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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

360 
IV. ffentliches Recht. 
gebiet erobert, ist es nach Pommern, Magdeburg, Halberstadt, auch nach Preußen vor— 
gedrungen, hat sogar in den Provinzen jenseit der Weser, also in Gegenden, wo es 
einen großen Grundbesitz gab, festen Fuß gefaßt, ist es in Schlesien und in Polen ein— 
geführt, so daß es zuletzt nur in Ostfriesland, wohin überhaupt der Militärstaat nicht 
zedrungen war (es bestand dort keine Kantonoͤpflicht), keine Landraäte gab. Dem Um— 
tande, daß ein ritterschaftlicher Ehrenbeamter Organ der Kommissariate und später der 
Kriegs⸗ und Domänenkammern wurde, hat man es zu danken, daß Preußen im 
18. Jahrhundert dasjenige Land gewesen ift, wo aller sonstigen staatlichen Energie zum 
Trotz am wenigsten regiert worden ist. Friedrich der Große ist sich darüber völlig klar 
gewesen; in einer auf Ostfriesland bezüglichen Kabinettsordre an Toce eji vom 27. Juni 1744 
derlangte er Nachrichten über die Funktionen der Drosten, Landrichter, Amtsleute und 
Rentmeister und fragte an, ob nicht die meisten von ihnen als unnötig zu removieren 
eien; „da gemeiniglich, je mehr derartige Leute sind, destz mehr Unordnung, Plackerei 
ind Exaktionen entstehen“; es sei ja bekannt, was für Übel in dem klevischen Lande 
daher entstanden seien, „und daß wir hiesigen ohne alle dergleichen Leute sehr wohl zu— 
recht kommen“ (Acta Borussica VI, 2 S. 789). Der Weg zum Landrat war weit. 
Mit Heimatscheinen, Ehekonsensen und dergleichen hat man sich in Preußen niemals, 
nit gewerblichen Konzessionen seit 1811 so gut wie gar nicht befaßt. Das ländliche 
Kommunalwesen lebte still vor sich hin; der Feudalismus ist niemals in der Weise wie 
rüher die Bureaukratie, ein Feind der Selbstverwaltung gewesen. Alles das im vollen 
Begensatz zu den übrigen deutschen Ländern, wo ein vielgeschäftiges Beamtentum in kleinen 
Bezirken mit der Verwaltung auch noch die Justiz, namentlich die freiwillige Gerichts— 
barkeit (Ehestiftungen, Vormundschaften, Vertragschließungen), in seiner Hand vereinigte, 
ein Zustand, der in Hannover bis 1852, in Sachsen bis 1873 gedauert hat. Mit den 
Städten hatten die Landräte gar nichts zu tun. Für diese hatten die Kommissariate ein 
besonderes Organ geschaffen, ein rein bureaukratisches, wie solches bei den argen Zuständen, 
die damals in den Städten herrschten, durchaus notwendig war. Aus Rechnungs⸗ 
kontrolleuren für die städtischen Accisebeamten waren die Kriegs- und Steuerräte allmählich 
zu Kontrolleuren über den Ertrag der Accise und damit über das Städtewesen überhaupt 
zmporgestiegen, so daß sie bei der Aufstellung der Etats, bei der Aufnahme von Anleihen, 
bei der Veräußerung von Grundstücken, bei Prozeßführungen mitzuwirken hatten; sie 
siind bis zuletzt ohne eigentliche Entscheidungsgewalt geblieben als commissarii loci, von 
denen jeder eine Anzahl von Städten, etwa zwölf, als eine Inspektion unter sich hatte, 
nit der Verpflichtung, mindestens zweimal jährlich in jeder zur Inspektion gehörigen 
Stadt einen längeren Aufenthalt zu nehmen. 
Was die Städte selbst betrifft, so beruhte deren Zustand teils auf den rathäuslichen 
Reglements Friedrich Wilhelms J. und Friedrichs des Großen, welche für jede 
einzelne Stadt auf Grund spezieller Untersuchung erlassen waren, übrigens bei aller Ver— 
schiedenheit in Einzelheiten in den Grundzügen übereinstimmten, teils auf Teil II, Tit. 8, 
8 12118 A. L. R., wo der Versuch gemacht ist, aus diesen partikulären Normen ein 
zemeinsames, keineswegs aber einheitliches Recht herzustellen, so daß keine einzige jener 
bartikulären Bestimmungen durch das Landrecht beseitigt worden ist, dieses vielmehr nur 
m Mangel solcher Bestimmungen Anwendung fand, also nur eine subsidiäre Bedeutung 
hatte. Der Wirkungskreis der Städte war damals ein ganz anderer als heute; einer⸗ 
eits stand ihnen die eigene Besorgung der Ortspolizei und der Gerichtsbarkeit erster 
Instanz zu, mit Einschluß der sogen. freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Hypotheken- und 
Vormundschaftswesens, anderseits fehlte es schon wegen der finanziellen Misere jener 
Zeit an der Erfüllung moderner Wohlfahrsaufgaben fast ganz. Im Mittelpunkt des 
tädtischen Wesens stand damals sehr viel mehr als jetzt der Magistrat, der als Polizei⸗ 
und Gerichtsverwalter sehr viel mehr als jetzt als Obrigkeit der Stadt erschien. Er zerfiel 
in den meisten der arößeren und mittleren Stadte in zwei Abteilungen, die eine mit
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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