Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 59 
Die Klage muß außer dem Obigen eine Ladung enthalten, eine Ladung des 
Beklagten zu einem bestimmten Termin, weshalb sie vor der Zustellung bei der Gerichts⸗ 
schreiberei zur Terminbestimmung einzureichen ist, worauf der Vorsitzende die Termin⸗ 
bestiiämung vornimmt und der Kläger nun die Klage abholt und zustellen läßzt. In 
den Normalfällen, in den Prozessen vor dem Landgericht, muß die Klage von einem 
bei dem betreffenden Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt ausgehen und die Auf⸗ 
forderung enthalten, daß der Beklagie ebenfalls einen solchen Anwalt zu seiner Ver— 
tretung ernenne, weil er selber wegen des Anwaltszwanges nicht in der Lage wäre, den 
Aufgaben der Prozeßordnung zu entsprechen. 
Die Ladung darf nicht erst unmittelbar vor dem Termin zugestellt werden, sondern 
es soll zwischen der Zustellung und dem Termin eine Zwischenfrist liegen, die sogenannte 
Einlassungsfrist; diese beträgt, wenn sie vom Gericht nicht abgekürzt ist, beim Land— 
gericht zwei Wochen (früher einen Monat); beim Amtsgericht ist sie kürzer. 
In der Zwischenzeit sollen die vorbereitenden Schriftsätze gewechselt werden, es soll 
also der Beklagte durch seinen Anwalt eine Entgegnung geben. Allerdings setzt diese 
voraus, daß der Kläger vorher einen vorbereilenden Schriftsatz unter Angabe der Tat— 
sachen und Beweise, die er bringen will, zustellt; dies geschieht aber regelmäßig in der 
Art, daß der vorbereitende Schriftsatz mit der Klage verbunden ist. Auf den Schriftsatz 
des Beklagten kann der Klager seinen sogenannten Replikschriftsatz abgeben, und nun 
mehr kommt der Termin heran. 
In Termin findet die mündliche Verhandlung statt. Die Anwälte haben zunächst 
die Anträge aus ihren Schriftsätzen zu verlesen und sodann in freier Rede Tatsachen, 
Beweise und Rechtsausführungen zu geben 
Dabei können Prozeßfragen in Betracht kommen, so beispielsweise die Frage der 
Unzuständigkeit des Gerichts. Einige der Prozeßfragen sind dadurch ausgezeichnet, daß 
der Beklagte verlangen kann, daß sie vor allem anderen erledigt werden:“Rdird dam 
über diese Frage ein Urteil erlassen, sei es in der Art, daß die Klage wegen Prozeß 
mangels abgewiesen wird (absolutio ab instantia), oder in der Art, daß die Einrede 
oerworfen und die Voraussetzung des Prozesses als gegeben erklärt wird. 
Die wichtigste Verhandlung aber ist die sachliche: hier sollen die auf den Recht⸗ 
streit bezuglichen Tatsachen, Beweise und Rechtsausführungen gebracht werden, und hier 
hat jeweils auͤch der Gegner auf alles dieses zu antwoörten. 
Wird die Streitsache in dem Termin nicht erledigt, so hat der Richter ohne weiteres 
einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen, an welchem in der gleichen 
Weise weiterverhandelt wird; so können mehrere Termine aufeinander folgen. Sie 
gelten aber als Einheit in der Art, daß in jedem folgenden Termine alles Fruͤhere kurz 
zusammengefaßt werden muß, so daß es ist, als wenn die Entscheidung lediglich auf Grund 
des letzten Termins erfolgte. Das ist um so nötiger, als möglicherweise ein Richter 
unterdessen weggefallen ist und das Gericht bei den späteren Termminen anders besetzt ist 
als bei dem früheren. 
Ist das Gericht so weit in der Sache unterrichtet, daß es sein Urteil sprechen kann, 
so hat es dies zu tun. Es kann auch möglicherweise ein Teilurteil erlassen, wenn nur 
über einen Teil der Klage so viel beigebracht ist, daß er zum Spruch reif wird. 
Möoglicherweise aber sind Tatsachen ungewiß, uber welche der Richter im klaren sein 
muß, um den Spruch zu geben. In diesem Falle bezieht sich der Richter auf die von 
den Parteien in ihrem Vorbringen vorgeschlagenen Beweise und erkläri, daß bestimmte 
Beweismittel erhoben werden, so viele ihm eben zur Aufklärung zu dienen scheinen. Diefe 
Bestimmung geschieht durch Beschluß, den sogenannten Beweisbeschluß. 
Daraufhin werden nun die im Beweisbeschluß bezeichneten Beweise erhoben; ins— 
besondere werden die Zeugen geladen, was durch Vermittlung des Gerichtsschreibers ge⸗— 
schieht, und sie werden eidlich vernommen, wenn die Parteien nicht auf den Eid ver— 
zichten. Ebenso kann eine beeidigte (oder unbeeidigte) Einvernahme von Sachverständigen 
stattfinden, welche von dem Richter instruiert, d. h. über das Thema belehrt werden 
müssen. Sodann kommt insbesondere auch der UÜrkundenbewes in Betracht: die Ur—
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.