Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 727 
Mitglieder die Bestimmung über den Vorsitz vollständig in der Hand habe. Die Ver— 
sammlungen finden mindestens monatlich statt; die Mitglieder erhalten entgegen dem 
Entwurfe keine Entschädigungen irgend einer Art; die zweimal ohne Entschuldigung 
ausgebliebenen Mitglieder werden als ausgetreten betrachtet. Der Präfekt kann den 
Sitzungen beiwohnen und muß auf Verlangen gehört werden. 
Die Departementalkommission ist wie der Wahl, so auch der Bedeutung nach vor 
allem ein Ausschuß des Generalrats, seine Vertretung während der Zwischenzeit, bei 
jedem Zusammentritte des Generalrats verpflichtet, über den gesamten Umfang ihrer 
Tätigkeit an diesen zu berichten. Wenn hiernach die Bedeutung der Kommission in den 
verschiedenen Departements sich sehr verschieden gestalten kann, so steht ihr doch überein— 
stimmend in allen Departements auf Grund gesezglicher Vorschrift eine Reihe von Ge— 
schäften zu, welche, wie die Vorbereitung des Budgets, die Festsetzung des Zeitpunkts 
und der Art und Weise für die Realisation von Anleihen, allerdings wesentlich der 
departementalen Vermögensverwaltung angehören, sich doch aber auch in die eigentliche 
Staatsverwaltung hinein erstrecken; insbesondere ist die Bildung der Ausschüsse für das 
Ersatzgeschäft und die Aufstellung der Geschworenenlisten der Departementalkommission 
beigelegt, während ihr die Aufsicht über das niedere Kommunalwesen, entgegen dem 
ursprünglichen Entwurfe, nicht zusteht. 
Wenn übrigens, was sehr leicht sich ereignen kann, ein Konflikt zwischen der De— 
partementalkommission und dem Präfekten entsteht, so entscheidet darüber, wenn nötig in 
außerordentlicher Sitzung, der Generalrat, vorbehaltlich jedoch der Nullitätserklärung 
dieser Entscheidung. 
III. Die Arrondissementsverwaltung. 
Mit Ausnahme des Hauptarrondissements, wo der Präfekt selbst diese Funktionen 
wahrnimmt, werden für jedes Arrondissement Unterpräfekten ernannt, die ebensowenig 
wie die Präfekten irgend einer Qualifikation bedürfen, aber auch ebensowenig wie diese 
eine Garantie für die Beibehaltung ihres Amts haben, und die gleichfalls je nach der 
Wichtigkeit der Unterpräfekturen in drei Klassen zu 7000, 6000 und 4500 Fr. geteilt 
werden. Der Unterpräfekt ist zwar der Repräsentant der aktiven Administration im 
Arrondissement; indessen beruht seine selbständige Entscheidungsgewalt entweder auf einer 
Delegation des Präfekten oder auf dringender Notwendigkeit in Fällen, wo jene Dele— 
gation nicht abgewartet werden kann, oder auf spezieller gesetzlicher Vorschrift, ins— 
besondere auf dem Dezentralisationsdekrete vom 18. April 1861, durch welches den 
Unterpräfekten z. B. die Ausstellung von Pässen und Jagdscheinen sowie die Konzessionierung 
öffentlicher Fuhrwerke übertragen ist. Im ganzen aber ist die Stellung des Unter— 
präfekten die eines Vermittlers zwischen dem Präfekten und den Maires, „d'un agent 
de transmission, d'information et de surveillance“. 
Der Arrondissementsrat beruht, wie der Generalrat, auf allgemeinem 
Stimmrecht, auf der Wahl nach Kantons und auf denselben sonstigen Wahlmodalitäten. 
Die ordentlichen Versammlungen finden jährlich einmal statt, teilen sich aber in zwei 
Abschnitte, deren einer der August-Sitzung des Generalrats vorhergeht, während der 
andere nachfolgt. Die einzige wirkliche Attribution bezieht sich auf die Verwaltung des 
direkten Steuerwesens und besteht in der Vorbereitung der Reklamationen sowohl des 
Arrondissements als der Kommunen wegen Überbürdung für die Entscheidung des 
Generalrats. Im übrigen muß der Arrondissementsrat in gewissen Fällen gehört 
werden, z. B. über Anderungen in der Begrenzung von Kantons und Kommunen, und 
ist außerdem berechtigt, jedoch nur in ziemlich engen Grenzen, über Angelegenheiten rein 
lokalen Interesses seine Meinung zu sagen. Eine Aufhebung dieses Organes ist schon 
seit 1829 wiederholt in Anregung gekommen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.