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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

718 
IV. ffentliches Recht. 
für die Bildung der lokalen Verwaltungskörper gezogen haben. Es handelt sich zweitens 
darum, die Funktionen dieser Verwaltung zu erweitern, den öffentlichen Organen neben 
ihrer bloß negativen Tätigkeit eine positive zu verschaffen, Angelegenheiten, die bisher 
gar nicht oder nur auf dem Wege der Freiwilligkeit erledigt waren, in öffentliche Pflege 
zu nehmen, eine bei der rapiden Entwicklung des Industriestaats in England besonders 
notwendige soziale Fürsorge für die unteren Klassen durch Herstellung von Wohlfahrts- 
einrichtungen auf den Gebieten des Armenwesens, des Gesundheitswesens, schließlich des 
Unterrichtswesens zu schaffen, wobei unter Gesundheitspflege ziemlich alles begriffen wurde, 
was auf dem Kontinente innere Verwaltung heißt Kanalisierung, Pflasterung, Bau—⸗ 
polizei u. s. w.). Wenn man aber eine solche innere Verwaltung haben wollte, handelte 
es sich drittens darum, neben und statt der auf das platte Land, auf den Agrarstaat 
berechneten friedensrichterlichen Organisationen kommunale Körperschaften ins Leben 
zu rufen. 
Wie alles in England, so ist auch diese Reform sehr langsam und sehr stückweise vor 
iich gegangen. Man hat während der längsten Zeit an der friedensrichterlichen Institution 
wenig gerührt, hat in der Schaffung wirklicher Kommunalorgane sich anfangs auf die 
zrößten Städte und auf gewisse Zweckverbände des platten Tandes beschränkt, ist erst 
sehr allmählich zur Ausdehnung der Städteordnung auf mittlere und kleine Ortschaften, 
zur Zusammenfassung der Zweckverbände, zur Kommunalisierung der Grafschaften fort⸗ 
geschritten, und hat endlich nicht umhin gekonnt, den Wirkungekreis da Friedensrichter 
sttark einzuschränken. 
An zwei Punkten wurde nach der ersten Reformbill eine tiefgreifende Umgestaltung 
ziemlich gleichzeitig in Angriff genommen. Es kam zunächst darauf an, den breiten 
Mittelklassen in den Municipal Boroughs einen Anteil am Stadtregimente zu verschaffen. 
Das ist die Bedeutung der Munieipai Corporations Act von 1835, An Act to provide 
for the regulation of Municipal Corporations (S und 6 Will. IV cap. 76), die erste 
eigentliche Städteordnung für die größeren Ortschaften in England. Der Kreis der 
Bürgerschaft wurde erheblich erweiterl, indem das aktipe Wahlrecht allen denjenigen ver⸗ 
liehen wurde, welche ein Wohnhaus, ein Warenhaus, cinen Laden oder ein anderes Ge— 
äude innehatten, ohne daß sie hätten Eigentümer sein müssen, nicht aber den bloßen 
Aftermietern, lodgers, während das passive Wahlrecht damals noch an einen hohen Zensus 
gebunden war, und erst viel später dem aktiven gleich gemacht worden ist. Als Organe 
dieser Bürgerschaft dienten wie bisher das Town Couneil, bestehend aus Mayor, Aldermen 
und Couneillors. Von der Bürgerschaft direkt gewählt wurden aber nur die eigentlichen 
Douneillors, zwei Dritteile des Couneil, während die Wahl des letzten Dritteils, der 
aldermen, durch das Couneil und zwar auf längere Zeit erfolgte. Die Aldermen bilden 
nicht etwa eine Art von Magistrat, vielmehr sind trotz der verschiedenen Art der Wahl 
die Funktionen der Aldermen und der gewöhnlichen Couneillors genau dieselben. Der 
vom Conneil ursprünglich aus dessen Mitte, häufig aus den Aldermen, seit 1882 auch 
außerhalb des Couneil auf ein Jahr zu wählende Mayor führt lediglich den Vorsitz und 
ann daher mit den französischen Maires oder den Bürgermeistern am Rhein nicht ver⸗ 
glichen werden; er wird nicht gewählt, um in Zukunft eiwos zu leisten, sondern weil er 
früher etwas geleistet hat oder solche Leistungen wenigstens fingiert werden. Der Schwer⸗ 
aunkt liegt nicht sowohl beim Plenum des Couneil als bei dessen Ausschüssen. — In den 
Funktionen war durch die neue Städteordnung zunächst nichts geändert. Nach wie vor 
war die Verwaltung des städtischen Vermögens die Hauptsache. Nicht bloß die Armen— 
yerwaltung blieb selbständig, so daß die Armensteuer unabhängig von den übrigen Kom⸗ 
munalsteuern erhoben wurde, sondern auch die in den meisten der Municipal Boroughs 
durch Local Aets für gewisse besonders dringende Kommunalaufgaben, wie Pflasterung, 
Beleuchtung, Kanalisation, Schlachthäuser, eingerichteten Improvement Commisgions, aus 
gewählten Bürgern bestehend, wurden aufrecht erhalten, bis ganz allmählich, als nach 
und nach diese Städte ein Bewußtsein ihrer kommunalen Aufgaäben erlangten, ihre Be⸗ 
eitigung und die Konsolidation ihrer Funktionen im Couneil, also die Bildung eines 
virklichen städtischen Kommungloerbandes erfolgt ist. Vollends von einer gleichzeitigen
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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