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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Erust v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 661 
einem Justiz⸗, die andere mit einem Polizeibürgermeister an der Spitze. Er wurde in 
der Regel gewählt, nur ausnahmsweise vom Könige ernannt. Das Wahlrecht wurde 
aber in der großen Mehrzahl der Fälle vom Magistrat selbst ausgeübt, der sich also kooptierte, 
während nur sehr selten der Bürgerschaft eine durch Deputierte der Innungen oder 
Stadtviertel ausgeübte Mitwirkung zustand. Eine Mitwirkung bei der städtischen Ver— 
waltung pflegte die Bürgerschaft in irgend einer Form zu besitzen, sei es durch Zuziehung 
der ganzen Bürgergemeinde bei gewissen Akten, sei es durch Repräsentanten; die Zu— 
ziehung der gesamten Bürgerschaft war die theoretische Regel, aber ohne praktischen 
Wert; die Zuziehung von Repräsentanten hatte den Mangel, daß diese entweder vom 
Magistrat selbst bestellt wurden oder sich kooptierten oder lediglich Vertreter von 
Innungen waren. 
Das Landgemeindewesen beruhte wieder teils auf lokalen Statuten und Observanzen, 
teils auf Teil II, Tit 7, 88 18 -86 A.L.R., wo aus jenen partikulären Normen ein 
gemeines, kein einheitliches, nur subsidiär anwendbares ländliches Gemeinderecht hergestellt 
war, welches bis zum Erlaß der Landgemeindeordnung von 1891 in Anwendung 
geblieben ist. Die damaligen Landgemeinden waren Realgemeinden in dem doppelten 
Sinne, daß einerseits nur die mit Grund und Boden Angesessenen als Gemeindegenossen 
betrachtet wurden, und daß anderseits auch die Funktionen sich nur auf die gemeinsame 
Bodenkultur bezogen, was allerdings um so weiter reichte, je mehr bei der Gemeinsamkeit 
von Wald und Weide, bei der Gemenglage der Acker, bei der Dreifelderwirtschaft der 
landwirtschaftliche Betrieb nur als ein genossenschaftlicher möglich war. Mit der Festsetzung 
über Benutzung von Wald und Weide, über die Aufeinanderfolge der Saaten, über den 
Wechsel von Bau- und Ruhejahren, über die Erntezeit, über die Anstellung von Hirten, 
die Anlegung von Brunnen und Wegen war der kommunale Wirkungskreis der Land— 
gemeinde damals beschlossen, während Funktionen öffentlich-rechtlicher Natur, namentlich 
bezüglich der Schule noch nicht als Gemeindeangelegenheit galien. Im Mittelpunkt der 
Landgemeindeverfassung stand die Gemeindeversammlung, der es nichts schadete, daß sie 
so gut wie ganz aus unfreien Hintersassen bestand, während der Gemeindevorstand äller— 
dings in der Regel von der Grundherrschaft bestellt wurde, sofern nicht das Amt an 
dem Besitze eines ländlichen Grundstücks haftete (Lehns- oder Erbschulzen). 
II. Die Stein-Hardenbergische Reform. 
Sie war das ausschließliche Werk des Königtums oder vielmehr, da Friedrich 
Wilhelm III. sich sehr passiv dabei verhielt, das ausschließliche Werk des Beamtentums, 
das bei uns zu allen Zeiten die Bedeutung der Unruhe an der Uhr gehabt hat; nicht 
aber die Frucht einer volkstümlichen Bewegung, die selbst bei der Städteordnung nur in 
ganz untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Die Gesamtheit der damaligen Maßregeln 
Stein-Härdenbergische Gesetzgebung zu nennen, ist nur unter Einschränkungen 
statthaft. Zunächst haben Stein und Hardenberg, abgesehen von 1804 1806, wo 
aber die Ressorts keine Gemeinsamkeit boten, niemals gleichzeitig der obersten Staats- 
behörde angehört; es gibt kein einziges Reformgesetz, weiches beide unterschrieben hätten. 
Sodann sind aber auch ihre Bestrebungen nicht identisch gewesen, vielmehr repräsentieren 
beide trotz des guten persönlichen Benehmens, das wenigstens in der entscheidenden Zeit 
unter ihnen obgewaltet hat, ganz fundamentale Gegensatze, da Stein überall von den 
Interessen und Lebensbedingungen der Gesamtheit, der korporativen Verbände, 
Hardenberg dagegen von den Rechten und Freiheiten der Individuen ausging; 
Stein stand daher gewissermaßen außerhalb seiner Zeit, während Hardenberg, der 
die Ideen der französischen Revolution auf Preußen übertragen wollte, ebenso wie 
Wilhelm von Humboldt, Schön und Boyen, dem Liberalismus auf allen Gebieten 
huldigend, echte Kinder ihrer Zeit waren. Endlich sind auch die Gebiete ihrer Tätig— 
keit ganz verfchieden gewesen, da die Bestrebungen Steins in der Hauptsache auf die
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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