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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

366 
IV. ffentliches Recht. 
direktors. Diesen Kreisdirektorien sollte zwar nicht die Lokalverwaltung zustehen, die in 
ehr komplizierter Weise zwischen Gutsbesitzern und Gemeindevorstehern geteilt wurde, wohl 
aber die Aufsicht über die Lokalpolizei und die Verwaltung der Landespolizei in erster 
Instanz, außerdem die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen, die Verwaltung 
der Kirchen- und Schulangelegenheiten, das Konskriptions-, Marsche und Einquartierungs⸗ 
vesen, und die Kuratel der Finanz- und Kassenverwaltung von allen Staatseinkünften aus 
dem Kreise. Nebenbei enthält das Gendarmerieedikt auch eine Ordnung für die Kommunal— 
verwaltung des Kreises in der Weise, daß die Direklion „wegen der immer ineinander 
aufenden Staats- und Kommunalinteressen“ dem Kreisdirektor uͤbertragen und im übrigen 
von einer Art Kreistag besorgt wurde, zu dem außer dem Stadtrichter der Kreisstadt 
echs Kreisdeputierte gehörten, von denen zwei auf die Rittergutsbefitzer, zwei auf die 
Städte und zwei auf den Bauernstand entfielen. Diese Kreisdeputierten sollien übrigens 
auch bei Verwaltung der Staatsgeschäfte dem Kreisdirektor Hilfe leisten und konnten von 
ihm mit Ordnungsstrafen belegt werden. Zur Durchführung sind nun aber bloß die auf 
die Gendarmerie bezüglichen Bestimmungen gekommen, welche maßgebend geblieben sind, 
bis die Verordnung vom 30. Dezember 1820 die noch jetzt gültige Organisation ins 
Leben gerufen hat. Die Durchführung der übrigen Normen scheiterte an dem ganz 
allgemeinen Widerstande, und zwar aus Gründen, vie sie schon in der Vorstellung des 
Mohrunger Kreistages vom 11. Dezember 1809 mit den Wortcn angedeutet waren: „Wer 
önnte denn noch den geringsten Beruf in sich fühlen, auf seinen Gütern zu leben, wenn 
hm keine andere Bestimmung mehr verbleibt, als seine Revenuen zu verzehren.“ 
Die Städteordnung vom 19. November 1808 nahm den Städten ihre bisherigen 
Hauptfunktionen: die Gerichtsbarkeit und die Polizei. 
Das städtische Bürgerrecht war in älterer Zeit, und namentlich noch im Allgemeinen 
Landrecht, auf die Zünfte gegründet, indem das Gewerbewesen damals in ähnlicher Weise 
die organische Grundlage der Stadtgemeinden bildete wie der Ackerbau die Grundlage der 
Landgemeinden. Die Städteordnung von 1808 verfolgte aber gerade vorzugsweise den 
Zwech an die Stelle des nach Klassen und Zünften sich keilenden Interesses eiue wirksame 
Teilnahme der ganzen Bürgerschaft an der Verwaltung des gemeinen Wesens zu setzen. Es 
wurde demgemäß die Wahl der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen 
zänzlich aufgehoben. Auf der anderen Seite war jedoch die neue Städteordnung weit davon 
entfernt, Einwohnerschaft und Bürgerschaft miteinander zu identifizieren. Vielmehr zerfiel 
die städtische Bevölkerung in Bürger und Schutzverwandte. Das Bürgerrecht war im 
allg emeinen an Unbescholtenheit und häusliche Niederlassung gebunden, murde jedoch nur 
auf Antrag durch eine förmliche Urkunde verliehen. Die Wirkungen dieses Buͤrgerrechts 
bestanden zunächst in der Befugnis, Gewerbe zu betreiben, ohne daß jedoch dazu das 
Bürgerrecht allein für sich genügt hätte, da vielmehr, bis im Jahre 1811 Gewerbefreiheit 
zewährt wurde, die Genehmigung der Zünfte, des Magistrats oder der Staatsbehörden 
erforderlich war; sowie in der weiteren Befugnis, Grundstücke zu erwerben, so daß alle, 
welche Gewerbe betreiben und Häuser erwerben wollten, zum Erwerbe des Bürgerrechts 
gezwungen waren und die Gerichte sich vor Berichtigung des Besitztitels den Erwerb ves 
Bürgerrechts nachweisen lassen mußten; ferner in einem Anteil am Bürgervermögen 
sowie in der Verpflicht ung, in erster Linie die städtischen Lasten zu tragen. Dagegen 
stand das Mitbestimmungsrecht in städtischen Angelegenheiten nicht der Gesamtheit dieser 
Bürger, sondern nur denjenigen zu, die entweder mit Grundstücken an gesessen waren oder 
ein reines Einkommen in großen Städten, d. h. solchen von 10 000 Einwohnern, von 
200 Talern, in mittleren oder kleinen Stüdten Zon 136 Talern nachweisen konnten, so 
daß in der Bürgerrolle in einer besonderen Kolonne benerk werden mußte, ob der Bürger 
timmfähig sei oder nicht. Diese stimmfähigen Bürger allein hatten die Stadtverordneten 
zu wählen. Eine weitere Klassifizierung der Bürgerschaft fand nicht statt. Die Wahlen 
erfolgten bezirksweife. Dagegen war das passive Wahlrecht wieder insofern beschränkt,
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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