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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 725 
waltungsgericht und ist dies in der Hauptsache auch noch jetzt, hat jedoch allmählich 
auch gewisse administrative Funktionen erhalten; er kann in allen Fällen, er muß 
in gewissen Fällen gehört werden; ein eigentliches Entscheidungsrecht hat er aber nur 
bei den Autorisationen zu Prozeßführungen von Kommunen und Stiftungen. Der 
Präfekturrat für Paris hat einen besonderen Präsidenten, besteht aus acht Mitgliedern 
und ist in zwei Sektionen geteilt. 
Wie der Präfekt, der Generalsekretär und der Präfekturrat, so ist auch der General— 
rat durch die Gesetzgebung des Jahres 1800 ins Leben gerufen, aber mehr als jene 
anderen Organe durch die spätere Gesetzgebung der dreißiger Jahre, des Jahres 1866 
und namentlich des Gesetzes vom 10. August 1871 sowohl hinsichtlich der Organisation 
als auch hinsichtlich des Wirkungskreises umgestaltet. Ursprünglich durch unmittelbare 
Ernennung seitens des Staatsoberhauptes gebildet, geht der Generalrat seit 1888 aus 
Wahlen hervor, die seit 1848 nach allgemeinem und gleichem Stimmrechte erfolgen. 
Und zwar wählt gegenwärtig nach dem Gesetze von 1871 jeder Kanton ohne Rücksicht 
auf die Größe ein Mitglied auf sechs Jahre, in der Weise, daß alle drei Jahre eine 
Erneuerung zur Hälfte stattfindet. Nennenswerte Beschränkungen der Wählbarkeit 
bestehen nur insofern, als zahlreiche Beamtenkategorien ausgeschlossen sind, nicht aber 
Kammermitglieder, wie in Belgien. Die Wahlpruͤfungen wurden nach langen Vebatten 
im Jahre 1871 der Verwaltungsgerichtsbarkeit im ordentlichen Instanzenzuge entzogen 
und, unter Ablehnung der Kompetenz der ordentlichen Gerichte, den Generalräten selbst 
überlassen, welche naturgemäß dies Recht so gröblich mißbraucht haben, daß bereits das 
Gesetz vom 31. Juli 1875 sich genötigt sah, die Entscheidung dem Staatsrate in erster 
und letzter Instanz zu übertragen. Damit ist man indessen abermals nicht zufrieden. 
Ordentliche Sitzungen finden nach dem Gesetz vom 12. August 1876 zweimal jährlich, 
die eine am ersten Montage nach dem 185. August, die zweite am zweiten Montage 
nach Ostern, statt, jedoch nur auf einen Monat bezw. vierzehn Tage; außerordentliche 
Sitzungen auf die Dauer von acht Tagen können entweder durch den Präsidenten der 
Republik oder müssen auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder durch den Präfekten 
anberaumt werden. Der Präfekt hat Zutritt und muß auf Verlangen jederzeit gehört 
werden. Dem Präsidenten der Republik steht zwar das Recht zu, den Generalrat auf— 
zulösen, jedoch muß er gleichzeitig Gründe dafür angeben und diese Gründe müssen in 
den speziellen Verhältnissen des aufzulösenden Generalrats liegen, so daß also eine Auf— 
lösung als allgemeine Maßregel, wie solche durch Dekret vom 25. Dezember 1870 statt— 
fand, nicht zulässig ist. Diäten werden nicht gezahlt. 
Der Generalrat ist vor allem der Repräsentant der wirtschaftlichen Interessen 
des Departements; und zwar ist diese wirtschaftliche Departementalverwaltung neuer— 
dings erweitert und von der bisherigen staatlichen Bevormundung befreit. Sie 
beschränkt sich keineswegs mehr auf die Verwaltung des departementalen Vermögens, 
insbesondere derjenigen Gebäude, welche zu den Zwecken der allgemeinen Staats— 
verwaltung dienen, und deren Unterhaltung oft der einzige Inhalt der departementalen 
Kommunalverwaltung war, sondern sie erstreckt sich seit dem Gesetze vom 10. August 
1871 auch auf die Verwaltung der Wege sowie eines großen Teils der öffentlichen 
Arbeiten, des Unterrichtswesens und der Wohltätigkeitsanstalten, indem in allen 
diesen Beziehungen eine Dezentralisation der wirtschaftlichen Verwaltung, eine Ent— 
lastung des Staatsbudgets und eine Erweiterung der departementalen Budgets statt— 
gefunden hat. Die Beschlüsse des Generalrats in derartigen Angelegenheiten, in Bezug 
auf die Aufstellung des Etats, die Decharge der Rechnungen sind in der großen Mehr— 
zahl der Fälle definitiv, so daß sie vorbehaltlich einer binnen bestimmter Frist zulässigen 
Annullation wegen Verletzung der Gesetze und Verordnungen vom Präfekten zur Aus— 
führung gebracht werden müssen. Einer vorherigen Autorisation, die bisher die Regel war 
und die zunächst beim Präfekten eingeholt werden mußte, bedarf es nur noch in drei Fällen, 
und zwar einer Autorisation der Vollziehungsgewalt, bei Annahme von Vermächtnissen 
unter Widerspruch der Familie; einer Autorisation der gesetzgebenden Gewalt aber, sofern 
es sich entweder um Anleihen handelt, die in einem längeren als fünfzehnjiährigen Zeit—
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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