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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 719 
Besorgung von Staatsgeschäften im kontinentalen Sinne war anfangs keine Rede, dafür 
fungierten nach wie vor die Borough Magistrates, die von der Krone bestellten Friedens- 
richter, zu denen übrigens der Mayor von Amts wegen gehörte, und zwar im ganzen 
Umfang ihres Ressorts. Wie es aber schon früher vorkam, daß größere Städte hinfsichtlich 
dieser friedensrichterlichen Verwaltung vom platten Lande getrennt und mit einer be— 
sonderen Friedenskommission bedacht wurden und daß solche spezifisch städtischen Friedens— 
richter, deren Ernennung aber stets Prärogative der Krone blieb, förmlich besoldet wurden, 
so ist diese Emanzipation vom platten Lande hinsichtlich der obrigkeitlichen Verwaltung 
neuerdings stark erweitert worden. Es ist bei dieser Sachlage ein starkes Stück, wenn 
der Nordamerikaner Albert Shaw in seinem „Municipal Government in Great Britain 
London 1895“* S. 224 sich den Satz leistet: „this aet of 1835 is the most signalty 
important piéce of legislation in all the history of modern eity governments“,Im 
Laufe der Zeit ist die Städteordnung von 1835 einer immer größeren Zahl von Städten 
verliehen worden: sie hat auch durch eine Reihe von Novellen mehr oder weniger tief— 
greifende Anderungen erfahren, die schließlich zu einer neuen Redaktion geführt haben: 
An Act for consolidatins with amendements and enactments to municipal corporations 
(45/46 Victoria cap. 50; 18. August 1882) abgedruckt als Municipal Corporations 
Consolidation Act oder Municipal Code bei Shaw, S. 325 -348. 
Aber auch solche Städte, die nicht unter die Municipal Boroughs aufgenommen 
wurden, Städte gleichsam zweiten Ranges, unter denen früher noch zwei Klassen unter— 
schieden wurden, Städte mit Improvement Commissions und Local Board Distriets, später 
Urban Districts genannt, sind in zunehmender Zahl in Bezug auf Organisation und 
Funktionen den Munieipal Boroughs in allen wesentlichen Punkten gleichgestellt, indem 
sie Councils, Committees, besoldete Beamte haben, auch für die hauptsächlichsten Wohl— 
fahrtseinrichtungen sorgen müssen, jedoch der besonderen Friedenskommissionen entbehren, 
mit Ausnahme der Distrikte über 25 000 Einwohner, die eine solche wenigstens erhalten 
können. Sie sind also in polizeilicher und gerichtlicher Beziehung beim platten Lande 
geblieben. 
Viel schwieriger war die Reorganisation des platten Landes, wo es nicht bloß 
neuer Organe, sondern auch neuer Bezirke bedurfte. Diese Reorganisation ist anfangs 
in Verbindung mit der Reform der materiellen Gesetzgebung erfolgt. Beim Armenwesen 
hat man im Jahre 1834 eingesetzt; dessen bisherige Gestaltung hatte gegenüber der 
industriellen Entwicklung völlig versagt; die bisherigen Träger des Armenwesens, die 
Kirchspiele waren ihrer Kleinheit wegen den neuen Aufgaben nicht mehr gewachsen, man 
übertrug daher diese Funktion auf größere, aus einer Anzahl von Kirchspielen, im 
Durchschnitt 20, gebildete Verbände, sogenannte Unions, als deren Organ ein Board of 
Guardians fungierte, gebildet aus den Friedensrichtern des Bezirks, die jedoch den dritten 
Teil der Mitglieder nicht überschreiten durften, und aus Deputierien der Kirchspiele, die 
nach einem dem Grundsteuerbetrage entsprechenden, sechsfach abgestuften Stimmrechte, 
plurality of votes, gewählt wurden; die Kirchspiele sanken zu bloßen Bezirken dieser 
Verbände herab, um in den von den Friedensrichtern ernannten Armenaufsehern die 
Organe herzugeben, welche die Beschlüsse der Verbände ausführen, die Steuern beitreiben, 
die Listen führen. 
Als nun in der Zeit nach 1848 sich allmählich die Überzeugung Bahn brach, daß es mit 
dem voluntary system auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, namentlich im Interesse 
des öffentlichen Gesundheitswesens, nicht länger gehe, kopierte man das beim Armen—- 
wesen eingeführte System durch Einrichtung von Gesundheitsverbänden, ohne sich 
jedoch an die Begrenzung der Bezirke zu binden. Neben den Armens und neben den 
Gesundheitsverbänden entstanden, wenigstens vereinzelt, sonstige Zweckverbände, namentlich 
für den Wegebau und das Schulwesen, wieder mit besonderen Grenzen, als ob es sich 
nicht um öffentliche Aufgaben, sondern um solche von beliebigen Privatvereinen gehandelt 
hätte, die nach ihren spezifischen Bedürfnissen das Territorium eines Landes aufteilen. 
Es konnte nicht fehlen, daß dadurch schließlich ein Chaos of Areas, of Autorities and 
of Rates entstand: man kam dabei aus den Wahlen gar nicht heraus und hatte in
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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