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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 731 
fällen die ordentlichen Gerichte für kompetent erklärt werden könnten, so daß also deren 
Kompetenz auf jede Privatberechtigung im subjektiven Sinne, auf jede Auslegung irgend 
eines Gesetzes ohne Rüchsicht auf seinen Inhalt sich erstrecken, mithin ebensoviel Klagen 
existieren würden, als es Berührungspunkte der Staatsgewalt mit der Person und dem 
Vermögen der Untertanen gibt, und daß jeder einzelne durch eine Verwaltungsmaßregel 
Berührte die Befugnis besäße, über dieselbe einen Prozeß herbeizuführen, die Verwaltung 
demnach überhaupt nur dann wirksam werden könnte, wenn entweder der einzelne zu— 
stimmen oder der Richter in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Verwaltungs- 
behörde entscheiden würde. 
Es sind vor allem theoretische Gründe, die Einfachheit und Konsequenz der Prin— 
zipien, welche den Rechtsstaat in diesem Sinne in den Augen vieler empfehlen. 
Es läßt sich indessen, auch abgesehen von solchen Gesichtspunkten, in keiner Weise 
verkennen, daß einerseits die Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Verwaltung, und 
zwar vielfach einer sehr tiefgreifenden, besonders nahe liegt, da die Verwaltung als Ver— 
treterin des Gesamtinteresses bei Förderung des öffentlichen Wohles leicht die Unfangen— 
heit verliert, um entgegenstehende Einzelrechte genügend zu berücksichtigen, und daß es 
anderseits auffallend erscheint, wenn bei gewöhnlichen Zivil- und Strafprozessen die Per— 
sonen der Richter und die Formen des Verfahrens mit schützenden Garantien umgeben 
sind, diese aber gerade demjenigen Gebiete der Rechtsanwendung, welches solcher Schutz- 
mittel am meisten bedürftig wäre, versagt bleiben. 
Indessen würde man zu weit gehen, wenn man annehmen wollte, daß aus theoretischen 
Gründen die absolute Notwendigkeit einer Herstellung des Rechtsstaats in diesem Sinne, 
richtiger des Justizstaats, folgen würde. Denn es beruht auf einer reinen petitio 
principii, daß der Staat bei der Ausübung seiner Hoheitsrechte dem einzelnen bei der 
Geltendmachung seiner subjektiven Rechtssphaͤre vollständig gleichstehe. Diese Anschauung 
stellt sich auf den Standpunkt des einzelnen, ist eine individualistische, in der Hauptsache 
eine privatrechtliche Anschauung, die in ihren weiteren Konsequenzen auch noch zu einer 
omnipotenten Stellung der Justiz bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit der anzuwendenden 
Gesetze und Verordnungen, zu einer schrankenlosen Verfolgbarkeit der Beamten aus ihren 
Amtshandlungen im Zivil- und Strafprozeß, zur Privatklage im weitesten Umfange führt. 
Sie war das natürliche Ergebnis einer Zeit, in deren Vorstellung das Individuum und 
die individualistisch gedachten Gemeinden und Korporationen alles waren, denen der 
Staat fremd und feindselig gegenüber stand; sie ist daher eng verwandt mit der anderen 
Anschauung, welche die Kompelenz des Staats überhaupt auf das äußerste beschränken, 
an Stelle der staatlichen Fürsorge für das Gesamtwohl eine Fürsorge jedes einzelnen 
für sein individuelles Wohl setzen will, in dem vielleicht guten Glauben, daß ein solches 
System nicht bloß für den einzelnen, sondern auch für das Ganze das gleiche günstige 
Resultat herbeifuhren würde. In der Tat lehrt jeder Blick auf die Literatur, daß in 
vielen Fällen eine offenbare Verwechslung vorliegt, daß da, wo man zunächst nur über 
die Eingriffe der Polizei in die Justiz klagt, in Wahrheit über die Eingriffe der staat— 
lichen Gesetzggebung in das System des Voluntarismus geklagt wird!. Dieser Stand— 
punkt ist aber heutzutage überwunden, da in demselben Maße, wie die einflußreichen 
Klassen der Gefellschaft an der Bildung des Staatswillens und an der Ausübung der 
Staatsgewalt beteiligt sind, die Autorität des Staats gestiegen ist und die Erkenntnis 
sich Bahn gebrochen hat, daß der Rechtsschutz des Individuums keineswegs der einzige 
Staatszwech, daß die Zerstörung einer Privatberechtigung keineswegs das einzige Übel 
sei, daß vielmehr der Staat positive Aufgaben auf den verschiedensten Gebieten des geistigen 
und wirtschaftlichen Lebens zu erfüllen habe, und daß einer möalichen Zerstörung der 
öffentlichen Verwaltung vorgebeugt werden müsse. 
Man hat sich auch auf die Länge der weiteren Erwägung nicht verschließen können, 
daß niemals ein einzelner theoretischer Satz, und wenn seine Richtigkeit noch so un— 
Dieser Vorwurf, trifft insbesondere die Abhandlung Laskers „Polizeigewalt und Rechts⸗ 
schutz in Preußen (Zur Verfafsungsgefchichte Preußens. 1874. S. 178ff.).
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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