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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

5 
II. Zivilrecht. 
kunden sind vorzulegen, oder es sind die erforderlichen Anträge wegen ihrer Herbei— 
chaffung zu stellen. Die volle Erhebung dieser Beweise sollte eigentlich vor dem Gerichte 
tattfinden, und daran sollten sich die Schlußverhandlung und das Urteil anreihen. Es 
st indes gestattet, die Beweiserhebung durch ein Mitglied des Gerichts (beauftragten 
Richter) vornehmen zu lassen, das die Beweise erhebt und darüber ein Protokoll 
fertigen läßt, worauf in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Beweise durch 
die Anwälte vorzutragen sind; daran reihen sich dann die Schlußverhandlung und das 
Arteil, wie oben. 
Etwas Besonderes gilt vom Beweis durch Parteieneid; hier wird in der Regel der 
Eid nicht vor dem Urteil auferlegt und geschworen und dies dem Urteil zu Grunde ge— 
legt, sondern regelmäßig wird der Eid in das Urteil aufgenommen, so daß das Urteil 
bedingt gefaßt wird; erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, wird dann der Eid ab— 
genommen und daraufhin durch ein zweites Urteil das erste geläutert, d. h. unbedingt 
gemacht: m. a. W., es besteht hier noch das Verfahren mit zwei Urteilen. 
Das Urteil soll regelmäßig unter dem frischen Eindruck der Verhandlung, also 
sofort, unmittelbar im Anschluß an den Verhandlungstermin, verkündet werden. Indes 
kann ein besonderer, späterer Termin zur Urteilsverkündung bestimmt werden, doch soll 
dieser regelrecht nicht mehr als eine Woche vom letzten Verhandlungstermin entfernt sein. 
Das Urteil ist mit der Verkündung für das Gericht bestimmend: das Gericht 
kann es nicht mehr abändern. Dagegen haben die Parteien die Möglichkeit, Rechts— 
mittel dagegen einzulegen; so zunächst die Berufung, welche gegen landgerichtliche Sachen 
beim Oberlandesgericht einzulegen ist. Die Einlegung geschieht durch Bezeichnung des 
Urteils, Erklärung des Berufungswillens und Ladung vor das Oberlandesgericht. Sie muß 
daher durch einen Oberlandesgerichtsanwalt geschehen, und der Schriftsatz muß vorher dem 
Oberlandesgericht vorgelegt werden, damit ein Verhandlungstermin eingesetzt werde, welcher 
Vorlegung auch eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung des Urteils beigegeben 
werden soll. 
Das Oberlandesgericht kann die Sache nach allen Seiten hin prüfen; auch haben 
die Parteien das Recht, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Es entscheidet be⸗ 
stätigend oder abändernd; nur ausnahmsweise kann oder soll es aufheben und die An— 
gelegenheit an das Landgericht zurückverweisen. 
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unter Umständen die sogenannte 
Revision an das Reichsgericht möglich, jedoch regelrecht nur, wenn die Reichsgerichts— 
summe von 1500 Mark gegeben ist, Beim Reichsgericht können nur Rechtsmängel gerügt 
werden, und auch diese nur, soweit es sich um revifible Rechtsnormen handelt (Reichs- 
recht, auch Landesrecht von größerem örtlichem Umfang). Das Reichsgericht wird in 
vielen Fällen in der Lage sein, die Sache seibst zu entscheiden; in anderen muß es sich 
darauf beschränken, das Urteil der vorigen Inftanz aufzuheben und die Sache zur noch— 
maligen Verhandlung zurückzuverweisen. 
Wesentlich anders gestaltet sich das Verfahren, wenn der Beklagte ausbleibt: 
dann wird auf, Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil erlassen, welches davon aus— 
geht, daß die Klagtatsachen als feststehend angesehen werden. Gegen das Versäumungs⸗ 
urteil ist der Einspruch zulässig, worauf die Sache, wenn beide Teile erschienen sind— 
nach den obigen Grundsfätzen weiter verhandelt wird. 
In kleineren Streitsachen beim Amtsgericht entwickelt sich die Angelegenheit etwas 
verschieden. Die Parteien brauchen keinen Anwalt zu bestellen; der Klager kann sich bei 
der Klageerhebung, und auch der Beklagte kann sich bei seinen schriftlichen Prozeß⸗ 
handlungen der Beihilfe des Gerichtsschreibers bedienen. Vorbereitende Schriftsätze 
können, aber brauchen nicht gewechselt zu werden. Der Amtsrichter hat bei der Ver— 
handlung der Sache darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Parteien möglicherweise rechts⸗ 
und geschäftsunkundig sind: er muß ihnen daher, ohne daß er seine unparteiliche Stellung 
berläßt, die nötigen Belehrungen geben und durch Befragen dahin wirken, daß ihre Er— 
lärung deutlich und vollftändig ifi.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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