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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

290 
IV. Hffentliches Recht. 
wei ernannten und vier gewählten, nach dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses, dem 
ich die beiden anderen Faktoren gefügt haben, aus einem ernannten und fünf gewählten 
Mitgliedern; der ernannte Beamte muß ein höherer Verwaltungsbeamter sein, der nicht 
nehr die Befähigung zum Richteramte zu besitzen braucht; die fünf gewählten Mitglieder 
verden, wie die gewählten Mitglieder der Bezirksausschüsse, vom Provinzialausschusse 
zewählt; der Provinzialausschuß war nach der Provinzialordnung bei der Wahl der Mit— 
glieder des Provinzialrats an seine eigenen Mitglieder gebunden, während durch das 
Organisationsgesetz alle zum Provinziallandtage wählbaren Provinzialangehörigen für 
vählbar erklärt worden sind. 
Es ist zwar noch in den Jahren 1882/1888 darüber verhandelt worden, ob nicht 
der Vereinfachung wegen der Provinzialrat entbehrt werden könne; es war sogar damals 
bon der Regierung dessen Wiederaufhebung unter Übertragung seiner Befugnisse auf den 
Provinzialausschuß, den Oberpräsidenten und den Minister des Innern vorgeschlagen. 
Man hat aber schließlich davon Abstand genommen, weil man sich sagte, daß die Wahlen 
um Provinzialausschuß nach ganz anderen Gesichtspunkten erfolgten, als für eine zur 
Besorgung von Staatsgeschäften bestimmte Behörde wünschenswert sei, und daß es außer— 
dem an einer organischen Verbindung des Ausschusses mit dem Oberpräsidenten fehle, der 
veder Vorsitzender noch Mitglied des Provinzialausschusses ist. 
III. Die Bezirksverwaltung. 
In den Motiven zum ersten Entwurfe der Kreisordnung war der Gedanke an— 
Jedeutet, unter Beseitigung der Bezirksinstanz und der Regierungen die gesamte Landes— 
berwaltung in der Provinz zu konzentrieren, da der Regierungsbezirk eine Kommunal⸗ 
arganisation nicht besitze, an welche eine staatliche Verwaltungsordnung angeschlossen 
werden könne. Auch die Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes⸗ 
»erwaltung, welche 1878 gleichzeitig mit der Provinzialordnung dem Landtage vorgelegt 
wurde, hatte in demselben Sinne die Übertragung des Volksschulwesens von den Re— 
nierungen auf die Provinzialschulkollegien, sowie der Domänen- und Forstsachen von den 
Regierungen auf eine neu zu bildende Provinzialdomänen- und Forstdirektion vorgeschlagen, 
dagegen aber bereits die Beibehaltung der Regierungen als Mittelinstanz der Verwaltung 
des Innern zwischen Provinz und Kreis für notwendig erklärt, indem gleichzeitig die 
Bildung eines besonderen Bezirkskollegiums für die Verwaltung der direkten Steuern in 
Ausficht genommen wurde. Trotz der für die Erhaltung einer regiminellen Bezirksinstanz 
zeltend gemachten Gründe hat das Abgeordnetenhaus bei Gelegenheit sowohl der Pro— 
»inzialordnung als des Zuständigkeitsgefetzes den Wirkungskreis dieser Instanz möglichst 
zu beschränken gesucht uud sich auch vorbehalten, bei Gelegenheit der Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltung auf die Frage zurückzukommen. Inzwischen wurde jedoch 
mmer allgemeiner anerkannt, daß die Provinzen als Verwaltungsbezirke zu groß und 
uu ungleichartig gestaltet seien, daß die provinziellen Verwaltungsbehörden bei kollegialischer 
Finrichtung in Schwerfälligkeit und Formalismus verfallen würden, daß endlich bei dem 
Vorhandensein nur einer höheren Verwaltungsbehörde in jeder Provinz den Ministern 
die Entscheidung in einer großen Anzahl von Sachen belassen werden müsse. Demgemäß 
jat das Organisationsgesetz und nachher das Landesverwaltungsgesetz die Regierungen 
nicht nur beibehalten, sondern sie auch auf die Provinz Hannover ausgedehnt, unter 
schonender Berücksichtigung der verhältnismäßig kleinen hannoverischen Bezirke. 
Die Regierungsbezirke sind geblieben was sie von jeher gewesen waren, bloße Ver⸗ 
valtungsbezirke ohne jeden kommunalen Inhalt; Verwaltungsbezirke wie bisher für 
Inneres, für direlte Steuern, Domänen und Forsten, für Kirchen- und Schulsachen. Aber 
die Organisation ist eine andere geworden, die Träger der Bezirksoerwaltung sind jetzt 
der Regierungspräsident, die beiden Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schul⸗ 
achen und für direkte Steuern, Domänen und Forften, scwie der Bezuütsausschuß.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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