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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 705 
Stadt und Land, zum Teil auch auf die Zwischenstufen, bezieht, während für Kreise und 
Provinzen die Vorschriften nur auf einigen Puͤnkten modifiziert sind. Endlich die Fort— 
bildung des Dreiklassensystems durch das Gesetz vom 24. Juni 1801, gleichzeitig für 
Kommunal- und Staatswahlen maßgebend. Durch das an dessen Stelle getretene Gesetz 
von 29. Juni 1893, welches sich ebenfalls auf Staats- und Kommunalwahlen bezieht, 
und durch das nur auf Gemeindewahlen in Stadt und Land bezügliche Gesetz vom 
830. Juni 190 ist freilich die Einheitlichkeit der Wahlreformgesetzgebung wieder verlassen 
worden, denn es besteht zunächst ein Unterschied zwischen Gemeinden von über und unter 
10 000 Einwohnern; in denen über 10000 Seelen ist aber die Einheitlichkeit vollends 
dadurch gestört worden, daß der ortsstatutarischen Regelung ein breiter Raum gelassen isi. 
1. Die Städte. 
Bei jeder Städteordnung gibt es drei Kardinalpunkte: die Komposition der Bürger— 
schaft und damit die Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung, die Bildung 
des Magistrats und das Verhältnis der beiden städtischen Kollegien zueinander. 
Was die Komposition der Bürgerschaft, die Begrenzung der Gemeindewähler betrifft, 
so besteht in keiner einzigen preußischen Kommune ein allgemeines und gleiches Wahlrecht 
wie für den Reichstag, ebensowenig aber ein allgemeines und ungleiches wie für das 
preußische Abgeordnetenhaus, vielmehr ist die Teilnahme an den Gemeindewahlen überall 
von einem Zensus abhängig gemacht, so daß die Zahl der Stadtverordnetenwähler stets 
hinter der Zahl der Wähler zum Abgeordnetenhause erheblich zurücksteht, während die 
Zahl der Wähler für den Reichstag und für das Abgeordnetenhaus ungefähr die gleiche ist. 
Man hat das dadurch zu rechtfertigen gesucht, daß die Kommunalverwaltung in besonders 
hohem Maße Finanzverwaltung sei, daß das Kommunalbudget viel mehr im Mittelpunkt 
des kommunalen Lebens stehe als das Staatsbudget im Mittelpunkte des staatlichen, 
daß diese kommunale Finanzverwaltung in höherem Maße als die staatliche auf Steuern 
beruhe, daß es sich dabei in der Hauptsache um direkte Steuern handele, endlich auch, 
daß es bei den Staatswahlen nur auf eine Beschränkung des Inhabers der Staats- 
gewalt in der Ausübung seiner Gewalt ankomme, während die Kommunalwahlen gerade 
die Bildung desjenigen Organs zum Zweck hätten, von dem alles in der Kommune 
mittelbar oder unmittelbar abhängt. 
In Hannover, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. hat man sich nach dem Vor— 
bilde der Städteordnungen von 1808 und 1881 mit dem Zensus begnügt, so daß 
diejenigen, welche des Slimmrechts überhaupt teilhaftig sind, ein gleiches haben. Der 
Zensus ist aber namentlich in Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. ein so exorbitant 
hoher, daß eine unverhältnismäßig große Zahl von Bürgern von der Teilnahme an den 
städtischen Angelegenheiten ganz ausgeschlossen ist. 
Dagegen ist in den drei Städteordnungen, welche aus der Gemeindeordnung von 
1850 hervorgegangen sind, sowie neuerdings auch in der fur Hessen-Nassau mit Linem 
verhältnismäßig niedrigen Zensus das Dreiklassensystem kombiniert. 
Als nach einem halben Jahrhundert seit dem Entstehen des Dreiklassensystems 
der Wohlstand außerordentlich gesiiegen war, in gewissem Sinne der Wohlstand aller, 
aber in ganz besonderem Maße der Reichtum verhältnismäßig weniger, als zugleich eine 
Reform der Steuergesetzgebung in der Richtung einer flärkeren Heranziehung der 
Reichen und einer Erleichterung der ärmeren Klassen vorgenommen, wurde, trat 
eine Entartung des Dreiklassensystems in plutokratischer Richtung, eine starke Verschiebung 
unter den drei Klassen zu Tage. Es zeigte sich, daß wenige Reiche, wegen ihrer er⸗ 
höhten Steuerleistung, die übrigens nicht sowohl auf der sehr mäßigen Progression der 
Einkommensteuer und der Einführung der Vermögenssteuer, als auf der verbesserten 
Einschätzung beruhte, und einer Hinterziehung, wenigstens im bisherigen Umfange, den 
Boden entzog, nicht nur die erste, sondern auch die zweite Klasse allein besetzten, während 
die mittleren und unteren Bestandteile der Bevölkerung, aber auch die höheren Schichten 
des Beamtentums, in der dritten sich zusammenfanden und also an kommunalem Einfluß stark 
Encytlopäbie der Nechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bb. II. *
	        

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Neuere Zeit. Heyfelder, 1904.
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