besorgung allgemeiner 
Landesangelegenheiten zu übertragen. Es geschieht dies stets auf die Gefahr hin, daß 
die herrschenden Klassen, die durch die Verfassung bereits in die Lage gebracht sind, bei 
der Bildung des Staatswillens mitzuwirken, und die nun durch die Selbstverwaltung 
auch in die Lage kommen, über die Anwendung des Staatswillens auf den konkreten 
Fall zu entscheiden, vielleicht im besten Glauben dahin gelangen, an Stelle dieses Staats— 
willens denjenigen Willen zu setzen, der ihren nächsten Interessen am meisten entspricht. 
Alle Selbstverwaltung ist eben eine Machtftage, und es ist völlig unbegreiflich, wenn ein 
hervorragender Partetführer erklärt hat. das micht zu verstehen. Die Selbstverwaltung ist so
	        

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Ulster’s Opportunity. Unwin, 1917.
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